Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (2. Kammer) - 2 K 911/11.KS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist seit dem Jahre 2008 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B, Flur …, Flurstück …, das eine Größe von 21.243 m² aufweist und als Grünland genutzt wird. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet „C bei D" vom 20.05.1999 (StAnz. 1999, 1903) - NatSchV. Nach § 3 NatSchV ist es im Naturschutzgebiet unter anderem verboten, zu düngen (Nr. 13), Wiesen oder Weiden umzubrechen oder deren Nutzung zu ändern (Nr. 14) oder Wiesen vor dem 15. Juni zu mähen (Nr. 15).
- 2
Am 20.12.2009 beantragte der Kläger eine Entschädigung als Ausgleich für die mit der Schutzgebietsausweisung verbundenen Nutzungsbeschränkungen seines Grundstücks.
- 3
Mit Bescheid vom 17.06.2011 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, grundsätzlich sei gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden seien oder fortgelten würden, oder des Naturschutzrechts der Länder ergäben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führten, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden könne. Ein solcher Entschädigungsanspruch sei hier aber verjährt.
- 4
Mit Schreiben vom 12.07.2011, eingegangen bei Gericht am 14.07.2011, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, hier komme die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist zum Tragen, zumindest aber die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB. Die analoge Anwendung des § 195 BGB n.F. sei strittig. Die nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren könne im Übrigen eine verfassungsrechtlich gebotene längere Verjährungsfrist nicht verändern. Die vom Beklagten befürwortete Analogie zur Verjährung von Ansprüchen des polizeirechtlichen Nichtstörers sei sehr weit hergeholt.
- 5
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 9.198, 22 € zu zahlen.
- 6
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 7
Er ist der Auffassung, Entschädigungsansprüche nach § 68 BNatSchG verjährten in drei Jahren. Dies ergebe sich aus der strukturellen Ähnlichkeit von Ansprüchen nach § 68 BNatSchG mit den Ansprüchen aus enteignendem Eingriff, für die der Bundesgerichtshof eine dreijährige Verjährung nach § 195 BGB angenommen habe. Ferner weise der Anspruch nach § 68 BNatSchG Ähnlichkeiten mit dem Entschädigungsanspruch nach § 64 ff. HSOG auf, der nach § 67 HSOG ebenfalls in drei Jahren verjähre.
- 8
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Einzelrichters ohne mündliche Verhandlung erklärt.
- 9
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums Kassel (1 Hefter).
Entscheidungsgründe
- 10
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat aufgrund des Eintritts der Verjährung keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Entschädigung nach § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - (entspricht inhaltlich § 39 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16.04.1996 [GVBl. I S. 145] - HENatG 1996 - und § 44 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 04.12.2006 [GVBl. I S. 619] - HENatG 2006 -).
- 11
Eine spezialgesetzliche Regelung über die Verjährung der Entschädigungsansprüche nach § 68 BNatSchG enthält das Bundesnaturschutzgesetz - wie auch das frühere hessische Naturschutzrecht für Ansprüche nach § 39 Abs. 1 HENatG 1996 und § 44 Abs. 1 HENatG 2006 - nicht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Ansprüche keiner Verjährung unterliegen. Vielmehr ergibt sich aus § 53 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes - VwVfG -, der allgemein die Hemmung der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs regelt, dass auch solche Ansprüche verjähren, mit der Folge, dass die Verjährungsfristen entweder aus allgemeinen Rechtsgedanken oder aus der entsprechenden Anwendung anderer gesetzlicher Regelungen entnommen werden müssen.
- 12
Entgegen weit verbreiteter Ansicht sind für den Fall, dass das anzuwendende Recht keine eigenständige Verjährungsregelung enthält, nicht zwangsläufig die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist - soweit es wie hier um öffentlich-rechtliche Ansprüche des Bürgers gegen die Verwaltung geht - nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu suchen, die als Basis für eine entsprechende Anwendung dienen können (so auch Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 195 Rdnr. 17; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 195 Rdnr. 20; § 192 Rdnr. 2).
