Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 494/20.KO
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I.
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Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Februar 2020 gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 gerichtete Antrag (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich auch auf die im Bescheid auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – bestimmte Pflicht zur Abgabe des Führerscheins. Denn die Regelung des Sofortvollzuges in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Prinzips des Gesetzesvorbehaltes zum Ausschluss des Suspensiveffektes nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht aus, da es sich bei § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV lediglich um eine Rechtsverordnung handelt und auch nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO („durch Bundesgesetz“) ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Juni 2020 – 4 L 487/20.KO; s. zum Meinungsstand Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 47 FeV Rn. 19 m.w.N. und W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 65). Auch hat sich Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids nicht durch die Befolgung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erledigt, sondern stellt den Rechtsgrund für die Einbehaltung des Dokuments dar (BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 – 11 CS 13.2281 –, juris).
II.
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Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides schriftlich zu begründen. Diese Begründung muss auf den konkreten Fall abgestellt und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84 ff.). Denn dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daneben soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen die Berechtigung der Behörde zur Vollziehungsanordnung nachzuvollziehen und seine Rechtsschutzmöglichkeiten zu bewerten. Schließlich soll auch das Gericht im Rechtsschutzverfahren über die Erwägungen der Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung unterrichtet werden (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/ Störmer [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Handkommentar, 4. Auflage 2016, § 80 VwGO Rn. 77 m.w.N.). Allerdings ist es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, ob die Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung diese auch inhaltlich rechtfertigen kann. Gemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzuges mit dem öffentlichen Interesse begründet hat, ungeeignete Fahrzeugführer zum Schutz anderer Personen vor Gefahren für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit vom öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Im Übrigen decken sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10.OVG – und vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09.OVG –) bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung die Gründe für den Erlass der in diesem Fall vorgeschriebenen Entziehungsverfügung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung. Es geht dann regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von (Kraft-)Fahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls längere Zeit dauernden Verfahrens zur Hauptsache zu begegnen.
III.
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Weist somit die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine formellen Mängel auf, bedarf es zur Entscheidung über die vorläufige Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Dabei ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf mithin erkennbar aussichtslos ist. Denn der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Ein überwiegendes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich zum Erfolg führen wird, da an der sofortigen Vollziehung erkennbar rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Sache „offen“, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann wiederherzustellen, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschiebungsinteresse der Betroffenen nicht überwiegt.
- 5
Hier überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides vom 23. Januar 2020 bereits deshalb, weil dieser sich bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit in materieller Hinsicht im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (IV.-V.).
IV.
- 6
Zunächst bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit. Die Voraussetzungen einer in der Regel auch in fahrerlaubnisrechtlichen Fällen erforderlichen Anhörung vor dem Erlass des Entziehungsbescheides nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – sind erfüllt. Die Erforderlichkeit der Anhörung entfällt nicht bereits deshalb, weil der hier streitgegenständliche § 11 Abs. 8 FeV eine gebundene Entscheidung vorsieht (s.u.), da der Lebenssachverhalt nur in den seltensten Fällen, etwa nach einer strafgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG), als feststehend anzunehmen ist. § 28 VwVfG dient gerade der Abrundung der Ermittlung derjenigen Tatsachen, die der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zugrunde gelegt werden sollen. Die Gutachtensanforderung des Antragsgegners vom 18. September 2019 enthält auf Seite 5 die nachfolgend wiedergegebene Anhörung:
„Weigern Sie sich, sich untersuchen zu lassen, oder unterrichten Sie uns nicht fristgerecht darüber, welcher Gutachter von Ihnen beauftragt wurde, oder bringen Sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, können wir gemäß § 11 Absatz 8 FeV auf ihre Nichteignung schließen und Ihnen die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG entziehen.
