Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 322/11

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung seines Grundgehalts.

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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9 LBesO) und bei der Beklagten tätig. In der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2000 leistete er Zivildienst. Nach erfolgreichem Absolvieren des Vorbereitungsdienstes als Polizeikommissaranwärter in der Zeit vom 5. September 2005 bis zum 31. Juli 2008 wurde der Kläger zum 1. August 2008 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen übernommen. Aufgrund eines Personaltausches mit dem Land Hessen trat er zum 1. April 2011 in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt ein. Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.

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Mit Bescheid vom 4. August 2011 setzte die Beklagte für den Kläger mit Wirkung vom 1. April 2011 ein Grundgehalt der Stufe 2 fest und bestimmte den Beginn der Stufenlaufzeit auf den 1. August 2008. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei mit Wirkung vom 1. April 2011 im Land Sachsen-Anhalt zum Polizeikommissar ernannt worden und habe ab diesem Tag Anspruch auf ein Grundgehalt der Bes.Gr. A 9 LBesO. Für ihn sei ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da seine Dienstzeit von zwei Jahren und acht Monaten als Polizeikommissar des Landes Hessen als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit anzuerkennen sei.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die erfolgte Einstufung führe für ihn zu einer erheblichen Einkommenseinbuße im Vergleich zu der Besoldung, die er im Land Hessen erhalten habe. Er sei in Hessen zuletzt in die Bes.Gr. A 9, Lebensaltersstufe 5, eingestuft gewesen. Die Beklagte habe ihn vor dem Vollzug des Personalwechsels nicht darüber aufgeklärt, dass im Land Sachsen-Anhalt, in dem bis zum 31. März 2011 ebenfalls das „Lebensaltersstufenmodell“ gegolten habe, ein für ihn ungünstiger Wechsel des Besoldungsmodells stattfinde. Dadurch habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt, was die Rechtswidrigkeit der Besoldungseinstufung zur Folge habe. Bei Kenntnis des Modellwechsels hätte er möglicherweise von dem Personaltausch Abstand genommen.

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Mit dem Kläger am 13. Oktober 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Stufenfestsetzung sei entsprechend der landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Danach werde mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten im Anwendungsbereich des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt würden. Das Grundgehalt steige nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zugunsten des Klägers sei dessen Dienstzeit als (Probe-)Beamter des Landes Hessen im Umfang von zwei Jahren und acht Monaten als Erfahrungszeit anzuerkennen. Dies habe eine Festsetzung der Stufe 2 und eine Verkürzung der Verweildauer in der Erfahrungsstufe 2 um acht Monate zur Folge, so dass der Kläger bereits am 1. August 2013 die Stufe 3 erreiche. Die Ausbildungszeit des Klägers als Polizeikommissaranwärter sei nicht als Erfahrungszeit anrechenbar, da der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für den Zugang zu der entsprechenden Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes sei. Der Kläger sei auf seinen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gewechselt. Die Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn nicht, den Beamten über sämtliche für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren, über die der Beamte sich ohne Weiteres anhand der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsblätter informieren könne.

