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| die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin / dem Antragsteller am Studienort Mannheim vorläufig einen Studienplatz im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzuweisen, |
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| Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, BVerwGE 42, 296). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, dass aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird. |
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| Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist aber nicht glaubhaft gemacht worden. Denn es stehen keine Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. |
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| Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester ist in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022) |
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| vom 22.06.2021 (GBl. S. 535) bezogen auf das Wintersemester 2021/2022 für den Studienort Mannheim auf 270 festgesetzt worden (vgl. Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022). |
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| Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.02.2022 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 03.12.2021) geht die Antragsgegnerin von einer Belegung in Höhe von 271 Studierenden am Studienort Mannheim aus. Beurlaubungen sind in der Belegungsliste nicht enthalten. Die zwei erfolgten Exmatrikulationen sind direkt wieder belegt worden. Die erst nach Abschluss der Phase „Koordiniertes Nachrücken“ im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) erfolgte Exmatrikulation wurde per Los belegt, wobei im Rahmen des Losverfahrens zwei Zulassungen ausgesprochen wurden und auch beide Bewerber sich immatrikuliert haben. Dies führte zur Überbuchung um einen Platz (vgl. E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 07.02.2022 und Erläuterungen zur Belegungsliste; vorgelegt als Anlage zur E-Mail vom 07.02.2022). Nach Angaben der Antragsgegnerin hat es einen erfolgreichen Höherstufungsantrag gegeben, der ebenfalls wieder direkt belegt wurde (vgl. ebenfalls Erläuterungen zur Belegungsliste; vorgelegt als Anlage zur E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 07.02.2022). Die weiteren Höherstufungsanträge wurden aufgrund fehlender Nachweise, Fristversäumnis oder mangelnder Kapazität im angestrebten höheren Fachsemester abgelehnt (E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 07.02.2022). Einwände gegen die Richtigkeit der Belegungsliste sind von Antragstellerseite nicht erhoben worden und auch seitens der Kammer nicht ersichtlich. |
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| Die Kammer hat keine Bedenken die Überbuchung um einen Studienplatz, die auf die Durchführung des Losverfahrens nach Abschluss der Phase „Koordiniertes Nachrücken“ im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) zurückzuführen ist (vgl. E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 07.02.2022), als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Denn eine Überprüfung dieser Überbuchung ergibt keine Anhaltspunkte, dass sie willkürlich oder etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerberinnen und -bewerbern zu verringern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2012 - OVG 5 NC 26.12 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2001 - OVG 5 NC 13.01 -). |
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| Die Antragsgegnerin hat den überbuchten Studienplatz nachvollziehbar damit erklärt, dass sich die Durchführung des Zentralen Verfahrens (ZV) in den medizinischen Studiengängen stark geändert habe. Die Überbuchungen aus den früheren Jahren seien daher nicht mehr mit dem aktuellen Verfahren zu vergleichen. Das Vergabeverfahren finde nun im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) der Stiftung für Hochschulzulassung statt. Im Wintersemester 2020/2021 seien nach Abschluss der Phase „Koordiniertes Nachrücken“ alle Plätze belegt worden. Da es jedoch Ende November eine Exmatrikulation gegeben habe, sei der Platz im universitären Losverfahren vergeben worden. Im Wintersemester 2021/2022 seien ebenfalls nach Abschluss der Phase „Koordiniertes Nachrücken“ im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahrens alle Plätze belegt worden. Am 17.11.2021 sei eine Exmatrikulation im ersten Fachsemester erfolgt. Dieser Platz sei durch Losantrag belegt worden. Auf Grund der vorangeschrittenen Vorlesungszeit seien im Rahmen des Losverfahrens vorsorglich zwei Zulassungen für den Platz ausgesprochen worden. In diesem Fall hätten sich beide Kandidaten immatrikuliert. Damit sei es zur Überbuchung um einen Platz gekommen (vgl. E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 07.02.2022 und Erläuterungen zur Belegungsliste; vorgelegt als Anlage zur E-Mail vom 07.02.2022). Die beiden durch Los zugelassenen Kandidaten seien Nr. 270 und Nr. 271 der Belegungsliste, denen eine Frist zur Immatrikulation bis zum 03.12.2021 gesetzt worden sei (vgl. E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 07.02.2022). Diese sind ausweislich der Belegungsliste am 02.12.2021 und am 03.12.2021 immatrikuliert worden. |
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| Angesichts des unsicheren Annahmeverhaltens von Studienplatzbewerbern ist die Überbuchung jedenfalls nicht willkürlich, das heißt zu anderen Zwecken als der zeitnahen Ausschöpfung der Ausbildungskapazität der Hochschulen dienend, vorgenommen worden. |
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| Die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – Kapazitätsverordnung (KapVO VII) – vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021 (GBl. S. 517) zu ermitteln. Sie wird – bezogen auf ein Studienjahr – aufgrund der personellen Ausstattung einer Lehreinheit unter Anwendung von sog. Curricularnormwerten und sonstigen kapazitätsbestimmenden Kriterien berechnet (§§ 6, 14 KapVO VII) und ergibt sich im Wesentlichen aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren. |
