Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 784/14.KO
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der am ... 1976 geborene Kläger wendet sich gegen die Stufenfestsetzung seiner Besoldung.
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Er wurde am 1. Juli 2005 im Saarland zum Richter auf Probe ernannt. Mit Bescheid vom 22. August 2005 setzte die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den Beginn des Besoldungslebensalters des Klägers nach § 38 Bundesbesoldungsgesetz auf den 1. Januar 2003 fest. Mit Wirkung vom 3. November 2008 erfolgte sodann – noch im Saarland – die Ernennung zum Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1).
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Am 1. Juli 2013 trat in Rheinland-Pfalz das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 in Kraft. Nach § 29 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich hierbei nicht mehr nach dem Besoldungslebensalter, sondern nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Nach § 66 LBesG werden vorhandene Besoldungsempfänger in das neue Stufensystem übergeleitet. Maßgeblich hierfür ist die Stufe, in der sich der jeweils betroffene Beamte oder Richter am Stichtag 30. Juni 2013 befindet.
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Nach vorausgegangener einjähriger Abordnung versetzte das Ministerium der Justiz des Saarlandes den Kläger in seinem Einverständnis mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Beklagten.
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Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 setzte der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Beginn des Stufenaufstiegs des Klägers in der Besoldungsgruppe R 1 auf den 1. Juni 2003 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Stufenaufstieg beginne mit dem 1. Oktober 2013 als dem Tag der Versetzung nach Rheinland-Pfalz. Zugunsten des Klägers seien jedoch insgesamt 10 Jahre und 4 Monate als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen.
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Auf den Widerspruch des Klägers hin hob der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Bescheid vom 2. Januar 2014 auf und fasste ihn mit Bescheid vom 28. März 2014 teilweise neu. Als Tag der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wurde nunmehr der 1. Juli 2005 festgesetzt und dieser Zeitpunkt um 2 Jahre und 1 Monat berücksichtigungsfähiger Zeiten vorverlegt, da der Kläger Zivildienst geleistet und als Rechtsanwalt gearbeitet habe. Als Beginn des Stufenaufstiegs wurde wiederum der 1. Juni 2003 errechnet.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. April 2014 Widerspruch. Er machte geltend, aufgrund seiner Versetzung nach Rheinland-Pfalz sei das neue Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortzusetzen. Er genieße Bestandsschutz bezüglich der im Saarland erworbenen Rechtspositionen. Soweit das Landesbesoldungsgesetz nur Übergangsvorschriften für solche Richter enthalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juli 2013 im Dienst des Beklagten standen, liege ein Ungleichbehandlung zu solchen Richtern vor, die zu einem späteren Zeitpunkt aus einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz versetzt worden seien.
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Mit dem Kläger am 14. Juli 2014 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz den Widerspruch zurück. Die Versetzung des Klägers führe nicht zu einer Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten, da auf das fortgesetzte Dienstverhältnis das in dem neuen Bundesland geltende Recht zur Anwendung gelange. In Rheinland-Pfalz komme es für den Stufenaufstieg seit dem 1. Juli 2013 auf die Zeiten dienstlicher Erfahrung an. Eine Besitzstandswahrung sehe das Gesetz ausdrücklich nur für bereits vorhandene Beamtinnen und Beamte bzw. Richterinnen und Richter vor. Der Kläger könne sich schon deshalb nicht auf einen Bestandsschutz berufen, da er seiner Versetzung zugestimmt habe. Einer größeren Ungleichbehandlung beuge das Landesbesoldungsgesetz vor, indem es berücksichtigungsfähige Zeiten anerkenne, die den Beginn des ersten Stufenaufstiegs zugunsten des Betroffenen in die Vergangenheit vorverlagerten.
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Auf die Gegenvorstellung des Klägers vom 28. Juli 2014 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz mit Schreiben vom 7. August 2014 mit, es sehe keinen Grund für eine Abänderung des Widerspruchsbescheides.