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Am 7. November 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, der im Land Sachsen-Anhalt erfolgte Wechsel vom „Lebensaltersstufenmodell“ zum „Erfahrungsstufenmodell“ habe zu einer Verringerung seiner Bezüge geführt und sei genau an dem Tag vollzogen worden, an dem er in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt eingetreten sei. Eine Übergangsregelung gebe es nicht. Dies führe dazu, dass Beamte, die nach dem 1. April 2011 aus einem anderen Bundesland, in dem das „Lebensaltersstufenmodell“ gelte, nach Sachsen-Anhalt versetzt worden seien, besoldungsrechtlich schlechter stünden als Beamte, die bereits vor dem 1. April 2011 im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt gestanden hätten. Letztere erhielten Ausgleichszahlungen, um ein Absinken ihrer Bezüge durch den Besoldungsmodellwechsel zu verhindern. Dieser Systemwechsel sei für ihn auch deshalb überraschend gewesen, da das Land Sachsen-Anhalt zu diesem Zeitpunkt das erste und einzige Bundesland gewesen sei, welches das „Erfahrungsstufenmodell“ eingeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen, ihn über die mit dem Dienstherrenwechsel verbundene tatsächliche Absenkung seiner Bezüge aufzuklären.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 4. August 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 zu verpflichten, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, wie er bis zum 31. März 2011 im Land Hessen, seinem vormaligen Dienstherrn, stand.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vor, gemäß eines neuen Erlasses des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. November 2011 seien Grundwehrdienst und Zivildienst bei der Stufenfestsetzung nunmehr stets im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeiten zu berücksichtigen. Zugunsten des Klägers seien daher zusätzlich 13 Monate Zivildienst als Erfahrungszeit anzuerkennen. Gleichwohl habe im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten des Landes Sachsen-Anhalt nur die Stufe 2 festgesetzt werden können. Allerdings erreiche der Kläger die nächsthöhere Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erfahrungszeit nicht erst – wie im Ausgangsbescheid angegeben – am 1. August 2013, sondern bereits am 1. Juli 2012. Eine individuelle höhere Einstufung des Klägers sei rechtlich nicht zulässig, da sie, die Beklagte, an die geltende Rechtslage gebunden sei.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2011 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, wie er bis zum 31. März 2011 im Land Hessen, seinem vormaligen Dienstherrn, gestanden hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier allein streitgegenständliche Festsetzung des Grundgehalts des Klägers ist § 23 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Sätzen 1 bis 3 des zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – LBesG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des LBesG LSA ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird (Satz 2). Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (Satz 3). Entsprechendes gilt bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Satz 4).

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Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte für den zum 1. April 2011 aus dem Dienst des Landes Hessen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und damit in den Geltungsbereich des LBesG LSA versetzten Kläger zutreffend ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt. Die Beklagte hat dabei gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA zwei Jahre und acht Monate Dienstzeit des Klägers als (Probe-)Beamter des Landes Hessen als Erfahrungszeit anerkannt, ohne die Zeit des Vorbereitungsdienstes des Klägers als Polizeikommissaranwärter zu berücksichtigen. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA werden (nur) die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten anerkannt, die nicht – anders als der Vorbereitungsdienst des Klägers – Voraussetzung für den Zugang der Laufbahn sind. Mit dieser zwei Jahre übersteigenden Erfahrungszeit war für den Kläger sogleich ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1 steigt. Die Festsetzung der nächsthöheren Grundgehaltsstufe 3 kam nicht in Betracht. Hierfür hätte der Kläger über weitere Erfahrungszeiten von drei Jahren verfügen müssen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA). Diese Zeit erreicht der Kläger jedoch auch nicht unter Berücksichtigung des von ihm über einen Zeitraum von 13 Monaten geleisteten Zivildienstes, den die Beklagte nachträglich während des Klageverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 LBesG LSA als weitere Erfahrungszeit anerkannt hat. Unter Einbeziehung dieses Zeitraums war bei der (erstmaligen) Stufenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und neun Monaten zu berücksichtigen. Hiervon ist nach Abzug von zwei Jahren, die bereits zu der Festsetzung der Stufe 2 geführt haben, eine anzurechnende Erfahrungszeit von einem Jahr und neun Monaten verblieben. Dementsprechend verkürzt sich bei dem Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 LBesG LSA die Zeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe 3 von drei Jahren auf 15 Monate. Nach der vorgenannten Norm verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA, in die der Beamte eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate, wenn – wie im Fall des Klägers – berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vorliegen, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 2 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe – hier der Stufe 3 – führten. Hiervon ausgehend hat der Kläger gerechnet von seinem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 die Erfahrungsstufe 3 bereits am 1. Juli 2012 erreicht. Dies ist auch die Sichtweise der Beklagten, wie die von ihr während des Klageverfahrens berichtigten Berechnungen verdeutlichen. Der Beklagtenvertreter hat dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dass die Beklagte noch weitere Erfahrungszeiten hätte berücksichtigen müssen, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Festsetzung einer höheren Stufe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des ebenfalls zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BesVersEG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101). Danach wird das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des am 1. April 2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehalts der Spalte 2 der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3 BesVersEG LSA zugeordnet. Diese Regelung bezweckt eine betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts der in den Anwendungsbereich des LBesG LSA fallenden Beamten in die ab dem 1. April 2011 für die Ämter der Besoldungsordnung A geltende Besoldungstabelle. Dadurch soll eine Erhöhung oder Verringerung des bisherigen Grundgehalts der Beamten vermieden werden, die als Folge der Ersetzung der an das Besoldungsdienstalter oder das Lebensalter anknüpfenden fortgeltenden früheren Regelungen des Bundesbesoldungsrechts durch das zum 1. April 2011 in Kraft getretene Landesbesoldungsrecht, welches das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten bemisst (vgl. §§ 23, 24 LBesG LSA), eintreten würde (vgl. die Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 234, 241, der die nunmehr in § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte). Diese Überleitungsvorschrift findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung. Nach § 14 Satz 1 BesVersEG LSA gelten die §§ 15 bis 23 des Gesetzes nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die am 31. März und 1. April 2011 (Hervorhebung durch die Kammer) in einem Rechtsverhältnis als Beamter zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt stehen. Der Kläger ist aber erst zum 1. April 2011 in den Landesdienst eingetreten. Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA verbietet sich angesichts des klaren Wortlautes des § 14 Satz 1 BesVersEG LSA. Außerdem fehlt es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Gesetzesanwendung. Der Gesetzgeber hat bewusst nur den Personenkreis in die Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA einbeziehen wollen, der sich bereits am Tag vor dem Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes und auch am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt befunden hat (vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 233, der die nunmehr inhaltsgleich in § 14 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte).