- 13
Als eine solche öffentlich-rechtliche Regelung, die einer entsprechenden Anwendung auf Ansprüche aus § 68 BNatSchG zugänglich ist, kommt hier § 54 des Gesetzes über die Bundespolizei vom 19.10.1994 (BGBl. I, S. 2978) - BPolG - in Betracht. Danach verjährt der Ausgleichsanspruch nach § 51 BPolG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, vom Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. § 51 Abs. 1 BPolG umfasst Ausgleichsansprüche für einen Schaden, den jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 BPolG (Inanspruchnahme des Nichtstörers) oder durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1 BPolG (Inanspruchnahme wegen Unterstützungspflichten) erleidet. Für eine analoge Anwendung der öffentlich-rechtlichen Verjährungsregelung des § 54 BPolG auf Ansprüche aus § 68 BNatSchG spricht, dass die Interessenlagen in beiden Konstellationen identisch sind. § 51 BPolG (dazu Heesen, BGSG, 3. Aufl. 2000, § 51 Rdnrn. 1 ff.; Keller, NVwZ 2002, 395; Heselhaus, DVBl. 2004, 411) stellt ebenso wie § 68 BNatSchG (siehe dazu Karkaj, LKRZ 2010, 11 zu § 44 HENatG 2006) einen Unterfall der öffentlich-rechtlichen Aufopferungsentschädigung dar. Angesichts dessen vermag das Gericht die Ansicht des Klägers nicht zu teilen, ein Vergleich mit den Ansprüchen aus § 51 BPolG sei weit hergeholt. Auch der Umstand, dass das Polizeirecht regelmäßig zeitlich beschränkte Maßnahmen der Gefahrenabwehr betrifft, während es bei der Ausweisung eines Naturschutzgebietes um zeitlich unbefristete Nutzungsbeschränkungen geht, vermag keinen Gesichtspunkt darzustellen, der gegen die hier vorgenommene Analogie spricht.
- 14
Die analoge Anwendung der Verjährungsregelung des § 54 BPolG führt auch zu sachgerechten Ergebnissen. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen, und zwar auch dann, wenn Schuldner des Anspruchs eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Zwar wiegt das Schuldnerinteresse daran, Belege nicht unbefristet aufbewahren zu müssen, um einer Beweisnot zu begegnen, bei Behörden geringer; demgegenüber muss aber das Interesse eines öffentlichen Schuldners an einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung seines öffentlichen Haushalts berücksichtigt werden (so BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37/07 -, BVerwGE 132, 324). Diesem Interesse der zuständigen Naturschutzbehörden an einer zügigen Klärung eventueller Ersatzansprüche wegen naturschutzrechtlich bedingten Eigentumsbeeinträchtigungen trägt die entsprechende Anwendung des § 54 BPolG auf Ansprüche nach § 68 BNatSchG hinreichend Rechnung. Demgegenüber ist die Zeit, die dem Eigentümer zur Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche eingeräumt wird, mit drei Jahren ab „Kenntnis vom Ausgleich und dem zum Ausgleich Verpflichteten“ nicht unangemessen kurz bemessen. Es erscheint nicht als unverhältnismäßig, wenn er hierzu innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis aufgefordert ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Analogie zu § 54 BPolG dem Gläubigerschutz in besonderer Weise dadurch Rechnung trägt, dass die Frist für die kenntnisunabhängige Verjährung nach § 54 BPolG dreißig Jahre beträgt. Insoweit ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich, dass hier eine längere als die in § 54 BPolG geregelte Verjährungsfrist verfassungsrechtlich geboten wäre.
- 15
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 54 BPolG - wie oben bereits erwähnt - in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Berechtigte des Anspruchs von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt. Dies ist hier der 15.06.1999. An diesem Tag ist die Verordnung über das Naturschutzgebiet „C bei D“ vom 20.05.1999 mit ihren Bewirtschaftungsbeschränkungen für Wiesen in Kraft getreten (§ 7 NatSchV). Dass der Rechtsvorgänger des Klägers von dem Inkrafttreten der Verordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 14.06.1999 veröffentlicht wurde, erst später Kenntnis erlangt hat, hat er selbst nicht vorgetragen. Als der Kläger im Jahre 2008 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B, Flur …, Flurstück …, geworden ist, war der Entschädigungsanspruch nach § 68 BNatSchG aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 54 BPolG mithin bereits verjährt.
- 16
Selbst wenn man mit dem Kläger eine analoge Anwendung des § 54 BPolG auf Ansprüche aus § 68 BNatSchG ablehnen wollte, führte eine dann vorzunehmende Analogie zu den Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu keinem anderen Ergebnis als der Verjährung der dem Kläger zustehenden Ansprüche.