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Am 13. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Bestandsschutzregelung des § 66 LBesG sei auch auf den bei ihm vorliegenden Fall einer Versetzung nach Rheinland-Pfalz nach dem 30. Juni 2013 anzuwenden. § 66 LBesG unterscheide ebenso wenig wie § 65 LBesG zwischen rheinland-pfälzischen und sonstigen Richtern und sei daher auch auf ihn anwendbar. Die Vorschrift spreche zwar von „vorhandenen“ Besoldungsempfängern. Damit habe der Gesetzgeber aber lediglich zwischen vorhandenen Beamten bzw. Richtern und künftigen Dienstanfängern unterscheiden wollen. Im Übrigen handele es sich bei ihm schon deswegen um einen „vorhandenen“ Richter, da er bereits vor dem 30. Juni 2013 im Wege der Abordnung in Rheinland-Pfalz als Richter tätig gewesen sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, ihn nicht anders zu behandeln als rheinland-pfälzische Richter. Selbst wenn § 66 LBesG aber nicht unmittelbar für ihn gelte, so müsse die Vorschrift jedenfalls bei sachgerechter Auslegung entsprechend angewendet werden. Die Norm schließe ihrem Wortlaut nach versetzte Richter nicht ausdrücklich aus, da der Gesetzgeber diesen Fall nicht gesehen habe. Es bestehe insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Dies verdeutliche auch der Vergleich zu Regelungen in anderen Bundesländern. Dort sei teilweise ausdrücklich festgeschrieben, dass bei Versetzungen unter Wechsel des Dienstherrn die Vorschriften über eine erstmalige Stufenfestsetzung zur Anwendung gelangen sollen. In Rheinland-Pfalz fehle eine solche Regelung indes gerade. Die Gesetzesbegründung lasse erkennen, dass alle betroffenen Beamten unter Wahrung des Besitzstandes in die neue Tabellenstruktur übergeleitet werden sollten. Auch § 52 LBesG wolle Nachteile bei Versetzungen mit Dienstherrenwechsel so weit wie möglich vermeiden bzw. kompensieren. Ferner ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) über die Versetzung von Beamten, § 15 BeamtStG, dass das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren „fortgesetzt“ werde. Dem Beamten dürfe durch seine Versetzung kein Nachteil entstehen. Wende man § 66 LBesG hingegen nicht auf den Fall einer späteren Versetzung nach Rheinland-Pfalz an, so liege hierin ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Der vorangegangene Dienst in einem anderen Bundesland sei kein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 zu verpflichten, den für das Grundgehalt maßgeblichen Stufenaufstieg in den dienstlichen Erfahrungszeiten bei ihm auf den 1. Januar 2003 festzusetzen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, bis zum Zeitpunkt der Versetzung sei vorliegend das Dienstrecht des Saarlandes maßgeblich gewesen. Es existiere keine gesetzliche Regelung, aus der sich ein Bestandsschutz des Klägers herleiten ließe. Der Wortlaut des § 66 LBesG spreche von vorhandenen Beamten. Aus der Gesetzesbegründung werde zudem deutlich, dass die Vorschrift nur die Überleitung rheinland-pfälzischer Besoldungsempfänger habe regeln wollen. Soweit der Gesetzgeber Nachteile durch einen Dienstherrenwechsel ausgleichen wollte, habe er dies mit der Regelung über eine Ausgleichszulage nach § 52 LBesG verwirklicht. Der Kläger sei mit rheinland-pfälzischen Besoldungsempfängern nicht vergleichbar und könne sich daher nicht auf Art. 3 GG berufen. In diesem Zusammenhang müsse auch gesehen werden, dass es durch die Föderalismusreform gerade zu einer eigenständigen Entwicklung des Besoldungsrechts in den Ländern gekommen sei. Eine mit der früheren Rechtslage vergleichbare Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bestehe daher im Beamtenrecht nicht mehr.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten (3 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs auf den 1. Januar 2003. Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (LBesG) wird das Grundgehalt der Besoldungsempfänger nach Stufen bemessen. Dabei bestimmt sich das Aufsteigen in den Stufen seit dem 1. Juli 2013 nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Der Stufenaufstieg beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Sodann steigt das Grundgehalt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts an, § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG. Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen, § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG.
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Der Beklagte hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze den Beginn des Stufenaufstiegs des Klägers zutreffend auf den 1. Juni 2003 festgesetzt. Er ist hierbei in seinem Bescheid vom 28. März 2014 von dem 1. Juli 2005 als dem Tag der Ernennung des Klägers zum Richter auf Probe ausgegangen und hat als berücksichtigungsfähige Zeiten insgesamt 2 Jahre und 1 Monat in Ansatz gebracht. Weitere berücksichtigungsfähige Zeiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Zeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers nicht anzurechnen, vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBesG.