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Für eine anderweitige Stufenfestsetzung in der Weise, dass der Kläger mit dem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 keine Besoldungsminderung im Vergleich zu der Besoldung erfährt, die er bis zum 31. März 2011 von seinem vormaligen Dienstherrn, dem Land Hessen, erhalten hat, gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche die Beklagte hierzu verpflichtet oder ermächtigt.

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Der Kläger wird durch das Fehlen einer der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA vergleichbaren Überleitungsvorschrift für Beamte, die erst zum oder nach dem 1. April 2011 im Wege einer Versetzung in ein Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt getreten sind, nicht in einer den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzenden Weise gegenüber den bereits zum 31. März 2011 in Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten schlechter gestellt. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur, Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Der Kläger ist mit den Beamten, die bereits zum 31. März 2011 in einem Dienstverhältnis im Land Sachsen-Anhalt gestanden haben, aber nicht vergleichbar. Er hat zum 31. März 2011 den beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Hessen unterstanden und ist erstmals ab dem 1. April 2011 von den – ab diesem Zeitpunkt neugestalteten – geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des LBesG LSA erfasst worden. Die mit der Versetzung des Klägers eingetretene Besoldungsminderung ist auf die im Grundgesetz (GG) angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts – und damit auch der Höhe der Besoldung – in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder (früherer Artikel 74a GG) ist entfallen. Es obliegt damit den Ländern, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Besoldungsentwicklungen können naturgemäß zur Folge haben, dass ein Beamter bei einer länderübergreifenden Versetzung – wie hier – trotz unverändertem Statusamt geringer besoldet wird, weil er nunmehr anderen landesrechtlichen Besoldungsregelungen unterliegt. Die Notwendigkeit, für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 2 BeamtStG die länderübergreifende Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung nicht zulässig, wenn das neue Amt nicht mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Der Kläger ist aber auf eigenen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden. Demgegenüber hatten die bereits zum 31. März 2011 im Land Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, den neuen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften mit den daraus erwachsenden Folgen für ihre künftige Besoldung auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber nur für diese Beamten mit den §§ 15 ff. BesVersEG LSA Überleitungsvorschriften vorgesehen hat, die eine Verminderung der zuvor gewährten Besoldung durch die zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen verhindern sollen.

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Keiner abschließenden Entscheidung bedarf vorliegend, ob der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA hat. Danach erhält ein Beamter, der auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt wird und dessen Dienstbezüge sich aus diesem Grund vermindern, eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Unabhängig davon, dass der Kläger die Zahlung einer solchen Zulage bislang nicht in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, ist die Beklagte auch nicht berechtigt, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Nach § 1 Nrn. 1 d) und 3 a) der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 126), ist die Befugnis zur Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Zulagen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 LBesG LSA unabhängig davon, ob diese in festen oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden, auf die Oberfinanzdirektion Magdeburg übertragen. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Kläger die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA beanspruchen kann. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass an seiner Gewinnung für den Landesdienst ein dringendes öffentliches Bedürfnis bestanden hat. Dies ist aber Voraussetzung für die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA. Der Kläger ist vielmehr auf eigenen Wunsch im Zuge eines Personalaustausches aus dem Dienst des Landes Hessen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden.

