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| Der Antrag, der sich sachdienlich (§ 122 Abs. 1, § 88, § 86 Abs. 3 VwGO) darauf richtet, |
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| die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor (100 %) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzuweisen, |
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| ist zulässig und begründet. |
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| Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung setzt somit voraus, dass der Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Regelung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920, § 294 ZPO). |
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| Die Antragstellerin, die am 15.07.2021 und damit innerhalb der in den § 37 Abs. 1 Nr. 2 und § 20 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 02.12.2019 bestimmten Fristen ihre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (100 %) zum Wintersemester 2021/2022 außerhalb und innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragte, hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. |
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| Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -; Beschluss der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -, jeweils juris). |
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| Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin beruht auf ihrem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und rechtlich eingehend. Denn eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Hochschule der Verpflichtung entziehen, Studenten bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die erforderliche Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren im Hinblick auf die kapazitätsbestimmenden Faktoren vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris m.w.N.). Den umfassenden, rechtlich gebotenen Prüfungsauftrag kann das Verwaltungsgericht jedoch nur dann erfüllen, wenn die Hochschule den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten im Kapazitätsrechtsstreit nachkommt. Unklarheiten, die auf unzureichender Aufarbeitung oder Dokumentation der zulassungsbeschränkenden Kapazitätsermittlung beruhen, gehen deshalb zu Lasten der Hochschule (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 24.10.2019 -12 L 739/18.NC -; VG Bremen, Beschluss vom 26.11.2010 - 6 V 1105/10 -, jeweils juris; Beschluss der Kammer vom 16.07.2018 - NC 7 K 11919/17 -, n.v.). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht sich die Kammer vorliegend nicht in der Lage, die im Kapazitätsrechtsstreit schon im Eilverfahren rechtlich gebotene Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren in dem erforderlichen Umfang vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Denn die Antragsgegnerin hat trotz konkreter Aufforderungen mit Verfügungen vom 24.11.2021 sowie vom 30.05.2022 auch nach Fristverlängerung zum 19.07.2022 weder die vorgelegte Kapazitätsberechnung unter Vorlage zusätzlich angeforderter Unterlagen substantiiert und nachvollziehbar erläutert noch die angeforderten Belegungslisten für den Bachelorstudiengang Psychologie (25 %) und den Masterstudiengang Psychologie – Schwerpunkt Developmental and Clinical Psychology – vorgelegt. Da sie ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden ist und auch eine rechtlich tragfähige Begründung für das festzustellende Darlegungsdefizit fehlt, vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die Zulassungszahl von 90 Studienanfängern, die in der für das hier maßgebliche Wintersemester 2021/2022 für den Studiengang Psychologie Bachelor (100 %) bei der Antragsgegnerin in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der Universitäten im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 (Zulassungszahlenverordnung Universitäten 2021/2022 - ZZVO Universitäten 2021/2022) vom 17.06.2021 festgesetzt ist (vgl. Anlage 1 i.V.m. § 2 ZZVO Universitäten 2021/2022), ausgeschöpft ist. Gleiche gilt bezüglich der tatsächlich vorhandenen Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Psychologie Bachelor (100 %), die ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.07.2022 vorgelegten Belegungsliste mit 94 Studenten im 1. Fachsemester dieses Studienganges betragen soll. |
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| Eine Grenze der Ausbildungskapazität im 1. Fachsemester dieses Studiengangs lässt sich – mit Verbindlichkeit für die Entscheidung im Eilverfahren – nur dadurch gewinnen, dass die Kammer das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Antragstellerin an einem soweit wie möglich ungehinderten Zugang zur gewünschten Berufsausbildung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Studienbetriebs abwägt (vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 06.01.2009 - 8 C 3704/08 -, juris; Beschluss der Kammer vom 16.07.2018 - NC 7 K 11919/17 -, n.v.; sonst zu geschätzten „Sicherheitsaufschlägen“ im Kapazitätsrecht: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2006 - 2 NB 12/06 -, juris). Diese Abwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Denn es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass mit der vorläufigen Aufnahme einer weiteren Studienbewerberin die Grenze der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin (vgl. zu dieser Grenze: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.1988 - 1 B 41/88 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.10.1996 - Bs III 324/94 -, jeweils juris) erreicht wäre und der geordnete Studienbetrieb im Bachelorstudiengang Psychologie (100 %) gefährdet sein könnte. |