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Als Beginn des Stufenaufstiegs war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht der 1. Januar 2003 festzusetzen, da der Beklagte den Bescheid der Oberfinanzdirektion Saarbrücken vom 22. August 2005 über die Festsetzung des Besoldungslebensalters nicht berücksichtigen durfte. Der Kläger kann sich zum einen nicht auf die Bestandskraft des Bescheids berufen, da dieser unter dem inneren Vorbehalt der jederzeitigen Änderung der Gesetzeslage steht. Für eine Berücksichtigung früherer Festsetzungen ist zum anderen auch keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG kommt im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. Das Fehlen einer Übergangsregelung begründet im Falle des Klägers auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Verf. RLP).
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Bei verständiger Auslegung erfasst § 66 LBesG nicht den Fall eines nach dem 30. Juni 2013 nach Rheinland-Pfalz versetzten Richters. Bereits der Wortlaut der Norm steht einer unterschiedslosen Behandlung von rheinland-pfälzischen und sonstigen Besoldungsempfängern entgegen. Die amtliche Überschrift des § 66 LBesG spricht im Gegensatz zu § 65 LBesG von vorhandenen Besoldungsempfängern. Dass mit dieser Bezeichnung keine Abgrenzung zu Berufsanfängern vorgenommen wurde, sondern die im räumlichen Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes tätigen und damit die bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger gemeint sind, wird im Landesbesoldungsgesetz auch an anderer Stelle, vgl. etwa § 29 Abs. 5 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 1 LBesG, deutlich.
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Auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschrift stützt dieses Verständnis. In der Gesetzesbegründung zu § 66 LBesG (vgl. LT-Drucks. 16/1822, S. 217) ist ausgeführt:
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„Mit dem Wegfall des Besoldungsdienstalters wird […] ein neuer Modus hinsichtlich des Aufsteigens in den Stufen eingeführt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer gesetzlichen Regelung insoweit, als die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter den neuen Tabellen zugeordnet werden müssen.“
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Der Landesgesetzgeber hat damit zum einen den persönlichen Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift auf rheinland-pfälzische Besoldungsempfänger begrenzt. Zum anderen hat er in zeitlicher Hinsicht durch § 66 Abs. 1 Satz 2 LBesG einen fiktiven Stichtag (30. Juni 2013) eingeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Besitzstandswahrung nicht für in der Zukunft liegende Tatbestände in Betracht kommen soll.
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Die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2008 – 4 K 3068/07 –, juris, Rn. 19 ff.) ist nach Auffassung der Kammer mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das Gericht hatte über eine Regelung im Landessonderzahlungsgesetz Baden-Württemberg (LSZG) zu entscheiden, die Sonderzahlungen für vorhandene Besoldungsempfänger vorsah. Es wendete diese Regelung auch auf nach Baden-Württemberg versetzte Beamte mit der Begründung an, ausgenommen von der Regelung seien nur echte Berufsanfänger. Das Gericht stützte sich dabei unter anderem auf die Gesetzesbegründung zum LSZG, in der ausgeführt ist: „Die vorgesehene dreijährige Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand.“ (LT-Drucks. 13/3832, S. 12). Der rheinland-pfälzischen Gesetzesbegründung lässt sich eine vergleichbare Aussage, wonach von § 66 LBesG nur Berufsanfänger ausgenommen seien, aber schon im Ansatz nicht entnehmen.
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Der Kläger zählt aufgrund seiner Abordnung auch nicht zu den am 30. Juni 2013 „vorhandenen“ Besoldungsempfängern. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt als abgeordneter Richter in Rheinland-Pfalz und damit im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes tätig. Auf die besoldungsrechtliche Überleitungsnorm des § 66 LBesG kann er sich gleichwohl nicht berufen. Nach § 14 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz, § 28 Abs. 4 Landesbeamtengesetz finden auf abgeordnete Beamte die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherren geltenden Vorschriften Anwendung mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung.
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Regelt § 66 LBesG aber nicht unmittelbar den Fall des Klägers, kann dieser auch keine entsprechende Anwendung der Norm für sich in Anspruch nehmen. Es fehlt hierfür bereits an einer Regelungslücke. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, der Gesetzgeber habe den Fall einer Versetzung nach Rheinland-Pfalz übersehen. Zwar enthält § 66 LBesG im Gegensatz zu den Besoldungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. z. B. Art. 30 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 4 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt) keine ausdrückliche Regelung über die Stufenfestsetzung bei einer Versetzung von Besoldungsempfängern. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit § 52 LBesG aber eine ausdrückliche Regelung geschaffen, um finanzielle Nachteile bei einem Dienstherrenwechsel auszugleichen (vgl. auch LT-Drucks. 16/1822, S. 214). Wenn bei der Neuregelung des Besoldungsrechts aber erkannt wurde, dass dem Beamten oder Richter durch einen Dienstherrenwechsel finanzielle Nachteile entstehen können und hierfür eine ausdrückliche Ausgleichsregelung geschaffen wurde, so ist für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 52 LBesG eine abschließende Regelung zum Ausgleich von Einkommensverlusten schaffen wollte.