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| Die Antragsgegnerin hat in ihren Kapazitätsberechnungen (S. 1, 1.3 Lehrangebotsdaten, lfd. Nr. 2) das Angebot an Deputatsstunden aus verfügbaren Stellen in Mannheim mit aufgerundet 233,5 angegeben. Abweichend von dem Vorjahr hat sie für den Studienort Mannheim 40,25 verfügbare Planstellen zugrunde gelegt. |
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| Aus den in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Stellen errechnet die Antragsgegnerin – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Verminderungen – Deputatsstunden von 233,5 SWS und ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von 40,25. Der abstrakte Stellenplan, Stand: 30.09.2021, weist 38,5 Stellen mit einem Gesamtdeputat von 226,5 SWS für die 1. und 2. Studienjahre und damit für die gesamte Lehreinheit Vorklinik Mannheim aus. Hinzu kommen 1,75 Stellen Aufwuchs, 2. Stufe mit einem Deputat von 7 SWS für das erste und zweite Fachsemester im Studienjahr 2021/2022. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits für das Wintersemester 2020/2021 (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris, Rn. 14 ff.) ausgeführt, dass mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ein stufenweiser Aufbau zusätzlicher Medizinstudienplätze auf insgesamt 270 vereinbart worden sei und zwar 15 zusätzliche Studienanfängerplätze zum Wintersemester 2020/2021 und noch einmal weitere 15 Studienanfängerplätze zum Wintersemester 2021/2022. Entsprechend der Stufung des Aufwuchses erfolge auch die Finanzierung des zur Bewältigung des Aufwuchses benötigten zusätzlichen Personals durch das Land in den entsprechenden Tranchen, nämlich im ersten Aufwuchsjahr 2020/2021 eine zusätzliche Kapazität für 15 Studierende im ersten und zweiten Fachsemester und im zweiten Aufwuchsjahr eine weitere zusätzliche Kapazität für 15 Studierende im ersten und zweiten Fachsemester und im dritten und vierten Fachsemester. Im abstrakten Stellenplan der Medizinische Fakultät vom 30.09.2021 sind daher – neben 1,75 zusätzliche Stellen mit insgesamt 7 zusätzlichen SWS für das dritte und vierte Fachsemester des Aufwuchs 1. Stufe Wintersemester 2020/2021 – 1,75 zusätzliche Stellen mit insgesamt 7 zusätzlichen SWS für den Aufwuchs 2. Stufe im Wintersemester 2021/2022 ausgewiesen. Das Lehrangebot wurde hierdurch auf 233,5 SWS aufgestockt. Dies ist entsprechend im Stellenplan zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität mit 23,0 Planstellen Akademischer Mitarbeiter mit Möglichkeit zur Weiterqualifikation sowie 1,75 Planstellen Akademischer Mitarbeiter mit Möglichkeit zur Weiterqualifikation „Aufwuchs“ dargestellt. Aufgrund der Fußnote in den Formblättern der Berechnung wird auch hinreichend deutlich, dass von dem angesetzten zusätzlichen Deputat (1,75) im Wintersemester 2021/2022 die 7 SWS dem ersten und zweiten Fachsemester des Wintersemester 2021/2022 zugeordnet werden. Insgesamt liegt der Kapazitätsberechnung eine „stufenweise" Aktivierung zugrunde, die das Lehrangebot entsprechend der zufließenden Finanzierung abbilden dürfte, was auch so von der Antragsgegnerin beabsichtigt ist. |
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| Nach dem Berechnungsmodel der Antragsgegnerin beläuft sich das ganze Lehrangebot für die Lehreinheit Vorklinik Mannheim auf 226,5 SWS. Dieses Lehrangebot – zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 453 SWS verdoppelt und durch den angenommenen Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim an der vorklinischen Lehre (1,7789) geteilt –, ergibt nach dem Berechnungsmodel der Antragsgegnerin mit 254,6518 Plätzen die jährliche Aufnahmekapazität für die Lehreinheit Vorklinik Mannheim. Diese errechnete Aufnahmekapazität ist nach der Vorstellung der Antragsgegnerin die Zahl der Studienplätze, die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 bezogen auf das Wintersemester 2021/2022 für den Studienort Mannheim für das dritte und vierte Fachsemester mit 255 Plätzen festgesetzt worden ist (vgl. § 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022). Für das vorliegend relevante erste Fachsemester Wintersemester 2021/2022 hat das Berechnungsmodel der Antragsgegnerin noch die Aufnahmekapazität für den Aufwuchs von 14 SWS (7 SWS x 2) hinzugerechnet, die nur dem ersten Studienjahr zugutekommen soll. Diese 14 SWS – geteilt durch den angesetzten Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim am ersten und zweiten Fachsemester der vorklinischen Lehre (0,8723; vgl. die Fußnote im abstrakten Stellenplan und die Fußnote in den Formblättern der Berechnung) und das Ergebnis von 16,0495 Studienplätze zu der errechneten jährlichen Aufnahmekapazität für die Lehreinheit Vorklinik (254,6518 Studienplätze addiert – ergibt nach dem Berechnungsmodel der Antragsgegnerin mit 270,7013 Plätzen die jährliche Aufnahmekapazität für das vorliegend entscheidungsrelevante erste Fachsemester Wintersemester 2021/2022. Somit ergeben sich aus der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zwar gerundet 271 Studienplätze und damit ein Platz mehr als die 270 Plätze, die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 für das erste Fachsemester eingestellt sind. Da aber eine Überbuchung von einem Studienplatz erfolgt ist, die – wie zuvor dargelegt – nicht zu beanstanden ist, sind auch die von der Antragsgegnerin errechneten 271 Plätze tatsächlich belegt und stehen somit nicht zur Verfügung. |
