Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (3. Kammer) - 3 L 848/13.KO
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. August 2013 wird bezüglich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2013 enthaltenen und für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung wieder hergestellt und bezüglich der im selben Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zur tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfangs Erfolg.
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Soweit die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2013 enthaltene Ablehnung der Festsetzung zweier Kleintiermärkte am Sonntag den 25. August 2013 sowie am Sonntag den 22. September 2013 in A. begehrt, kann ihr Antrag aus den folgenden Gründen keinen Erfolg haben:
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Der insoweit in erster Linie von ihr gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen diesen Teil der Verfügung ist nicht statthaft. In Fällen, in denen eine begehrte Erlaubnis oder Festsetzung durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, kommt Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Betracht, da die Antragstellerin sich nicht gegen eine Einschränkung sondern gegen die Ablehnung einer Erweiterung ihrer bisherigen Rechtsposition wendet und deshalb in einem Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre.
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Aber auch der insoweit mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. August 2013 hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die Durchführung der beiden Kleintiermärkte an den bereits genannten beiden Sonntagen jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu gestatten, führt nicht zum Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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Nach den genannten Grundsätzen kommt im Wege der einstweiligen Anordnung die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gestattung der beiden Kleintiermärkte nicht in Betracht, denn bereits die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Antragstellerin ein solcher Anspruch nicht zusteht; vielmehr spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die beiden Kleintiermärkte als Spezialmärkte im Sinne von § 68 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) festzusetzen.
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Die Kammer geht insoweit nach Aktenlage davon aus, dass die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 6. Januar 2013 unter anderem für die beiden genannten Sonntage im August und September 2013 die Festsetzung von Spezialmärkten im Sinne von § 68 Abs. 1 GewO beantragt hat. Zwar hat sie in ihrem Schreiben wörtlich lediglich „die Erlaubnis für die Veranstaltung von Bauern- und Tiermarkt zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte“ begehrt. Ihr Begehren zielte aber ersichtlich auf die Festsetzung von Marktveranstaltungen an den von ihr genannten Tagen und angesichts der im Erlaubnisantrag beschriebenen Spezialisierung auf die Festsetzung von Spezialmärkten. Entsprechend hat auch die Antragsgegnerin den Antrag als einen solchen auf Festsetzung von Märkten verstanden und geprüft. Dass dieses Verständnis auch dem tatsächlichen Willen der Antragstellerin entsprach, ergibt sich auch aus dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2013 über einen Kontakt mit der Antragstellerin am selben Tag, bei dem der Antragstellerin unter anderem erläutert wurde, dass eine Marktfestsetzung an einem Sonntag nur im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntages der Ortsgemeinde A. möglich sei, wobei bestimmte weitere genannte Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten seien, und in dem es weiterhin heißt, der Antragstellerin sei als Alternative zu einem festgesetzten Markt ein Markt rein unter privaten Ausstellern genannt worden und sie habe dies so angenommen und entschieden, auf eine Marktfestsetzung zu verzichten und beabsichtige nun einen privaten Markt durchzuführen.
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Ein eindeutiger Verzicht auf den ursprünglichen Antrag auf Festsetzung von Märkten ist in der Folgezeit jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat die Antragstellerin am 25. Februar 2013 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und dabei ein Schreiben vom 23. Februar 2013 vorgelegt, das im Wesentlichen ihrem ursprüng-lichen Antragsschreiben vom 6. Januar 2013 entspricht und in dem es ausdrück-lich (wiederum) heißt, „hiermit beantrage ich die Erlaubnis für die Veranstaltungen von Bauern- und Tiermarkt zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren…“.
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Dass die Antragstellerin selbst von einem fortbestehenden Antrag auf Festsetzung von Märkten ausgeht, zeigt auch ihr weiteres Verhalten, denn nachdem mit Bescheid vom 29. Juli 2013 die Marktfestsetzungen abgelehnt wurden, hat sie auch insoweit Widerspruch eingelegt, und ihre Bevollmächtigten haben mit Schreiben vom 20. August 2013 hilfsweise eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gestattung der beiden Kleintiermärkte beantragt. Ein solches Begehren wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt, wenn die Antragstellerin der Auffassung wäre, es liege überhaupt kein Antrag auf Festsetzung von Märkten an den beiden fraglichen Sonntagen vor.
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Die Ablehnung des Festsetzungsantrages für die fraglichen beiden Sonntage durch die Antragsgegnerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch zu Recht erfolgt.
