Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1973/07.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren von der Beklagten die Sperrung eines Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr durch Anbringung von Schranken.
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Die Kläger sind mit Ausnahme des Kläger zu 6. Eigentümer von an der Gemeindestraße „L.-Weg“ liegenden Grundstücken (Gemarkung W., Flur 14, Flurstücke 95/3, 6/2, 96/4, 3, 98/4 und 4) im Ortsteil G. der Ortsgemeinde W. Der Kläger zu 6. bewohnt das im Eigentum seiner Ehefrau, der Klägerin zu 5., stehende Haus K.-Straße 16 (Flurstück 3) zusammen mit dieser; das Grundstück der Klägerin zu 5. grenzt auch an den L.-Weg an. Die Straße L.-Weg endet mit der letzten Wohnbebauung am Ortsrand und wird danach als Wirtschaftsweg weitergeführt. Sie dient lediglich der Erschließung der angrenzenden Wohngrundstücke sowie dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr in den Außenbereich der Ortsgemeinde. Die Straße L.-Weg ist als Sackgasse (Zeichen 357) ausgewiesen. Am Übergang zum Wirtschaftsweg ist durch die Anordnung des Zeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit den Zusatzschildern „land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ sowie „Radfahrer frei“ die Weiterfahrt für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Die örtlichen Kindergarten- und Schulbusse besitzen Ausnahmegenehmigungen für das Befahren des Wirtschaftsweges, der etwas mehr als 1 km nordöstlich von G. in die K 90 mündet.
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Mit Schreiben vom 18. Mai und 26. Juni 2007 stellten die Kläger die auf § 35 Abs. 1 LStrG und § 45 Abs. 1 StVO gestützten Anträge, den L.-Weg in Höhe der vorgenannten Verkehrszeichen durch Anbringung einer Schranke für den öffentlichen Verkehr zu sperren. Sie führten aus, die Benutzung des Weges diene seiner Zweckbestimmung nach nur der Bewirtschaftung der anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke und der Weg sei nach seiner Beschilderung für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Das Verbot werde von einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern missachtet und sei wirkungslos. Verkehrszählungen der Beklagten hätten 350 Fahrzeuge am Tag (130.000 Durchfahrten jährlich) ergeben. Diese Situation führe zu einer unzumutbaren Belastung der Anlieger mit Lärm und Abgasen. Der im Hinblick auf § 45 Abs. 1 StVO zunächst an die Kreisverwaltung Neuwied gerichtete Antrag wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben.
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Die Beklagte lehnte den auf § 45 Abs. 1 StVO gestützten Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 2007 ab und führte zur Begründung aus, die Verkehrszählung differenziere nicht zwischen den berechtigten und unberechtigten, ortskundigen und ortsunkundigen Nutzern. Außerdem handele es sich bei dem widerrechtlichen Befahren des Wirtschaftsweges um einen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß und eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür sei gemäß § 7 Abs. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts die Polizei die zuständige Behörde. Man habe von dort die Zusage erhalten, dass anlass- und zeitbezogene Überwachungs- und Sanktionsmaßnahmen durchgeführt würden. Es bestehe derzeit kein Anlass, an der präventiven Wirkung dieser Kontrollen zu zweifeln. Im Übrigen seien bereits Kontrollen durchgeführt worden, die auch die Verhängung von Verwarnungsgeldern zufolge gehabt hätten.
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 legten die Kläger Widerspruch ein und verwiesen zur Begründung auf ihr Schreiben vom 18. Mai 2007.
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Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2007, eingegangen bei Gericht am 5. Dezember 2007, haben die Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben.
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Zwischenzeitlich wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Januar 2008 als unbegründet zurück und führte aus, ein Anspruch der Kläger auf Aufstellung der begehrten Schranke gemäß § 45 Abs. 1 StVO ergebe sich nur bei einer Ermessungsreduzierung auf Null. Dies sei der Fall, soweit § 45 StVO vor grundrechtsgefährdenden und billigerweise nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen schützen wolle, so dass den Straßenanliegern zum Schutz hieraus ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch erwachse. Die funktionswidrige Benutzung des Wirtschaftsweges durch nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer führe aber nicht zu einer „Gefahrenlage“, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteige.