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| Ob die vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester mit dem durch die Kapazitätsverordnung vorgegebenen Grundsatz einer grundsätzlich alle vier Semester des vorklinischen ersten Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin umfassenden Kapazitätsermittlung vereinbar ist (verneinend: VG Freiburg, Urteil vom 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21 - , juris ; offen gelassen: Beschlüsse der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20 - und NC 7 K 3721/20 -, jeweils juris unter Hinweis auf Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 - NC 7 K 9537/18 -, n.v.) oder ob die im Wintersemester 2021/2022 erfolgte nochmalige Aufstockung des ersten Fachsemesters um 15 Studienplätze lediglich im Wege einer freiwilligen Überlast möglich ist (vgl. zu dieser Möglichkeit: VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20 -, juris), kann im vorliegend Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum ersten Fachsemester offen bleiben. Denn die vorgenommene Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester, vorliegend dem ersten und zweiten Fachsemester, wirkt sich vorliegend kapazitätsgünstig aus. Wenn man die für die 15 zusätzlichen Studienplätze bereitgestellten Stellen rechnerisch allen vorklinischen Fachsemestern zuordnen würde, würden sich für die Antragstellerinnen und Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf Zulassung zum ersten Fachsemester nämlich weniger Studienplätze ergeben als die für dieses Fachsemester festgesetzten 270 Studienplätze (1. – 4. Fachsemester: [226,5 SWS x 2 = 453 SWS : 1,7789 (angesetzter Eigen-Curricularanteil Vorklinik) = 254,6518 Plätze; „15 zusätzliche Plätze“: 7 SWS x 2 = 14 SWS : 1,7789 = 7,8700 Plätze; insgesamt 254,6518 Plätze + 7,8700 Plätze = 262,5218 Plätze). |
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| Die Ermittlung des für den Aufwuchs benötigten Lehrpersonals durch die Antragsgegnerin dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat das im ersten Studienjahr (erstes und zweites Fachsemester) benötigte Lehrdeputat für einen Aufwuchs um 15 Plätze durch entsprechende (umgekehrte) Anwendung der Berechnungsformel gemäß Anlage 1 Abschnitt II KapVO VII aus dem Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim am ersten und zweiten Fachsemester der vorklinischen Lehre (0,8723) multipliziert mit der Anzahl der Studienplätze (15), dividiert durch 2 (Rückrechnung des Jahresdeputats auf Semester) ermittelt (0,8723 CAp x 15 Studierende = 13,0845 SWS : 2 = 6,5423 SWS ~ 7 SWS). |
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| Im vorliegenden Eilverfahren ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für die Zulassung zum ersten und zweiten Fachsemester im Berechnungszeitraum 2021/2022 von Deputatsstunden und einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von 233,5 SWS ausgeht. Dies begegnet auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. |
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| Die Höhe der den einzelnen Stellen zuzuordnenden Lehrdeputate – der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden (§ 9 Abs. 1 KapVO VII) – ergab sich zum Berechnungsstichtag (01.01.2021) aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 30.03.2021 (GBl. S. 378). |
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| Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren an Universitäten in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstaufgaben 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Akademische Mitarbeiter an Universitäten, die gleichzeitig in der Krankenversorgung tätig sind, haben, soweit in der Dienstaufgabenbeschreibung keine andere Regelung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO getroffen worden ist, als befristet Beschäftigte eine Lehrverpflichtung von 4 SWS und als unbefristet Beschäftigte von 9 SWS (§ 2 Abs. 3 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlichen Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Absatz 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO). |
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| Nach der gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII vorgenommenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und dem abstrakten Stellenplan (Stand: 30.09.2021) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim standen dieser 8 W 3-Stellen und 7,5 Stellen für unbefristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter zur Verfügung. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind insoweit nicht zu verzeichnen. |
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| Für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim zugeordnete unbefristete Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. G. dürfte die Antragsgegnerin zu Recht – wie bisher – eine Lehrverpflichtung von lediglich 6 SWS in Ansatz gebracht haben. Dies hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris, vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -, vom 29.05.2019 - NC 7 K 8895/18, vom 24.09.2018 - NC 7 K 12529/17). Die besondere Forschungsaufgabe, mit deren Leitung Dr. G. dauerhaft betraut ist (DFG-Projekt Core Facility „Live Cell Imaging“) besteht nach wie vor (vgl. https://www.umm.uni-heidelberg.de/core-facilities/live-cell-imaging/team/). |