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| Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung die Antragsgegnerin von einer Kapazität von 64, 39 und 64, mithin insgesamt von 167 Studienplätzen im 1. Fachsemester in den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen Psychologie Bachelor (100 %), Bachelor (25 %) und Master – Schwerpunkte Developmental and Clinical Psychology (DCP) und Organisational Behaviour and Adaptive Cognition (OBAC) – ausgeht, gleichwohl 90, 60 und 64 (DCP) bzw. 26 (OBAC), mithin insgesamt 240 Studienplätze in der Zulassungszahlenverordnung Universitäten 2021/2022 für diese Studiengänge festgesetzt werden. Diese erhebliche Abweichung von 73 Studienplätzen aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Hochschulen und Berufsakademien des Landes aus dem Jahr 2007 lässt den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin, deren Funktionsfähigkeit mit 73 bzw. 26 die rechnerische Kapazität übersteigenden Studienplätzen in den 1. Fachsemestern der Lehreinheit bzw. im streitgegenständlichen Studiengang nicht in Frage gestellt wird, auch mit einem weiteren Studienplatz noch einen geordneten Studienbetrieb gewährleisten kann, zumal die Antragsgegnerin ausweislich ihrer im Berechnungszeitraum 2020/2021 vorgelegten Belegungsliste im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2021 sogar 98 Bachelorstudienplätze im Studiengang Psychologie (100 %) bereitgestellt hat, ohne Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben. |
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| Auch im Übrigen ist ohne die nachdrücklich und mannigfach erbetenen Unterlagen eine erschöpfende Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität nicht festzustellen. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit ist die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII -) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.06.2021 (GBl. S. 517). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots (in Deputatsstunden) durch den Anteil am Curricularnormwert (CNW, vgl. § 6, § 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (sog. Eigencurricularanteil, CAp; vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und die Gleichung (5) unter Abschnitt II der Anlage 1 zur KapVO VII). Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren. |
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| Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung ausgehend von einer Stellenzahl von 28 – davon 10 Professoren mit Regellehrverpflichtung, 2 Juniorprofessoren, 2,5 unbefristete Akademische Mitarbeiter, 12,5 befristete Akademische Mitarbeiter mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation sowie einen befristeten Akademischen Mitarbeiter mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation aus MA 2016 –, einer Deputatsermäßigung von einer SWS für den Dekan Prof. Dr. H. (10x9+2x4+2,5x9+12,5x4+1x4-1 = 173,5), Lehraufträgen im Umfang von einer SWS und einem Dienstleistungsexport für den der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang „Lehramt-Wahlmöglichkeiten im Rahmen Bachelor“ von 1,9890 SWS ein bereinigtes Lehrangebot von 172,51 SWS angegeben. |
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| Die Kapazitätsberechnung zum unbereinigten Lehrangebot vermochte die Antragsgegnerin allerdings weder substantiiert noch nachvollziehbar zu erläutern. |
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| Bereits die auf gerichtliche Verfügung am 19.07.2022 vorgelegte Stellenbesetzungsliste, aus der sich die Besetzung der der im abstrakten Stellenplan aufgeführten Stellen ergeben sollte, lässt sich nicht mit dem ebenfalls am 19.07.2022 vorgelegten abstrakten Stellenplan in Einklang bringen. Zunächst weist der abstrakte Stellenplan lediglich eine Stelle für einen befristeten Akademischen Mitarbeiter mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation aus MA 2016 aus (vgl. auch Seite 2 der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO), während nach der Stellenbesetzungsliste 1,5 Stellen für befristete Akademische Mitarbeiter mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation aus MA 2016 vorhanden und mit Frau P, Dr. S. und Dr. L. besetzt sind. Ungeachtet der unklaren Zuordnung einer 100 % Stelle für einen „Akad Dir“ zu den befristeten Akademischen Mitarbeitern mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation, sind ferner nach der Stellenbesetzungsliste lediglich insgesamt maximal 13 Stellen für befristete Akademische Mitarbeiter mit der Möglichkeit zur Weiterqualifikation vorhanden, während der abstrakte Stellenplan (einschließlich der angeblich einen Stelle aus MA 2016) 13,5 Stellen für diese ausweist. Nicht zuletzt auch angesichts der erheblichen Differenzen zwischen der dem Verzeichnis auf der Homepage der Universität Heidelberg zu entnehmenden Zahl der nicht der Verwaltung zuzuordnenden Mitarbeiter und der in die Kapazitätsberechnung eingestellten Planstellenzahl kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass das zugrunde gelegte Lehrangebot den tatsächlichen Kapazitäten der Antragsgegnerin entspricht. |