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Mangels Zuständigkeit der Beklagten kann der Kläger auch nicht die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA beanspruchen. Ist die Besoldung nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 Nrn. 1 des 3 des Bundesbesoldungsgesetzes am 31. März 2011 höher als die Besoldung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5, Abs. 4 Nrn. 1 und 3 des LBesG LSA und ist die Verminderung der Besoldung durch das Inkrafttreten des BesNeuRG LSA verursacht worden, so wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte für die Gewährung dieser Zulage nicht zuständig ist, findet auch diese Norm gemäß § 14 Satz 1 BesVersEG LSA nur auf bereits am 31. März 2011 in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt stehende Beamte Anwendung. Eine analoge Anwendung scheidet – wie bereits erörtert – aus.

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Eine andere Frage ist demgegenüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner bis zum 31. März 2011 durch den vormaligen Dienstherrn, das Land Hessen, erfolgten Besoldung und seiner Besoldung ab dem 1. April 2011 durch das Land Sachsen-Anhalt als neuen Dienstherrn hat, weil er – wie er behauptet – vor seiner Versetzung nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass mit dem Tag seines Eintritts in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt das BesNeuRG LSA in Kraft treten und sich dies ungünstig auf seine Besoldung auswirken wird. Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner weitergehenden Prüfung.

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Zum einen hat ein Beamter vor der gerichtlichen Verfolgung eines Schadenersatzbegehrens dieses Begehren durch einen Antrag an den Dienstherrn zu konkretisieren. Ein solcher Antrag ist nicht (lediglich) eine Sachurteilsvoraussetzung, deren Fehlen im Verwaltungsprozess nach den von der Rechtsprechung für die Notwendigkeit der Durchführung des Vorverfahrens entwickelten Grundsätzen überwunden werden kann. Er stellt vielmehr eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 B 115/93 -, zitiert nach juris; Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -, ZBR 1998, 46 [m.w.N.]). An einem solchen Antrag des Klägers fehlt es aber. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich bislang allein gegen die Besoldungsstufenfestsetzung der Beklagten gewandt. Diese ist rechtlich aber losgelöst von einem eventuellen Schadensersatzanspruch des Klägers zu beurteilen und begegnet – wie dargelegt – keinen durchgreifenden Beanstandungen.

25

Zum anderen dürfte die Beklagte auch nicht richtiger Anspruchs- und Klagegegner für ein Schadensersatzbegehren des Klägers sein. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst anhand der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge ersichtlich, dass ein Bediensteter der Beklagten unmittelbar in das Verfahren und die Entscheidung über die wunschgemäße Versetzung des Klägers vom Land Hessen nach Sachsen-Anhalt eingebunden war und den Kläger ggf. über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Versetzung hätte aufklären können. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden Verwaltungsakten wurde das Versetzungsverfahren auf Seiten des Landes Sachsen-Anhalt vielmehr auf der Ebene des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt (jetzt Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt) geführt. Hiervon ausgehend könnte die vom Kläger geltend gemacht Fürsorgepflichtverletzung in Form mangelnder Aufklärung über die besoldungsrechtlichen Folgen seiner Versetzung allenfalls im Verantwortungsbereich des vormaligen Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt liegen. Eine beamtenrechtliche Schadensersatzklage wäre nach dem sog. Behördenprinzip in (entsprechender) Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA gegen das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.

26

Dabei erscheint es aber zumindest als fraglich, ob sich die Fürsorgepflicht des neuen Dienstherrn bereits dergestalt in das Vorfeld des erst zum 1. April 2011 vollzogenen Diensteintritts des Klägers erstreckt, dass der auf eigenen Wunsch nach Sachsen-Anhalt versetzte Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass im Land Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 neue besoldungsrechtliche Regelungen in Kraft treten, die sich nachteilig auf die Höhe der Besoldung des Klägers im Vergleich zur Besoldung im Land Hessen auswirken. Es ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Kläger eigene zumutbare Bemühungen unternommen hat, um sich über die Folgen seiner Versetzung für die Höhe seiner Besoldung zu informieren. Das BesNeuRG LSA ist jedenfalls bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 4/2011 vom 16. Februar 2011 verkündet worden. Die Versetzungsverfügung ist am 22. März 2011 getroffen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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