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Die Kläger führen im Klageverfahren ergänzend aus, der L.-Weg diene als Abkürzung zur Autobahn A 3. Außerdem werde der Weg aufgrund seines geraden und weithin einsehbaren Verlaufs als Rennstrecke missbraucht. Hierdurch sei es wiederholt zu Gefahren für Leib und Leben von Personen gekommen. Kinder könnten nicht mehr gefahrlos auf den Grundstücken oder im Bereich der Straße spielen. Wegen der übermäßigen Nutzung des „L.-Wegs“ als Durchgangsstraße sei es bereits zu Schäden am Straßenkörper gekommen. Dies sei von der Beklagten im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung bereits festgestellt und es sei deshalb der Ausbau des „L.-Wegs“ beschlossen worden. Abgesehen von den höheren Baukosten, die hierdurch auf die Allgemeinheit zukommen würden, würde durch eine bessere Befahrbarkeit des Weges die verkehrliche Belastung für die Anlieger erwartungsgemäß noch verstärkt. Die ansässigen Land- und Forstwirte hätten sich ebenfalls für die Anbringung einer Schranke ausgesprochen, da die wirtschaftliche Nutzung der umliegenden Felder und Waldgebiete von dem durchfahrenden Verkehr behindert werde und zu einem drastischen Qualitätsverlust von Grund und Boden geführt habe. Die Wirkung der präventiven polizeilichen Kontrollen sei durch den tatsächlichen Geschehensablauf widerlegt, da sie zu keiner feststellbaren Verminderung des Verkehrsaufkommens geführt hätten. Mildere Maßnahmen als die Unterbindung des Verkehrs durch eine Schranke seien offenbar wirkungslos. Dies werde noch dadurch verdeutlicht, dass seit dem Beginn der Ausbauarbeiten der L.-Weg zunächst durch ein mobiles Gitter versperrt worden sei. Dies sei ausweislich der vorgelegten Lichtbilder von den PKW-Fahrern soweit zur Seite gerückt worden, so dass eine ausreichend breite Durchfahrt für die Fahrzeuge entstanden sei. Erst ein auf Anweisung der Beklagten aufgeschütteter Erdhaufen habe Abhilfe schaffen können. Die Landwirte und die Jäger begrüßten die Schließung des „L.-Weges“ mittels einer Schranke.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 zu verpflichten, die Anbringung von zwei verschließbaren Schranken an der Verlängerung des L.-Weges anzuordnen, wobei die erste Schranke vom Ort her gesehen jenseits der Einmündung des Fahrweges Nr. 9 auf der Höhe des dort vorhandenen Verkehrszeichens Nr. 250 und die zweite Schranke unmittelbar an der Einmündung der K 90 angebracht werden soll.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt ergänzend vor, der L.-Weg sei wohl ein tatsächlich öffentlicher Weg. Die begehrte Gesamtsperrung berücksichtige nicht die durch den Baulastträger geduldete Nutzung. Die Öffnung der Schranke („Schlüsselverfügbarkeit“) wäre nicht nur für Rettungs- und Hilfsdienste, sondern auch für einen nicht vorausschaubaren und sich ständig verändernden Kreis anderer Zugangsberechtigter zu gewährleisten. Zudem könnten die Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte die Schranke anbringe oder anbringen lasse, hierzu sei der Straßenbaulastträger verpflichtet. Die von ihr veranlasste Einschaltung der Polizei habe zwischenzeitlich zu einer nicht unerheblichen Reduzierung der Frequentierung des Wirtschaftsweges geführt, die Auswertung werde vorgelegt. Der noch verbleibende Verkehr führe nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen. Im Hinblick auf die Vielzahl der zugelassenen Nutzer sei eine Sperrung unverhältnismäßig. Die Mitglieder der Modellfluggruppe W. e.V., die in der Gemarkung W., Flur 12, Flurstücke 56, 57 und 58, einen Aufstiegsort habe, hätten ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass die Modellfluggruppe keine Ausnahmegenehmigung erhalten habe, die Beklagte habe sie jedoch immer als Anlieger des Wirtschaftsweges angesehen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das von den Klägern an die Beklagte gerichtete Begehren der Anordnung einer Schranke stellt den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes dar. Eine die Straße absperrende Schranke ist eine Verkehrseinrichtung im Sinne des § 43 StVO. Sie kommt der (körperlichen) Sperrung einer Straße durch einen Polizeibeamten gleich und ihr ist für Kraftfahrzeuge ein Verbot im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO zu entnehmen, ab der Schranke die Fahrbahn weiter zu benutzen, ähnlich dem Verbotszeichen 250 zu § 41 StVO (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21.05.2002 – 9 W 9/02 – juris; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 43 StVO, Rdnr. 22). Für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes wäre die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts auch zuständig.