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| Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Deputatsminderung von 2 SWS für die W 3-Stelle der Prodekanin für Forschung Prof. Dr. C bestehen ebenfalls nicht. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokollauszugs über die Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät am 06.11.2019 hat der Fakultätsvorstand beschlossen, für die Prodekanin für Forschung einen Antrag auf Freistellung von der Lehrverpflichtung in Höhe von 2 SWS zu stellen. Die Deputatsermäßigung von 2 SWS wurde durch das Personaldezernat mit Entscheidung vom 13.12.2019 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO festgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 6 LVVO hat über den Umfang der der einzelnen Fakultät zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale einschließlich der Freistellung von der schulpraktischen Betreuung von Studierenden und über die individuelle Verteilung das Rektorat auf Vorschlag des Dekanats zu entscheiden. Ob die wohl erfolgte Delegation der Entscheidungsbefugnis auf das Personaldezernat (vgl. Beschluss des Rektorats vom 04.12.2019) rechtlich zulässig ist, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 - (veröffentlicht in juris) dahingestellt sein lassen und hierzu Folgendes ausgeführt: „Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat das Rektorat der Universität die Entscheidung des Personaldezernats, das Lehrdeputat von Prodekanin Prof. Dr. C. um 2 SWS zu reduzieren, rückwirkend auf den Entscheidungszeitpunkt als eigene Ermessensentscheidung bestätigt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ist die Korrektur oder Nachholung von Entscheidungen oder Normierungen der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung berücksichtigten Daten oder Datenänderungen auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften vorliegen. Bei dem Beschluss des Rektorats vom 28.04.2021, das Lehrdeputat von Prodekanin Prof. Dr. C. um 2 SWS rückwirkend auf den Entscheidungszeitpunkt des Personaldezernats vom 13.12.2019 zu reduzieren, handelt es sich aller Voraussicht nach um die Nachholung einer Entscheidung der Hochschule zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten im Sinne des § 5 Abs. 4 KapVO VII (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris). Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen nicht entgegen. Die Antragsteller durften mit Blick auf § 5 Abs. 4 KapVO VII weder darauf vertrauen, dass in die Kapazitätsberechnung eingestellte Daten aus Rechtsgründen keinen Bestand haben würden, noch darauf, dass eine Nachholung des erforderlichen Rektoratsbeschlusses im Berechnungszeitraum 2020/2021 unterbleiben werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2020 - NC 9 S 2024/19 -, juris). Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller wurde die Kapazität durch die Neufestlegung der Deputatsminderung zum 13.12.2019 nicht tangiert. Denn Frau Prof. C. hat das Amt der Prodekanin für Forschung funktionsgleich von Herrn Prof. T. übernommen, dem bereits als Prodekan für Forschung eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt worden war (vgl. Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -). Die im Protokoll des Fakultätsvorstands vom 06.11.2019 festgehaltene Ausführung, dass durch die Deputatsminderung keine Kapazitätsverluste entstehen würden, ist bezogen auf die für die Vorklinik relevante Prodekanstelle daher insofern nicht zu beanstanden, dass der bisher bereits bestehende Zustand (kapazitäts-)neutral fortgeführt wird. Im Übrigen hat das Rektorat der Universität in seinem Beschluss vom 28.04.2021 sich auch damit auseinandergesetzt, dass die Reduktion des Lehrdeputats um 2 SWS von Frau Prof. Dr. C. zu einem Verlust von ca. 2 Studienplätzen führe, was im Ergebnis unvermeidbar und angemessen sei. Es besteht für die Kammer kein Anlass daran zu zweifeln, dass nach Struktur und Umfang die Belastung als Prodekanin so umfangreich ist, dass sie eine Ermäßigung von 2 SWS rechtfertigt und das Rektorat damit seinen ihm zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, 4 SWS für den Vertreter des Dekans). Zudem steht die Freistellung von 2 SWS für Frau Prof. Dr. C. als weitere Prodekanin mit der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Einklang, wonach sich der Umfang der Freistellungspauschale um jeweils bis zu 2 SWS erhöht, wenn nach der Grundordnung weitere Prodekaninnen und Prodekane bestellt werden.“ Die Kammer hält an diesen Ausführungen auch in den vorliegenden Antragsverfahren für das Studienjahr 2021/2022 fest. Eine zeitliche Beschränkung der Entscheidung des Rektorats, das Lehrdeputat von Prodekanin Prof. Dr. C. um 2 SWS rückwirkend auf den Entscheidungszeitpunkt des Personaldezernats vom 13.12.2019 zu reduzieren, ist seinem Beschluss nicht zu entnehmen. |
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| Weitere Deputatsminderungen hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 nicht veranschlagt. |
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| Wie aus dem abstrakten Stellenplan ersichtlich, gibt es für das erste und zweite Fachsemester im Berechnungszeitraum 2021/2022 24,75 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter (23 Stellen E 13 befristet + 1,75 Stellen E 13 befristet Aufwuchs 2. Stufe). Wie im Vorjahr sieht die Kammer auch im vorliegenden Berechnungszeitraum keinen Anlass für Beanstandungen. Der Einwand, dass den Dienstaufgabenbeschreibungen nicht zu entnehmen sei, ob es sich bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern um Ärzte oder sonstige Wissenschaftler handele, sowie, seit welchem Zeitpunkt die Befristungen bestehen, sodass die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Befristungen nicht überprüft werden könne, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Durch Dienstaufgabenbeschreibungen belegte Befristungen sind grundsätzlich als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris Rn. 35, und 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris Rn. 29; VG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 - 6 Nc 128/18 -, juris). Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - 13 C 9/12 -, juris Rn. 11). Es bestehen zudem im vorliegenden Eilverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass einige Befristungen unwirksam oder Stellen absichtlich dauerhaft falsch besetzt sein könnten. Insofern wurden auch keine konkreten Rügen erhoben. |