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Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254), wonach Beamten durch eine Versetzung keine Nachteile entstehen dürfen, verfängt vorliegend nicht. Mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung im Jahr 2006 (sog. Föderalismusreform I; vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I, S. 2034) hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Rahmenkompetenz unter anderem für die Besoldung der Landesbeamten abgeschafft und Gestaltungsspielräume der Länder eröffnet. Wenn hierdurch eigenständige Besoldungsregelungen mit unterschiedlich hohen Grundgehaltssätzen entstehen, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich nunmehr ein Dienstherrenwechsel positiv wie negativ auswirken kann. Der Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz besonders hinweisen. Trotz der bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist dem Betroffenen zuzumuten, sich im Vorfeld über die für ihn geltenden Bestimmungen kundig zu machen (vgl. jüngst VG Trier, Urt. v. 16.09.2014 – 1 K 830/14.TR –).
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Es verstößt schließlich auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber die Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG auf am 30. Juni 2013 vorhandene Besoldungsempfänger beschränkt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Vergleichsgruppe der gegenwärtig im Dienst des Beklagten stehenden Besoldungsempfänger führt (a. A. insoweit VG Magdeburg, Urt. v. 25.10.2012 – 5 A 322/11 –, juris, Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 29.05.2013 – 5 A 103/12 –, juris, Rn. 28). Es besteht indes ein besonderer sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Die ungleiche Behandlung von vor dem 1. Juli 2013 in Rheinland-Pfalz vorhandenen Besoldungsempfängern einerseits und nach diesem Zeitpunkt zu versetzten Beamten und Richtern andererseits folgt aus dem Bemühen des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers um Rechtsklarheit und Praktikabilität auf dem Gebiet der Besoldung und Versorgung (vgl. allg. auch LT-Drucks. 16/1822, S. 173, sub A. I. 1. [allgemeine Zielsetzungen]). Mit Schaffung der Stichtagsregelung ist die einheitliche Überleitung sämtlicher Besoldungsempfänger am 1. Juli 2013 kraft Gesetz abgeschlossen. Diese Regelungstechnik verhindert ein Nebeneinander unterschiedlicher Stufensysteme und vereinfacht damit den Gesetzesvollzug insbesondere auf der Verwaltungsebene. Die zeitliche wie persönliche Beschränkung der Überleitungsnorm des § 66 LBesG gewährleistet darüber hinaus auch die einheitliche Anwendung des Rechts und schließt damit Inkompatibilitäten bei späteren Versetzungen aus. Eine Anerkennung von in anderen Bundesländern bereits erreichten Stufen lässt sich mit der Föderalisierung des Dienstrechts kaum vereinbaren. Sehen Landesbesoldungsgesetze neue Stufensysteme vor, die andere Modalitäten des Stufenaufstiegs festlegen, führt eine besitzstandswahrende Überleitungsnorm zu Vollzugsproblemen. So sieht etwa § 43 Hamburgisches Landesbesoldungsgesetz (HmbBesG) in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 insgesamt sieben Stufenaufstiege vor. Das Grundgehalt steigt in Abhängigkeit von der erreichten Stufe gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 HmbBesG nach zwei, drei oder vier Jahren an. Ein solches System lässt sich praktikabel nicht in die rheinland-pfälzischen Besoldungsgruppen R 1 und R 2 mit zwölf Stufen bei einheitlichem Stufenaufstieg nach jeweils zwei Jahren überführen. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Besoldungsempfänger hinsichtlich der Besitzstandswahrung und schließt damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 Verf. RLP aus.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, da die Reichweite der Überleitungsvorschrift des § 66 LBesG in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und eine Vielzahl von Fällen betrifft.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 52 Abs. 3, 42 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 7.949,16 € festgesetzt. Die Kammer orientiert sich hierbei an der Differenz zwischen den Stufen 6 und 7 des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe R 1 nach der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 6 zu § 34 LBesG).
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Referenzen
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- § 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 322/11 1x
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