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Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie können geltend machen, durch die unterlassene verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es erscheint zumindest möglich und ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1. bis 5. und zu 7. bis 10. als Eigentümer von anliegenden Grundstücken der Gemeindestraße „L.-Weg“ durch die Lärm- und Abgasimmissionen des Durchgangsverkehrs zwischen K 90/ Wirtschaftsweg und K 94/ G. in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bzw. ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt sein könnten (Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.06.1986 – 7 C 76.84 – NJW 1986, 2655; OVG NRW, Urteil vom 02.11.1997 – 25 A 4997/96 – NWVBl. 1998, 266; VGH BW, Urteil vom 29.03.1994 – 5 S 1781/93 – VBlBW 1994, 415). Nach der Rechtsprechung des BVerwG umfasst das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, nicht nur die vorgenannten Grundrechte. Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Soweit § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und die Kläger – wie vorliegend – als Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein. Der Kläger zu 6. ist nach diesen Maßstäben ebenfalls klagebefugt, da er als Bewohner des seiner Ehefrau, der Klägerin zu 5. gehörenden Anwesens K.-Straße 16, ebenfalls als Anlieger zur Wohnbevölkerung zu rechnen ist und einen genügenden örtlichen Bezug zum L.-Weg hat. Damit kann er den Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit und den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ebenfalls geltend machen.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die von ihnen begehrte verkehrsrechtliche Anordnung zur Errichtung von Schranken auf dem Wirtschaftsweg in der Verlängerung des L.-Weges noch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verbandsgemeindeverwaltung als Straßenverkehrsbehörde. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Neuwied vom 24. Januar 2008 ist in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Rechtsgrundlage für geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Danach kommt es darauf an, ob die Behörde die beantragte Maßnahme von Amts wegen anordnen darf und ob das Entschließungs- und Auswahlermessen so weit reduziert ist, dass die Maßnahme zugunsten der Kläger angeordnet werden muss. Dem Grunde nach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor (1.), auch wenn der Sachverhalt durch die Beklagte nicht ausreichend geklärt wurde (2.). § 45 StVO ermöglicht der Verkehrsbehörde Maßnahmen zur Unterbindung des Schleichverkehrs (3.), jedoch ist diese rechtlich gehindert, die Schranken an den von den Klägern gewünschten Standorten anzuordnen (4.).
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1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. April 1999 – 3 C 25.98 – BVerwGE 109, 29, 32 ff. m.w.N.) ermöglicht und gewährt die vorgenannte Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Bei der Prüfung, welcher Verkehrslärmschutz im Einzelfall rechtlich zulässig und geboten ist, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits gegebenen Lärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind aber auch andere Besonderheiten des Einzelfalles; als eine solche Besonderheit hat es das BVerwG (Urteil vom 04.06.1986 – 7 C 76.84 – BVerwGE 74, 234, 239) angesehen, dass eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als sogenannter Schleichweg in Anspruch genommen wurde und damit Lärmbelästigungen ausgelöst worden sind, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14.99 – NJW 2000, 2121, HessVGH, Urteil vom 07.03.1989 – 2 UE 319/84 – NJW 1989, 2767; VGH BW, Urteil vom 16. Mai 1997 – 5 S 1842/95 – NVwZ-RR 1998, 682; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2005 – 8 A 2350/04 – juris) müssen die Anlieger den von einem illegalen Schleichverkehr (wie hier etwa zur Abkürzung der ansonsten zu benutzenden Straßen K 94/ L 255/ K 90) ausgehenden Belastungen nicht hinnehmen. Vielmehr ist die Verkehrsbehörde prinzipiell verpflichtet, hiergegen – im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten – einzuschreiten und diesen zu unterbinden oder auf zulässige Alternativrouten umzuleiten.