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| Dass zwei unbefristete Planstellen, die in der Kapazitätsberechnung jeweils mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt werden, vorübergehend mit Frau Dr. E. und Frau Dr. Sch., die nach ihren Dienstaufgabenbeschreibungen befristete Stellen mit einer jeweiligen Lehrverpflichtung von 4 SWS innehaben, unterbesetzt waren/sind, ist angesichts des die Kapazitätsberechnung prägenden abstrakten Stellenprinzips unerheblich. Zudem ist die abstrakte Berücksichtigung mit jeweils 9 SWS gerade kapazitätsgünstig. |
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| Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen wurden im Übrigen Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung von 4 SWS bestätigt wird. Der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation ist insbesondere auch dann berechtigt, wenn die betroffene Person bereits promoviert oder habilitiert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird auch von bereits promovierten oder habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris und vom 13.08.2010, - NC 9 S 357/10 -, juris). |
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| Das Stellendispositionsermessen der Wissenschafts- und Hochschulverwaltung ist auch nicht dahin eingeschränkt, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (vgl. zur Frage, ob die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer oder nur befristet besetzt wird: VG Sigmaringen, Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 -, juris m.w.N.) mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nur befristet beschäftigte Mitarbeiter beschäftigen darf, welche das Ziel der Weiterqualifikation erreicht haben. Aufgrund der Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass junge Wissenschaftler (zunächst) nur befristet mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation beschäftigt werden, selbst wenn sich dadurch die Aufnahmekapazität vermindert (so wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, juris). Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, welcher trotz des verfassungsrechtlichen Erfordernisses der Sicherung der Funktions- und Intergrationsfähigkeit der Hochschulen und insbesondere der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gebietet, den befristeten Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigung des Studiums vorzuenthalten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Lehraufträge sind dem Lehrangebot nicht hinzuzurechnen. Nach § 10 Satz 1 und 2 KapVO VII werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhend. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Im danach maßgeblichen Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 gab es nach den Angaben der Antragsgegnerin (vgl. die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.04.2022 vorgelegte Erklärung des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 27.04.2022) keine nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhenden Lehrauftragsstunden |
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| Für das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Medizinischen Fakultät Mannheim ist somit für das erste Fachsemester Wintersemester 2021/2022 von folgenden Daten auszugehen: 8 W 3-Stellen x 9 SWS - 2 SWS Deputatsminderung = 70 SWS; 6,5 unbefristete Stellen x 9 SWS + 1 unbefristete Stelle x 6 SWS = 64,5 SWS; 23 befristete Stellen x 4 SWS = 92 SWS. Hieraus folgt ein unbereinigtes Lehrangebot von 226,5 SWS. Hinzu kommen 1,75 befristete Stellen Aufwuchs x 4 SWS = 7 SWS. Insgesamt ergeben sich für das erste Fachsemester Wintersemester 2021/2022 233,5 SWS. |
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| Da für die Lehreinheit Vorklinik Mannheim ein Dienstleistungsabzug nicht in Ansatz gebracht worden ist, beläuft sich auch das bereinigte Lehrangebot dieser Lehreinheit für das erste Fachsemester Wintersemester 2021/2022 auf 233,5 SWS. Dieses ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester zunächst zu verdoppeln auf 467 SWS (davon 453 SWS ohne „Aufwuchs“ [2 x 226,5 SWS] und 14 SWS für den Aufwuchs im ersten Fachsemester [2 x 7 SWS]). Sodann ist die Aufnahmekapazität ohne Aufwuchs von 453 SWS, die den ersten bis vierten Fachsemestern zur Verfügung steht, durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim an der vorklinischen Lehre (1,7789) zu teilen und die Aufnahmekapazität für den Aufwuchs von 14 SWS, die nur den ersten und zweiten Fachsemestern zugutekommt, durch den angesetzten Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim am ersten und zweiten Fachsemester der vorklinischen Lehre (0,8723; vgl. die Fußnote im abstrakten Stellenplan und die Fußnote in den Formblättern der Berechnung) zu teilen. Die Summe hieraus ergibt die jährliche Aufnahmekapazität für das vorliegend entscheidungsrelevante erste Fachsemester Wintersemester 2021/2022. |
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| Gegen den angesetzten Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim am ersten und zweiten Fachsemester der vorklinischen Lehre von 0,8723 bestehen im vorliegenden Eilverfahren keine durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass der angesetzte anteilige Curricularwert in erheblichem Umfang falsch ermittelt wurde, liegen nicht vor. Einwände gegen dessen Richtigkeit sind von Antragstellerseite auch nicht erhoben worden. |
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| Die Ermittlung des Eigen-Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim an der vorklinischen Lehre dürfte nicht zu beanstanden sein (siehe auch Beschlüsse der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris, für das Wintersemester 2020/2021 und vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -, n.v., für das Wintersemester 2019/2020). |