- 17
Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugestehen, dass sich die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für das öffentliche Recht ausdrücklich keine Geltung beimessen. Der Gesetzgeber wollte die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zunächst auf den Anwendungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschränken. Ob das neue Regelungssystem auf spezialgesetzlich geregelte Materien übertragen werden könne und welche Sonderregelungen ggf. getroffen werden müssten, sollte zukünftigen weiteren Gesetzgebungsschritten vorbehalten bleiben (BT-Drucks. 14/6857 S. 42). Hierzu wurde einige Zeit später das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) erlassen. Auch dieses regelt indessen den Bereich des öffentlichen Rechts nicht. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass im öffentlichen Recht grundsätzlich eigenständige Verjährungsregelungen gelten würden und dass auf die zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen nur hilfsweise entsprechend zurückgegriffen werden könne (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37/07 -, BVerwGE 132, 324; Grothe, a.a.O., § 195 Rdnr. 16, m.w.N.).
- 18
Die vorgenannten Erwägungen schließen allerdings eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschrift mit dem Ergebnis, dass hier die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 a.F. BGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., m.w.N.) Anwendung finden müsste, nicht aus (so BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., m. w. N.; Grothe, a.a.O., Rdnr. 16).
- 19
Aus dem Katalog der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen kommt hier ausschließlich die Regelung des § 195 n.F. BGB für eine entsprechende Anwendung auf die Ausgleichsansprüche nach § 68 BNatSchG in Betracht. Auch danach verjähren Ansprüche in drei Jahren. Für eine derartige entsprechende Anwendung der nach § 195 BGB n.F. geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auf den hier strittigen Anspruch aus § 68 BNatSchG spricht, dass dieser regelmäßigen Verjährungsfrist typischer Weise auch andere Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche des Bürgers gegen den Staat unterliegen. Dies gilt bspw. für Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne (§ 839 BGB), für die die öffentliche Hand nach Art. 34 GG haftet. Ebenso verjähren in drei Jahren Entschädigungsansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - III ZR 144/05 -, NVwZ 2007, 362; Urteil vom 11. 01. 2007 - III ZR 302/05 -, NJW 2007, 830; Henrich in: Bamberger/Roth, Beck OK BGB, § 195 Rdnr. 17).
- 20
Die Bestimmung des § 199 Abs. 4 BGB kommt demgegenüber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Tragen. § 199 Abs. 4 BGB ergänzt die kenntnisabhängige Regelverjährung nach § 195 BGB (§ 199 Abs. 1 BGB) um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren. Da hier die kenntnisabhängige Verjährung mit Inkrafttreten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „C bei D“ am 15.06.1999 zu laufen begonnen hat, ist die Anwendung des § 199 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.
- 21
Der Anwendung der dreijährigen Verjährung des § 195 BGB, die seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 am 01.01.2002 gilt, steht auch nicht entgegen, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - nämlich seit Inkrafttreten der Verordnung über das Naturschutzgebiet „C bei D“ - bestand und zu diesem Zeitpunkt die regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB a.F. noch dreißig Jahre betrug. Dies ergibt sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB. Danach finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf an diesem Tage bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Bereich der entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregelung auf öffentlich-rechtliche Ansprüche (vgl. Grothe, a.a.O. § 195 BGB Rdnr. 18.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 195 Rdnr. 20). Da die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. kürzer ist als diejenige nach § 195 a.F., wird die kürzere Frist vom 01.01.2002 an berechnet mit der Folge, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers seit dem 01.01.2005 verjährt wäre (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB).
- 22
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
- 23
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
- 24
Beschluss
- 25
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.198,22 EUR festgesetzt.
- 26
Gründe :
- 27
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und geht von dem vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsbetrag aus.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 NatSchV 1x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich 13x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 5x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 8x
- § 64 ff. HSOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 HSOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 39 Abs. 1 HENatG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 HENatG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt 1x
- § 51 BPolG 3x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 BPolG 9x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2002, 395 1x (nicht zugeordnet)
- LKRZ 2010, 11 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 HENatG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 37/07 2x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 132, 324 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 NatSchV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- GG Art 34 1x
- III ZR 144/05 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2007, 362 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 302/05 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2007, 830 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x