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2. Die Beklagte hat den zu beurteilenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend ermittelt und nicht zutreffend bewertet. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung stellt sich der Sachverhalt für das Gericht wie folgt dar: Die Gemeindestraße „L.-Weg“ ist als Sackgasse (Zeichen 357) ausgewiesen. Dieses Hinweiszeichen hindert zwar den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr nicht an der Durchfahrt, wie etwa das Zeichen 250 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“. Hingegen ist sie für die übrigen Nutzer und Anlieger der Gemeindestraße ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Verlängerung des L.-Weges nicht dem allgemeinen Straßenverkehr offensteht und die Einfahrt in die Sackgasse nur für diejenigen sinnvoll ist, die entweder zum Anliegerverkehr der Gemeindestraße oder zum berechtigten Nutzerkreis des Wirtschaftsweges (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Fahrräder) gehören. Die übrigen Kraftfahrer dürften nach Wahrnehmen des Hinweisschildes Sackgasse (Zeichen 357) schon im Hinblick auf § 1 Abs. 2, § 30 Abs. 1 S. 3 StVO nicht in die Straße einfahren, um später zu erkennen, dass die Durchfahrt durch den Wirtschaftsweg verboten ist. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftsweg über die dort angebrachten Zusatzschilder hinaus von den Inhabern einer Ausnahmegenehmigung benutzt wird. Eine solche ist nach der in der mündlichen Verhandlung revidierten Mitteilung der Beklagten nur der Fa. A. für die Fahrten mit Kindergarten- und Schulbussen erteilt. Für die Mitglieder der Modellfluggruppe W. e.V. wurde keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Insoweit ging die Beklagte bisher von falschen Voraussetzungen aus.
- 24
Der Verkehr im Bereich des Wirtschaftsweges ist auch – entgegen der Auffassung der Beklagten – durch die polizeilichen Kontrollen nicht erheblich reduziert worden. Die in den Akten vorhandenen Verkehrszählungen aus den Jahren 2006 und 2008 unterscheiden sich in der Höhe nur geringfügig. Der von den Klägern in ihrer Klage in Bezug genommene und von der Beklagten gezählte Höchstwert vom 20. auf den 21. September 2006 von 190 Durchfahrten (allein) in Richtung G. wurde im Jahr 2008 nicht ganz erreicht. Immerhin befuhren bei der Messung am 4./5.06.2008 172 Fahrzeuge innerhalb eines Tages den Wirtschaftsweg in Richtung G. Auch in der umgekehrten Richtung wurde der Höchstwert von 2006 mit 158 Durchfahrten/Tag im Jahr 2008 nicht ganz erreicht (119 Durchfahrten/Tag bei der Zählung vom 17. auf den 18. Oktober 2008). Eine relevante Reduzierung des durch die Fahrzeuge erzeugten Lärms kann darin nicht gesehen werden. Erst eine Halbierung des Verkehrs führt zu einer (merklichen) Minderung des Mittelungspegels um 3 dB(A) (vgl. Anhang Nr. 8 zu den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm – Lärmschutz-Richtlinien-StV – des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. November 2007, VkBl. 2007, 767 unter Bezugnahme auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90). Eine derartige Reduzierung ist hier nicht erfolgt. Im Vergleich zu dem in der Gemeindestraße „L.-Weg“ zu erwartenden Anliegerverkehr bei 12 Wohnhäusern dürfte der gemessene Durchgangsverkehr vom und zum Wirtschaftsweg noch immer bei weitem überwiegen. Daher bedürfte es an sich seitens der Verkehrsbehörde einer Ermittlung des Anteils des funktionswidrigen Verkehrs, der sich über den L.-Weg in den Wirtschaftsweg und umgekehrt bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.2000 – 3 C 14/99 – a.a.O.), um eine ermessensgerechte Entscheidung über die notwendigen und möglichen Maßnahmen treffen zu können.
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3. Selbst nach dem bisherigen, unvollständig aufgeklärten Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verkehrsbehörde nicht dem Grunde nach berechtigt wäre, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Gemeindestraße L.-Weg gegen die illegale Nutzung als Schleich- oder Zufahrtsweg mittels straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen wirksam abzusperren (Entschließungsermessen).
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Betreffend die hier von den Klägern begehrte Sperrung des Wirtschaftsweges mittels einer verschließbaren Schranke ist zu beachten, dass es sich bei dem Wirtschaftsweg im Anschluss an die Wohnstraße L.-Weg nicht um eine gewidmete öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts handelt. Vielmehr ist dieser – nach Mitteilung der Beteiligten – schon sehr alte Weg im Rahmen der Flurbereinigung in den 70er Jahren als Wirtschaftsweg festgestellt worden. Er ist insoweit keine öffentliche Straße (§ 1 Abs. 5 LStrG). Der Weg unterfällt dem Regime des Flurbereinigungsplans und der ihn ggf. ändernden gemeindlichen Satzungen (§ 58 Abs. 4 FlurbG; vgl. BVerwG Urteil vom 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 zur Nachhaltigkeit der getroffenen Festsetzungen auch zu Wirtschaftswegen im Flurbereinigungsplan). Erst durch eine Wegebenutzungssatzung kann die wesensfremde Nutzung des Wirtschaftsweges etwa als Abkürzung für den Schülerbusverkehr oder für die Anfahrt zu dem genehmigten Aufstiegsort für die Mitglieder der Modellfluggruppe W. e.V. geregelt und dann von der Gemeinde zugelassen werden. Die allein straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beseitigt nur den verkehrsrechtlichen Verstoß gegen das Zeichen 250 (in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“). Sie genügt gegenüber der Gemeinde nicht, da der Straßenverkehrsbehörde die Verfügungsbefugnis über die prinzipiell nicht öffentlichen Flurbereinigungswege im Hinblick auf die durch den Flurbereinigungsplan Begünstigten fehlt. Eine bloße Zustimmung der Ortsgemeinde zu den Ausnahmegenehmigungen oder der Aufstellung einer Schranke genügt ebenfalls nicht, da in die verbürgten Rechte aus dem Flurbereinigungsplan nur durch eine genehmigungsbedürftige Gemeindesatzung eingegriffen werden darf (§ 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG).