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| Die am 01.10.2020 in Kraft getretene Änderung der Studienordnung vom 02.09.2020 ist am 16.06.2020 beschlossen worden und nach Zustimmung des Rektors im Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2020 (S. 531 ff.) bekanntgemacht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Regelung den an eine ausreichende normative Grundlage zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss der Kammer vom 01.06.2010 - NC 7 K 1979/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). Geringfügige bzw. kapazitätsgünstige Abweichungen in der tatsächlichen Umsetzung des Curriculums führen nicht ohne weiteres zu einem rechtserheblichen Normierungsdefizit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, m.w.N., Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1496/14 - und vom 17.02.2011, - NC 9 S 1429/10 -, juris). |
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| Die (kapazitätsgünstige) Entscheidung der Antragsgegnerin, die Betreuungsrelation für Vorlesungen nicht mehr nach dem Wert aus dem ZVS-Beispielstudienplan g = 180, sondern in Zukunft mit g = 220 nach dem Maßstab der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße zu bemessen, begegnet keinen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris, vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 - und vom 29.05.2019 - NC 7 K 8895/18 -; im Ergebnis bestätigend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - NC 9 S 1939/19 -). Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die Kapazitätsverordnung nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten. Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Die Hochschule ist insbesondere von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen (vgl. dazu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Sie sind im gegenwärtigen Rechtszustand nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts – insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung – und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells. |
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| Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). |
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| Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht berücksichtigt haben, dass in den nicht anwesenheitskontrollierten Vorlesungen eine 100%ige Teilnahmequote nicht erreicht wird und im Semesterverlauf die Teilnahme absinkt. Die stichprobenweise erhobenen Teilnahmewerte lagen zwischen 50 % und 90 % (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris, für das Wintersemester 2020/2021 und vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 -, n.v., für das Wintersemester 2019/2020). Angesichts dessen dürfte die normative Festlegung der Gruppengröße auf g = 220 sowohl bei Zugrundelegung von dem Wert von 255 Plätze (240 Plätze + vereinbarte weitere 15 Plätze für das erste und zweite Fachsemester des Berechnungszeitraums 2020/2021), dann typisierter Teilnahmewert von 86,28%), – als auch bei Zugrundelegung von dem Wert von 240 Plätze (die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 festgelegte Auffüllgrenze für das dritte und vierte Fachsemester), dann typisierter Teilnahmewert von 91,67 %, – noch nicht zu beanstanden sein. Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris m.w.N.). Davon ist bei einem Teilnahmewert von derzeit noch über 85% noch nicht auszugehen. Allerdings könnte im Hinblick auf die für das folgende Studienjahr infolge der erhöhten Zulassungszahl im ersten und zweiten Fachsemester für das im Wintersemester 2021/2022 (dann typisierter Teilnahmewert von 81,48 %) eine Überprüfung der festgelegten Gruppengröße erwogen werden. |
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| Im Ergebnis dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen für Praktika (g = 15) und Seminare (g = 20) unverändert gelassen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2020 - NC 9 S 1939/19 -). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Hochschule, wenn sie bei der Berechnung der Lehrnachfrage die Lehrbelastung anhand des Maßstabs der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festsetzt, aus Gründen der Systemgerechtigkeit gehalten ist, durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris). Dies hat die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Gruppengrößen für Praktika und Seminare voraussichtlich nicht berücksichtigt. Denn sie beruft sich insoweit bisher darauf, dass die Betreuungsrelationen dieser Veranstaltungen sich aufgrund „langjähriger und verbreiteter Praxis (vgl. Vorgaben der ZVS)“ bewährt hätten. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gruppengrößen für Praktika und Seminare nach dem bei den Vorlesungen angewendeten Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen tatsächlich höher anzusetzen wären. Dagegen spricht jedenfalls bei den Seminaren schon, dass eine Überschreitung der Teilnehmerzahl von 20 Studierenden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 – ÄApprO – (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18.04.2016 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 (BGBl. I S. 886) ausdrücklich untersagt wird. |
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| Eine Korrektur des Eigencurricularanteils ist auch mit Blick auf den Betreuungsaufwand für die Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO nicht geboten. Nach dieser Vorschrift sind neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen. |
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| Bezogen auf die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 1. Halbsatz ÄApprO sind im Quantifizierten Studienplan Vorklinik insgesamt 101 Stunden ausgewiesen, und zwar unter der Rubrik „1. Fachsemester: Vorbereitungswochen“ 10 Stunden für das Fach „Einführung in die klinische Medizin“ (EKM), unter der Rubrik „1.-4. Semester: Berufsfelderkundung, Wahlfach, psychosoziale Grundlagen“ 24 Stunden für das Fach „Psychologie/Soziologie“ und unter der Rubrik „1.-4. Semester: Integrierte organ- und themenbezogene Module I bis VIII“ 67 Stunden für die Module I bis VIII. Die vorgelegten Aufstellungen geben keinen Anlass zu Zweifeln, dass damit die mindestens erforderlichen 98 Stunden an integrierten Seminaren angeboten werden. Da diese Veranstaltungen laut Quantifiziertem Studienplan allesamt Klinikimport darstellen, bleiben eventuelle Defizite für die Berechnung des Eigencurricularanteils der Vorklinik zudem ohne Relevanz. |