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Insoweit braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Veranstaltungen als Spezialmärkte erfüllt sind, was unter anderem das Vorliegen gewerblicher Betätigung voraussetzt. Darauf kommt es hier letztlich nicht entscheidend an, weil der Festsetzungsantrag jedenfalls zu Recht gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -) abgelehnt worden ist.
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Gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO ist ein Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, das ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse unter anderem dann vorliegt, wenn die Durchführung der Veranstaltung gegen eine Norm des Bundes- oder Landesrechts verstößt, z.B. gegen eine Norm des Sonn- und Feiertagsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1991 - 1 B 43.91 -, GewArch 1991, 302, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 10584/11.OVG -, GewArch 2012, 213). Für eine entsprechende Feststellung bedarf es deshalb keines Rückgriffs auf das in der maßgeblichen Bestimmung genannte Regelbeispiel einer sonstigen erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit. Dieses erfasst allerdings nach allgemeiner Auffassung ebenfalls Verstöße gegen Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsrechts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
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Die von der Antragstellerin beabsichtigte Durchführung von Märkten würde indessen gegen § 3 Abs. 2 LFtG verstoßen. Danach sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
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Bei den Märkten handelt es sich um öffentlich bemerkbare Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG, denn ihre Durchführung zielt gerade darauf ab, öffentlich bemerkt zu werden. Ihr Erfolg hängt vom Besuch durch die Allgemeinheit und einem möglichst hohen Publikumsverkehr ab, der nicht nur in Kauf genommen, sondern bezweckt wird. Dies wird auch von der Antragstellerin letztlich nicht bestritten. Vielmehr verweist diese, wenn auch in anderem Zusammenhang, gerade darauf, dass sie für die Veranstaltungen werbe und eine Wiese als Parkplatz mit über 250 PKW-Stellplätzen ausweise, um eine Störung des innerörtlichen Verkehrs durch parkende Fahrzeuge zu vermeiden.
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Des Weiteren widerspricht die Durchführung der von der Antragstellerin abwechselnd als Kleintiermärkte oder auch als Bauern- und Tiermärkte bezeichneten Veranstaltungen dem Wesen des Sonn- und Feiertages im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG.
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Zum Sinn des Sonn- und Feiertagsschutzes enthält bereits der Bescheid der Antragsgegnerin hinreichende Ausführungen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin widersprechen die von ihr beabsichtigten Tätigkeiten auch dem Wesen des Sonntages.
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Aus den von der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit durchgeführten vier gleichartigen Märkten und den zu drei Märkten in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin enthalten Unterlagen und Feststellungen, aber auch aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin selbst ergibt sich, dass die Märkte von ihrem äußeren Gepräge mit Ausnahme des beschränkten und spezifischen Warenangebots einer werktäglichen Marktveranstaltung entsprechen. Die Antragstellerin wirbt in Medien für ihre Märkte, die sich an einen überregionalen Aussteller- und Besucherkreis richten. Dies wird, soweit die Aussteller betroffen sind, durch in der Verwaltungsakte befindliche und von der Antragstellerin stammende Anbieterlisten und die darin enthalten Angaben unter anderem zu den Herkunftsorten der Antragsteller belegt. Hinsichtlich der Besucherzahlen ergibt sich dies unter anderem aus den Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Kontrolle des Marktes im Mai 2013. Damals wurde ausweislich der Antragserwiderung festgestellt, dass trotz der äußerst schlechten Wetterverhältnisse mehrere hundert Besucher anwesend waren, die in erheblichem Umfang auch Erwerbsgeschäfte durchführten und mit Kartons, in denen sich Tiere befanden, den Markt verließen. Die erhebliche Dimension der Märkte wird, was die Zahl der Ausstellenden betrifft, die stetig angewachsen ist, durch die bereits erwähnten und von der Antragstellerin stammenden Anbieterlisten für die Veranstaltungen im April, Mai und Juni 2013 und die ergänzenden Angaben in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin belegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Zahlen der ausgestellten Tiere und der Anzahl der Besucher der Märkte, die überzeugend in der Antragserwiderung dargelegt sind. Zwar hat die Antragstellerin zuletzt erklärt, sie könne diese Zahlen nicht bestätigen. Dies überzeugt jedoch nicht, denn die Anbieterlisten wurden ausweislich der Verwaltungsakte von ihr selbst vorgelegt und die Größenordnung der Ausstellerzahlen und der Zahlen der Tiere von ihr selbst auch nicht substantiiert bestritten. Vielmehr bestätigt die eigene Angabe der Antragstellerin, die unter anderem darauf verweist, sie habe eine Wiese als Parkplatz ausgewiesen mit über 250 PKW-Stellplätzen, dass auch die Antragstellerin mit vielen hundert Besuchern rechnet.