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Davon zu unterscheiden ist die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung, welche sich auch auf nichtöffentliche Straßen bei dort vorhandenem tatsächlich öffentlichem Verkehr erstreckt (vgl. Nr. 2 zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO – vom 22.10.1998 – BAnz 1999, Nr. 246b; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 1 StVO Rn. 13 ff.). Dies steht hier nicht im Streit und ist im Hinblick auf die erteilten Ausnahmegenehmigungen insbesondere für den Schulbus- und Kindergartenbusverkehr und den von der Gemeinde als Baulastträgerin nach Mitteilung der Beklagten geduldeten Verkehr etwa der Modellfluggruppe W. e.V. unschwer anzunehmen. Auch die faktische Nutzung als Schleichweg und Zufahrtsweg für den Modellflugverein in dem hier unstreitigen Umfang eröffnet die Möglichkeit der Straßenverkehrsbehörde zum Einschreiten mittels Anordnungen nach § 45 StVO.
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4. Die nach der Klarstellung des Antrages in der mündlichen Verhandlung von den Klägern erstrebten verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sperrung des in der Flurbereinigung festgestellten Wirtschaftsweges im Anschluss an den L.-Weg für den Durchgangsverkehr mittels zweier verschließbarer Schranken (Auswahlermessen) ist der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich unmöglich.
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Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend festgelegt, dass die von ihnen begehrten Schranken zum einen vom Ortsteil G. her gesehen jenseits der Einmündung des Fahrweges Nr. 9 auf der Höhe des dort vorhandenen Verkehrszeichens Nr. 250 und die zweite Schranke unmittelbar an der Einmündung der K 90 (aus Richtung V.) angebracht werden soll. Damit sollen die Schranken beide unmittelbar in dem Bereich des Wirtschaftsweges angebracht werden, in dem dieser durch die Flurbereinigung als Flurbereinigungsweg festgestellt wurde. Mangels einer Satzung der Ortsgemeinde zur Wegebenutzung und einer darin festgelegten oder zugelassenen Einschränkung der jederzeitigen Zugänglichkeit der Flurbereinigungswege für die Land- und Forstwirte greift dies in den Kern der nach dem Flurbereinigungsgesetz auf der Grundlage von entschädigungslosen Landabgaben der Teilnehmergemeinschaft geschaffenen Verkehrsinfrastruktur für die Teilnehmer ein. Sie erschwert die Zugänglichkeit der Wege aus Richtung G. und aus Richtung V., die nach dem Plan zur Bewirtschaftung der anliegenden Grundstücke als erforderlich angesehen wurde. Selbst die Überlassung von Schlüsseln an die Landwirte genügt als Ausgleich nicht, um die volle Verfügbarkeit der Wege für die Landwirte zu garantieren. Vielmehr kommt dies einer Teileinziehung des Weges gleich, wie etwa auch die Aufstellung von herausnehmbaren Pollern oder des Schildes Fußgängerzone (Zeichen 242) trotz Gewährleistung der Anfahrbarkeit für Anlieger (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2003 – 6 A 11867/02.OVG – NVwZ-RR 2004, 70). Die Nachhaltigkeit der durch die Flurbereinigung geschaffenen Wegeinfrastruktur ist durch den Plan satzungsrechtlich geschützt (BVerwG Urteil vom 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209; Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. § 58 Rn. 34f. m.w.N.). Eine teilweise Beschränkung der Durchfahrbarkeit (auf Dauer) durch eine Schranke oder eine ähnliche Verkehrseinrichtung bedarf daher einer satzungsrechtlichen Regelung durch die Gemeinde, welche nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ergehen darf (§ 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG). Die Schranke ist dem Zeichen 250 mit dem Zusatzzeichen „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ nicht gleichzusetzen, denn dieses ist ohne ein Anhalten des Verkehrsteilnehmers erkennbar und befolgbar und behindert damit die Benutzung des Weges für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr nicht.