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| Die im Quantifizierten Studienplan Vorklinik als Lehrleistung der vorklinischen Lehreinheit in den Modulen I bis VIII ausgewiesenen 72 Stunden Seminare mit klinischem Bezug nach § 2 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz ÄApprO sind nach den Angaben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung in seiner Stellungnahme vom 27.04.2022 tatsächlich von Lehrpersonen der Vorklinik erbracht worden. Anlass zu Zweifeln ergeben sich aus den vorgelegten Übersichten nicht. Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei der Durchführung der Seminare. Eine – die Kompetenz der Hochschule zur Studienplangestaltung einschränkende – rechtliche Verpflichtung, die Vermittlung klinischen Wissens im vorklinischen Studienabschnitt gerade auch durch Lehrpersonal der klinischen Lehreinheit durchzuführen, dürfte nicht bestehen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 05.06.2008 - NC 7 K 2660/07 - m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -, juris). In der Nichteinbeziehung klinischen Personals ist daher weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 - unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -). Greifbare Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Praxis gerade das Ziel verfolgt, eine möglicherweise vorhandene Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern (Beschluss der Kammer vom 28.09.2017 - NC 7 K 8267/17 - unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 -), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| In Baden-Württemberg ist in der Kapazitätsverordnung nur der Gesamtcurricular- normwert für Medizin von 8,2 festgelegt. Die Aufteilung des Curricularnormwerts auf Lehreinheiten obliegt gemäß Fußnote 3 zu Anlage 2 der Kapazitätsverordnung dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Das Ministerium hat für das Studienjahr 2021/2022 für den Vorklinischen Studienabschnitt den Curricularnormwert mit insgesamt 2,6177 vorgegeben (Schreiben vom des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 10.06.2021). Dieser Curricularnormwert für die Vorklinik (rechnerisch richtig: 2,6175) ergibt in Addition mit dem angegebenen Curricularnormwert des klinischen Studienabschnitts von 5,5718 (vgl. Anlage zum Schreiben des Leiters der Medizinischen Fakultät Mannheim, Geschäftsbereich Studium und Lehrentwicklung vom 27.04.2022) einen Gesamtcurricularnormwert für Medizin von 8,1895 (richtigerweise von 8,1893). |
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| Nach allem ergibt sich für den Berechnungszeitraum 2021/2022 für das erste und zweite Fachsemester eine Jahresaufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik Mannheim von 270,7299, gerundet 271 Studienplätzen ([453 SWS: 1,7789 = 254,6518 Studienplätzen] + [14 SWS für den Aufwuchs im ersten Fachsemester: 0,8723 = 16,0495] = 254,6804 + 16,0495 = 270,7013; vgl. zur Rundung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 – NC 9 S 1496/14 -). |
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| Die Antragsgegnerin hat im ersten Fachsemester 2021/2022 auch tatsächlich 271 Studienplätze vergeben. Die Kammer hat, wie bereits zuvor dargelegt, auch keine Bedenken die Überbuchung um einen Studienplatz, die auf die Durchführung des Losverfahrens nach Abschluss der Phase „Koordiniertes Nachrücken“ im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) zurückzuführen ist (vgl. E-Mail der Leiterin der Abteilung 2.2, Rechtsservice Studium und Lehre vom 07.02.2022), als kapazitätsdeckend anzuerkennen. |
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| Eine Korrektur des Ergebnisses ist von der Antragsgegnerin nicht (mehr) vorgenommen worden und im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII im vorliegenden Verfahren auch nicht geboten. |
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| Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr., vgl. hierzu schon das Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 sowie Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 20.05.2016 - NC 9 S 1724/15 -). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag ist daher nur dann geboten, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 4 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2021/2022 ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - und Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -). Eine über die Auffüllverpflichtung hinausgehende Berücksichtigungspflicht freiwerdender Studienplätze käme deshalb nur in Betracht, wenn Ausbildungskapazitäten deshalb frei blieben, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt würden. |
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| Der Antragsgegnerin ist es zwar in den vergangenen Studienjahren nicht immer gelungen, die volle in den jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen vorgesehene Kapazitätsauslastung zu erreichen, und zwar insbesondere in den höheren Semestern der Kohorten, die mit dem Wintersemester 2018/2019, dem Wintersemester 2019/2020 und dem Wintersemester 2020/2021 beginnen. Allein dadurch, dass in einzelnen Fällen in früheren Semestern die Auffüllverpflichtung nicht vollständig erfüllt wird, wird die Prognose einer künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der vorklinischen Lehreinheit durch die Auffüllung in höheren Fachsemestern allerdings nicht zwingend in Frage gestellt. Für die Feststellung der Kapazitätsauslastung nach der Kapazitätsverordnung ist vielmehr die Inanspruchnahme von Lehrleistung über den gesamten Studiengang oder – wie im Bereich der Humanmedizin