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Dass die Märkte das Gepräge werktäglicher Märkte mit dem Ziel des Warenumsatzes haben, wird im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass ausweislich der vorgelegten Anbieterlisten auf dem zweiten und dritten von der Antragstellerin durchgeführten Markt unter anderem auch Brotaufstriche bzw. Fruchtaufstriche verkauft wurden, des Weiteren Tierzubehör und Tierfutter, aber auch z.B. zumindest einmal Steinfiguren und Seifen.
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Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, die Veranstaltungen dienten vorrangig dem Erhalt der Artenvielfalt, speziell bei Kleintieren, sowie dem Austausch von Informationen unter Hobbyzüchtern und Tierhaltern sowie Tierfreunden aber auch der Deckung des Informationsbedarfs von interessierten Personen, die den Hofmarkt besuchten, und demgegenüber trete der Verkauf von Waren zurück, überzeugt dies nicht. Konkrete nachvollziehbare Angaben und Belege dafür, dass es auf den Märkten abgesehen von auch auf sonstigen gewerblichen Märkten üblichen Gesprächen zwischen Marktbeschickern untereinander aber auch Marktbeschickern und Marktbesuchern zu den zum Verkauf stehenden Waren vorzugsweise um den von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückten Informationsaustausch kommt, legt sie selbst nicht vor. Insbesondere hat die Antragstellerin keinerlei konkrete besonderen Informations-aktivitäten geschildert. Der Umstand, dass sich die Mehrzahl der in den vor-gelegten Anbieterlisten aufgeführten Personen als Hobbyzüchter bezeichnet, reicht zum Beleg für die Richtigkeit der Darstellung der Antragstellerin nicht aus. Im Übrigen lassen die meisten ausgefüllten Blätter der Anbieterlisten auch lediglich erkennen, dass z.B. Hühner, Gänse, Enten, Meerschweinchen und Hasen angeboten werden, ohne dass sich irgendwelche Rückschlüsse auf eine besondere Artenvielfalt bei den meisten Ausstellern ziehen lassen. Dass die Antragstellerin gezielt auf ein Angebot zum Erhalt der Artenvielfalt hinwirkt, macht sie im Übrigen selbst nicht geltend. Dies erscheint nach der von ihr selbst geschilderten Vorgehensweise auch nicht nachvollziehbar, da sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. August 2013 vortragen lässt, dass sich unter anderem die Aussteller vorher nicht bei ihr anmelden. Von daher bedürfte es besonderer Umstände, um dennoch annehmen zu können, die Antragstellerin führe eine Auswahl auf Ausstellerseite durch, um die von ihr behaupteten im Vordergrund der Märkte stehenden Ziele zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob für die Aussteller selbst ihre Aktivität jeweils als gewerblich einzustufen ist, denn zumindest ein Teil der Aussteller ist, wie der Vergleich der vorgelegten Anbieterlisten ergibt, bei allen drei in der Verwaltungsakte näher belegten Märkten anwesend gewesen, zum Teil mit größeren Zahlen von angebotenen Tieren. An dem gesamten Gepräge der Veranstaltungen als wesentlich auch auf den Verkauf von Kleintieren gerichteten Marktgeschehen, wie es, abgesehen von dem spezielleren Angebot, auch für werktägliche Märkte typisch ist, ändert sich dadurch jedoch nichts.
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Dass die Veranstaltungen für die Antragstellerin, die selbst nicht als Ausstellerin von Kleintieren auftritt, sondern einen Imbiss betreibt, der für das leibliche Wohl der zahlreichen Besucher sorgt, durchaus eine erhebliche finanzielle Bedeutung hat, ergibt sich im Übrigen aus den in der Verwaltungsakte enthalten und von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gemachten Feststellungen und Angaben. Danach erhebt die Antragstellerin von den Ausstellern einen Betrag je Stand, dessen Höhe sie jedoch nicht genannt hat, des Weiteren einen bestimmten Betrag je Käfig und darüber hinaus von den erwachsenen Besuchern ein Eintrittsentgelt in Höhe von 2 € je Besucher, in dem jedoch ein Verzehrbon im Wert von 1 € enthalten ist. Angesichts der zumindest hunderten von Besuchern ist deshalb von erheblichen wirtschaftlichen Einnahmen auszugehen, die für eine Gewinn-erzielungsabsicht der Antragstellerin sprechen. Deren allgemeine Behauptung, sie habe auch Ausgaben, die sie allerdings nur teilweise beziffert, und die Einnahmen deckten in etwa die Ausgaben, ist völlig pauschal und überzeugt deshalb nicht.