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| Dies gilt umso mehr, als dass die Antragsgegnerin trotz wiederholter Aufforderung keine Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt hat. Denn nach § 9 Abs. 1 KapVO VII bestimmt sich das Deputat der Stelle nach der Lehrverpflichtung gemäß der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 03.09.2016 (GBl. S. 552), zuletzt geändert am 30.03.2021 (GBl. S. 378) (vgl. auch: Beschluss der Kammer vom 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21 -; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 -, jeweils juris) und nicht nach Anlage 2 des Kapazitätserlasses, wie die Antragsgegnerin meint. Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich demnach die Lehrverpflichtung nach den Anteilen der von ihnen im Bereich der Forschung bzw. der Lehre jeweils zu erbringenden Dienstaufgaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Für im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigte Akademische Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung bis zu 4 SWS, sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LVVO). Bei befristet oder unbefristet privatrechtlich Beschäftigten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen privatrechtlich Beschäftigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 LVVO genannten Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit ihnen nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt ist, die Lehrverpflichtung auf 4 SWS festzusetzen; die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 2 Abs. 6 LVVO). Der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung wird durch die Dienstaufgabenbeschreibung festgelegt (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Hat die Hochschule für den akademischen Mitarbeiter keine Dienstaufgabenbeschreibung erstellt, aus der sich der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung ergibt, beträgt die Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 4 LVVO 25 SWS. Da die Antragsgegnerin die Dienstaufgabenbeschreibungen trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgelegt hat, kann das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Lehrangebot nach diesen Maßstäben nicht überprüft werden. Hieran vermag auch der wiederholte Verweis der Antragsgegnerin auf das abstrakte Stellenprinzip nichts zu ändern, wonach es für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf die Anzahl der für die Lehreinheit vorgesehenen „Stellen“ und nicht auf die tatsächlich dort tätigen Lehrpersonen ankommt. Denn vorliegend geht es um die Deputate der Stellen und nicht um die Stellen selbst. |
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| Ferner kann die geltend gemachte Deputatsermäßigung im Berechnungszeitraum 2021/2022 mangels Darlegung nicht überprüft werden und muss damit unberücksichtigt bleiben. Denn auf die gerichtlichen Verfügungen vom 24.11.2021, 30.05.2022 und 05.07.2022 hin, die Unterlagen für die geltend gemachte Deputatsminderung vorzulegen, ging bei der Kammer am 23.11.2021 nur ein Antrag auf Reduzierung des Lehrdeputats für das Wintersemester 2020/2021 und am 19.07.2022 nur ein Antrag auf Reduzierung des Lehrdeputats für das Sommersemester 2020 ein. |
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| Schließlich vermag die Kammer auch die Zahl der nach § 10 KapVO VII in die Berechnung einzubeziehenden Lehrveranstaltungsstunden nicht festzustellen, da die Antragsgegnerin eine nachvollziehbare Erläuterung der in der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zugrunde gelegten Lehraufträge in Höhe von einer SWS schuldig geblieben ist. Gemäß dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.07.2022 standen in den beiden vorausgegangenen Semestern insgesamt 72 SWS an Lehrauftragsstunden zur Verfügung, wovon 18 SWS aus studentischen Qualitätssicherungsmitteln sowie weitere 26 SWS aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden seien; bei den weiteren 30 SWS habe es sich um unvergütete Lehraufträge gehandelt. Demnach würde die Antragsgegnerin insgesamt Lehrauftragsstunden in Höhe von 44 SWS vergüten, während – angesichts von unvergüteten Lehrauftragsstunden in Höhe von 30 SWS – lediglich 42 SWS zu vergüten wären. |
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| Da der Kammer bereits aus den dargelegten Gründen die gebotene rechtliche Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren nicht ermöglicht wird, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob die Zuordnung von Stellen aus ehemaligen Ausbaumitteln – nachdem diese Mittel in die Grundfinanzierung übertragen wurden – zu anderen Lehreinheiten, der behauptete Dienstleistungsexport in den Studiengang „Lehramt-Wahlmöglichkeiten im Rahmen Bachelor“ sowie die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Lehrnachfrage, die Anteilsquoten und die Schwundberechnung rechtlich zu beanstanden sind. |
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| Unabhängig von den bereits dargelegten Gründen vermag die Kammer zuletzt auch deshalb nicht davon auszugehen, dass die ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste vorhandene Belegung mit 94 Studenten im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie (100 %) die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in diesem Studiengang im Wintersemester 2021/2022 ausschöpft, da die Antragsgegnerin die wiederholt angeforderten Belegungslisten für das 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Psychologie (25 %) und im Masterstudiengang Psychologie – Schwerpunkt DCP – für das Wintersemester 2021/2022 nicht vorgelegt hat. Angesichts einer von der Antragsgegnerin demnach lediglich dargelegten weiteren Belegung mit 26 Studenten im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie – Schwerpunkt OBAC – kann nicht festgestellt werden, dass keiner der von der Antragsgegnerin selbst errechneten 167 Studienplätze für die Lehreinheit Psychologie im Wege der sog. horizontalen Substituierung dem Bachelorstudiengang Psychologie (100 %) zur Verfügung zu stellen ist. |
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| Nach alledem kann nicht von einer kapazitätserschöpfenden Belegung ausgegangen werden. Der Antragstellerin war daher am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Bachelor (100 %) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzuweisen. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur den Beschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris). |
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