und deren getrennter Kapazitätsberechnung – innerhalb der jeweiligen Lehreinheit in den Blick zu nehmen (Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -, n.v.). Ebenso wie bei der Frage der Aufnahme in das zweite oder ein höheres Fachsemester (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung) entspricht auch hier eine Betrachtung des gesamten Studienabschnitts der Systematik der Kapazitätsberechnung. Die Berechnung der vorhandenen personellen Lehrkapazität wird nicht semesterbezogen durchgeführt, sondern stellt auf die Lehreinheit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII) und den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt (§ 18 KapVO VII) ab. Daraus folgt, dass nicht nur das Auffüllen freier Kapazitäten in höheren Semestern der Berechnung einer Schwundquote vorgeht, sondern auch dann eine Schwundquote unter 1,0 nicht zu freien Studienplätzen im ersten Semester führen kann, wenn, bezogen auf das jeweilige Semester, sich aus der Gesamtlehrnachfrage innerhalb der Lehreinheit freie Lehrkapazitäten nicht ergeben. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Überbuchungen in früheren Semestern dazu führen, dass die Lehrnachfrage in dem jeweiligen – hier dem vorklinischen – Studienabschnitt insgesamt das Lehrangebot vollständig in Anspruch nimmt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 -). |
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| Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist eine Schwundkorrektur auch bei teilweise misslungener Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen. Denn nach der vorgelegten Schwundberechnung der Antragsgegnerin sind in den vorangegangenen Fachsemestern Überbuchungen zu verzeichnen. Dies ist den Zahlen der offiziellen Statistik zu entnehmen, um welche die Antragsgegnerin ihre Schwundberechnung ergänzt hat. Den um die tatsächlichen Zulassungszahlen und Auffüllgrenzen der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren der vergangenen Jahre ergänzten Zahlen aus der offiziellen Statistik der Schwundberechnung lässt sich entnehmen, dass in folgenden Fachsemestern Überbuchungen vorlagen: In der Kohorte Wintersemester 2017/2018, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 für das dritte und vierte Fachsemester eine Auffüllgrenze von jeweils 217 festgesetzt ist, im dritten Fachsemester bei 220 Studierenden (+3) und im vierten Fachsemester bei 220 Studierenden (+3), in der Kohorte Wintersemester 2018/2019, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 eine Zulassungszahl von 240 im ersten Fachsemester festgesetzt ist, bei 241 Studierenden (+1) sowie in der Kohorte Wintersemester 2019/2020, für die in der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 eine Zulassungszahl von 240 im ersten Fachsemester festgesetzt ist, bei 246 Studierenden (+6). |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -) sind tatsächlich vergebene Studienplätze – und damit auch die genannten Überbuchungen – grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen. Allenfalls bei willkürlicher Vergabe zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze gilt etwas anderes. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegenden Überbuchungen auf eine willkürliche Vergabe von Studienplätzen zurückzuführen sind (vgl. hierzu auch: Beschlüsse der Kammer vom 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20 -, juris, vom 29.04.2020 - NC 7 K 6471/19 -, vom 29.05.2019 - NC 7 K 8893/18 -, vom 24.09.2018 - NC 7 K 12531/17 - und vom 28.09.2017 - NC 4913/16 -, jeweils n.v.), geschweige denn, dass die Antragsgegnerin überbucht, um im Ergebnis zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1 zu gelangen. Obwohl die Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte im Betrachtungszeitraum teilweise gesunken sind (Kohorten Wintersemester 2018/2019, Wintersemester 2019/2020 sowie Wintersemester 2020/2021), liegen sie weiterhin oberhalb der die volle Belegung normativ darstellenden Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen der einschlägigen Zulassungszahlenverordnungen in den maßgeblichen Semestern. Damit würde die Schwundquote eine Überlast der vorklinischen Lehreinheit perpetuieren, obgleich sich auch aus den Zahlen der vorgelegten Schwundberechnung ergibt, dass in keinem der dargestellten Semester die Gesamtlast der vorklinischen Lehreinheit unterhalb der normativ festgelegten Lehrkapazitäten lag (Wintersemester 2018/2019 tatsächliche Belegung: 464, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019: 457; Wintersemester 2019/2020 tatsächliche Belegung: 486, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020: 480; Wintersemester 2020/2021 tatsächliche Belegung: 496, ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021: 495). Wenn aber, wie vorliegend, freie Kapazitäten zu keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren festgestellt werden können, dann lässt sich auch aus der formalen Auswertung abnehmender Studierendenzahlen innerhalb einer Kohorte nicht – prognostisch – auf freiwerdende Kapazitäten in den folgenden Jahren schließen, die im Wege der Feststellung einer Schwundquote und einer sich daraus ergebenden – weiteren – Überlast für das erste Fachsemester genutzt werden könnten. |
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| Ohne Schwundkorrektur ergibt sich demnach eine Studienkapazität von (gerundet) 271 Studienplätzen. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2021/2022 über die auch tatsächlich vergebenen 271 Studienplätze hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen. |
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| Bei dieser Sach- und Rechtslage hätten auch etwaige Begehren auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität keinen Erfolg. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 16.06.2009 - NC 9 S 1255/09 -). |
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