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Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die von der Antragstellerin beabsichtigten Märkte aus den genannten Gründen, die insbesondere auch auf den Erfahrungen aus den bereits durchgeführten Märkten beruhen, dem Wesen des Sonntages widersprechen, da es sich nach dem vorherrschenden Gepräge um „normale“ werktägliche Warenumsatzaktivitäten handelt, die an Sonntagen grundsätzlich verboten sind.
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Die Antragsgegnerin hat deshalb zu Recht den Antrag auf Festsetzung von Spezialmärkten gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 LFtG abgelehnt, so dass schon aus diesem Grund die begehrte einstweilige Anordnung ausscheidet.
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An dem Verstoß der beabsichtigen Kleintiermärkte gegen § 3 Abs. 2 LFtG änderte sich aber auch dann nichts, wenn entgegen dem oben Dargelegten nicht von einem Antrag auf Festsetzung von Spezialmärkten gemäß §§ 68, 69 GewO ausgegangen wird, sondern die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag eindeutig fallengelassen hätte und lediglich die Durchführung eines Marktes ohne Festsetzung angezeigt hätte. § 3 Abs. 2 LFtG verbietet nämlich nicht nur gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen festgesetzter Märkte grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen, sondern ausweislich seines klaren Wortlautes „alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten… die dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.“. Die Regelung steht deshalb auch der Durchführung nicht festgesetzter gewerblicher Märkte aber auch der Durchführung von sonstigen Märkten entgegen, bei denen sich der Verkauf von Tieren oder sonstigen Waren für den einzelnen Marktbeschicker im Einzelfall nicht als gewerbliche Tätigkeit darstellt, denn nach seinem äußeren Gepräge sind jedenfalls die von der Antragstellerin beabsichtigten Märkte aus den genannten Gründen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die dem Wesen des Sonntages widersprechen. Die Antragstellerin ist deshalb auch unabhängig von der Frage, ob sie eine Marktfestsetzung beantragt hat, rechtlich gehindert, die Veranstaltungen an Sonntagen durchzuführen, da diese verboten sind und eine Zuwiderhandlung, selbst wenn sie nur fahrlässig erfolgt, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFtG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die gemäß § 12 Abs. 2 LFtG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor erfolgter Ablehnung der Festsetzung der Spezialmärkte entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört hat, rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung. Der insoweit nach Aktenlage vorliegende Anhörungsmangel ist nämlich gemäß § 46 VwVfG letztlich unschädlich, da aus den zuvor genannten Gründen offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
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Soweit sich der Antrag der Antragstellerin hingegen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der im Bescheid vom 29. Juli 2013 ebenfalls enthaltenen und für sofort vollziehbar erklärten Untersagung der Durchführung der Kleintiermärkte am 25. August 2013 und 22. September 2013 richtet und des Weiteren gegen die im Bescheid enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 €, hat ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches statthaft und auch begründet.
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Zwar ist die Durchführung der Märkte - wie oben dargelegt - an den genannten Sonntagen wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 LFtG unzulässig. Dennoch erweist sich die Untersagungsverfügung bei summarischer Überprüfung nach Aktenlage als rechtswidrig und damit auch die ihrer Durchsetzung dienende Zwangsmittel-androhung.
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Zum einen hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass der Untersagungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört. Insoweit ist auch keine Entbehrlichkeit der Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG ersichtlich und auch keine Heilung des Anhörmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch nachträgliche Anhörung erfolgt. Ob sich der Anhörmangel gemäß § 46 VwVfG letztlich als unschädlich herausstellt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ist aber unwahrscheinlich, da die Antragsgegnerin keine Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung genannt hat und mangels einer Begründung der konkreten Untersagungsverfügung im Einzelnen nicht feststellbar ist, dass der Anhörmangel die Entscheidung in der Sache im Sinne von § 46 VwVfG offensichtlich nicht beeinflusst hat.
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Mangels Angabe jeglicher Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung und näherer Darlegung des Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen fehlt der Untersagungsverfügung zudem die gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG erforderliche Begründung. Für eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Begründung ist nichts ersichtlich.