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Das der Verkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung einer Gefahrenlage bzw. zur Minderung der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase ergreift, erlaubt es ihr nicht, den durch andere Rechtsvorschriften zugelassenen Gebrauch eines Weges auf Dauer und in wesentlichem Umfang der anderweitig rechtlich zugesicherten Nutzungsmöglichkeit einzuschränken oder in wesentlichem Umfang auf nicht vorgesehene Nutzungen auszuweiten. Dies ist für das Verhältnis zwischen dem Straßenverkehrsrecht und dem Straßenrecht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteile vom 16.06.1981 – 7 C 27/79 – BVerwGE 62, 376, vom 11.08.1993 – 11 C 8/92 – BVerwGE 94, 136, und Urteil vom 03.04.1996 – 11 C 3.96 und 11 B 11.96 – juris). Gleiches gilt auch im Verhältnis zu der Verbürgung der Zugänglichkeit der in der Flurbereinigung geschaffenen und festgestellten Wirtschaftswege für die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft und die Land- und Forstwirte, die auf diese Wege angewiesen sind (vgl. zur Einziehung: BVerwG Urteil vom 18.11.2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209, und Beschluss vom 05.01.2007 – 4 BN 36/01 –). Daher bedarf es vor einer Anordnung der Aufstellung der Schranken an den von den Klägern begehrten Orten der satzungsrechtlichen Änderung des festgestellten Flurbereinigungsplanes. Die derzeitige rechtliche Lage durch die bestehenden Satzungen hat die Verkehrsbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten und darf sich nicht darüber hinwegsetzen.
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Der noch im Verfügungsbereich der Verkehrsbehörde liegende Teil der Gemeindestraße „L.-Weg“ wurde von den Klägern nicht als Aufstellungsort für eine der begehrten Schranken in Betracht gezogen. Ebenso begehren die Kläger keine anderen, ggf. weniger einschneidenden und ihrem Ziel der Lärm- und Abgasreduzierung dennoch förderlichen Maßnahmen der Beklagten wie etwa ein Verbot der Einfahrt aus Richtung des Wirtschaftsweges (Zeichen 267), ggf. kombiniert mit einer Teilabsperrung (rechte Fahrbahn) oder eine Neubescheidung hinsichtlich verkehrsberuhigender Maßnahmen. Daher ist es dem Gericht infolge des eindeutigen Begehrens der Kläger trotz der Mängel der Sachaufklärung durch die Beklagte verwehrt, diese als Straßenverkehrsbehörde zur Neubescheidung betreffend Abhilfemaßnahmen gegenüber dem illegalen Schleichverkehr zu verpflichten.
- 32
Mangels rechtlicher Möglichkeiten der Verkehrsbehörde zur Anordnung von Schranken an den von den Klägern begehrten Orten bedarf es an dieser Stelle keiner Vertiefung der weiterhin offenen Fragen, welche Verkehrsimmissionen die Kläger noch hinnehmen müssen (vgl. zu den insoweit geltenden Rechtsgrundsätzen: Urteil der Kammer vom 17. November 2008 – 4 K 1963/07.KO – m.w.N.) und inwieweit andere zu befürchtende Beeinträchtigungen von öffentlichen und privaten Interessen – wie von der Beklagten vorgetragen – eine Abwägung zu Lasten der Kläger noch tragen könnten (Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1986 - 7 C 76.84 – a.a.O., Beschlüsse vom 18.10.1999 – 3 B 105/99 – NZV 2000, 386, und vom 24.06.2002 – 3 B 69.02 – NVwZ-RR 2003, 102; BayVGH, Urteil vom 18.02.2002 – 11 B 00.1769 – BayVBl. 2003, 80).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- € (10 mal 5.000,- €) festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
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- § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- 11 C 8/92 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 159 1x
- § 45 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 43 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 LStrG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 113 1x
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- 5 S 1842/95 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 36/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 105/99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 UE 319/84 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 StVO 5x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2350/04 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 S. 3 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 1781/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- 4 K 1963/07 1x (nicht zugeordnet)
- 25 A 4997/96 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 11867/02 1x (nicht zugeordnet)