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Aus dem Gesagten folgt des Weiteren, dass auch keine hinreichenden Erwägungen für eine etwaige im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Untersagungsverfügung feststellbar sind.
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Schließlich ist aktuell auch nicht feststellbar, dass die Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin überhaupt erforderlich ist.
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Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der einen Antrag auf Festsetzung eines Marktes stellt, nicht nach Ablehnung des Antrages dennoch den beabsichtigten Markt durchführt. Dies gilt mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte aus der Verwaltungsakte oder dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin auch im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertritt, ihre Markttätigkeit sei an Sonntagen zulässig, weil sie nicht gewerblich tätig sei und Gleiches für die Marktbeschicker gelte, die hobbymäßig tätig würden, so dass diese Aktivitäten nicht dem Wesen des Sonntages widersprächen, rechtfertigt jedenfalls allein keine andere Beurteilung. Dass die Antragstellerin Widerspruch eingelegt hat und mit der zuvor genannten Begründung auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, ist ebenfalls kein ausreichender Beleg dafür, dass sie auf jeden Fall und ungeachtet des etwaigen Ausgangs des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an der Durchführung der Märkte festhält. Gleiches gilt für die im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragenen Argumente hinsichtlich des drohenden Verlustes der Reputation bei Ausstellern und Besuchern, wenn sie, ohne dass ihr die Möglichkeit vorheriger Information von Ausstellern und Besuchern offenstehe, kurzfristig den eintreffenden potentiellen Ausstellern und Besuchern mitteilen müsse, dass die Märkte nicht stattfinden. Diese Argumente zielen ersichtlich auf eine von der Antragstellerin angenommene fehlerhafte Interessenabwägung, zumal die Antragsgegnerin in der Vergangenheit gegen insgesamt vier Märkte der Antragstellerin an Sonntagen nichts unternommen hat. Jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage rechtfertigt dies aber nicht den Schluss, dass von der Antragstellerin die Durchführung der beiden Märkte ohne eine für sie positive Gerichtsentscheidung im Eilverfahren zu befürchten ist.
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Da aus den dargelegten Gründen jedenfalls nach derzeitiger Aktenlage von der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung auszugehen ist, gilt das gleiche auch hinsichtlich der ihrer Durchsetzung dienenden Zwangsgeldandrohung.
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Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung werden im vorliegenden Fall öffentliche Interessen auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zum einen ist die Antragsgegnerin nicht an einer Kontrolle gehindert, ob die Antragstellerin unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 LFtG wider Erwarten dennoch versucht, die Märkte am kommenden Sonntag sowie am Sonntag, den 22. September 2013 durchzuführen. Auch steht der Antragsgegnerin offen, in einem derartigen Fall wegen der Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 LFtG eine Geldbuße gegen die Antragstellerin festzusetzen. Darüber hinaus bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, im Falle eines Verstoßes der Antragstellerin gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG am kommenden Sonntag die enttäuschte Erwartung an deren rechtmäßiges Verhalten zum Anlass zu nehmen, rechtzeitig vor dem weiteren geplanten Veranstaltungstermin am Sonntag dem 22. September 2013 eine Anhörung der Antragstellerin sowie die Begründung der Untersagungsverfügung nachzuholen und konkret darzulegen, dass sich diese als notwendig erwiesen hat und - soweit erforderlich - eine nach der herangezogenen Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung erforderliche Ermessenserwägung zu treffen und anschließend im Hinblick darauf bei Gericht die Abänderung der jetzigen Entscheidung zu Lasten der Antragstellerin im Wege eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, die Kosten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrte weitgehende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bemisst die Kammer den Streitwert im Eilverfahren auf 3/4 des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Den Streitwert im Hauptsacheverfahren bemisst sie auf 2.000,00 € für die beiden Marktveranstaltungen, so dass sich für das vorliegende Eilverfahren ein Streitwert von 1.500,00 € ergibt. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist, dass die Kammer den Gewinn der Antragstellerin aus der Marktveranstaltung angesichts der zu erwartenden Besucherzahlen von vielen hundert Personen, den dadurch von erwachsenen Besuchern zu erwartenden Eintrittsgeldern sowie den Standgebühren und Käfiggebühren und nicht zuletzt auch der durch eine Beköstigung der zahlreichen Besucher zu erwartenden Einnahmen aus dem Imbissbetrieb auf mindestens 1.000,00 € pro Veranstaltung schätzt.
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