In diesen Fällen geben wir Ihnen hiermit gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Kommen Sie der unter 1. b) ergangenen Anordnung nicht nach, erwarten wir Ihre Äußerung bis zu dem unter 1. b) genannten Tag. Ansonsten erwarten wir Ihre Äußerung bis zu dem unter 1. a) genannten Tag. Wir weisen Sie darauf hin, dass, sofern Sie sich nicht äußern, nach Aktenlage entschieden wird.“
- 7
Es kann offenbleiben, ob eine Anhörung bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung den Anforderungen des § 28 VwVfG genügt. Selbst wenn man dies verneinen würde, spricht jedoch einiges dafür, dass dieser Verfahrensfehler inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG durch Nachholung der erforderlichen Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, im vorliegenden Eilverfahren geheilt worden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. März 2020 – 4 L 158/20.KO). Eine schriftliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann eine Nachholung der Anhörung bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, BeckRS 2014, 47437; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 3 L 767/18.NW – m.w.N.). Davon ausgehend spricht hier vieles für eine Heilung des Verfahrensfehlers. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung vom 15. Juni 2020 ausgeführt, es beständen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides und hat zur Begründung ausführlich zu dem Vortrag des Antragstellers in dessen Antragsschrift Stellung genommen. Darüber hinaus kann eine Anhörung auch noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
- 8
Jedenfalls entfällt der Aufhebungsanspruch nach § 46 VwVfG. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift – wozu auch die Anhörung Beteiligter gemäß § 28 VwVfG gehört – zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Neben dem Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit umfasst § 46 VwVfG auch solche Fälle, bei denen die Behörden über Entscheidungsspielräume verfügen, aber anhand faktischer Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung die allein beachtliche Lösung darstellt, mithin es an der Kausalität des Form- oder Verfahrensfehlers für die im Einzelfall getroffene Entscheidung fehlt (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 46 Rn. 73 ff.). So liegt es hier. Bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 8 FeV handelt es sich trotz des im Wortlaut der Vorschrift enthaltenen Wortes „darf“ um keine Ermessensvorschrift, sondern um eine gebundene Entscheidung (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 51 m.w.N. aus der Rtspr.). Ausgehend hiervon ist es nicht ersichtlich, dass die Anhörung des Antragstellers weitere Erkenntnisse ans Licht gebracht hätte, die solche besonderen Umstände begründet hätten. Hätte der Antragsteller seine Argumente aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits im Widerspruchsverfahren vorgebracht, hätte dies voraussichtlich zu keiner anderen Beurteilung geführt.
V.
- 9
Die Entziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV. Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist hier der Fall.
- 10
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. anderen, näher bezeichneten Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Der Schluss auf die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Denn wer seine Mitwirkung an der Aufklärung von Eignungsmängeln verweigert, lässt die von einem Kraftfahrzeugführer zu fordernde Einsicht vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Dabei setzt der Schluss von der verweigerten Beibringung des Gutachtens auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus, dass die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig erfolgte, sie insbesondere verhältnismäßig war. Dazu genügt ein durch Tatsachen gestützter Verdacht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 11
Der Antragsgegner hat unter dem 18. September 2019 eine medizinisch-psychologische Begutachtung bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet, die zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV gestützt werden konnte. Denn beim Antragsteller liegt die gelegentliche Einnahme von Cannabis vor und weitere Tatsachen begründen Zweifel an dessen Fahreignung.
- 12
Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bestehen keine Bedenken. Dem Antragsteller sind in der Gutachtensanforderung sämtliche gemäß § 11 FeV erforderlichen Informationen und Hinweise erteilt worden. Die Anforderung legt insbesondere dar, woraus der Antragsgegner seine Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers herleitet, bezeichnet die Art des Gutachtens (medizinisch-psychologisches Gutachten), konkretisiert die Fragestellung, nennt die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen und verweist auf die Folgen der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens.
- 13
In materieller Hinsicht liegen aufgrund einer Gesamtschau der in der Anordnung im Einzelnen aufgeführten Umstände auch nach Auffassung des Gerichts hinreichende Tatsachen vor, welche die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums des Antragstellers und weitere Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen vermögen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Untersuchung der anlässlich der Polizeikontrolle vom 15. März 2019 entnommenen Blutprobe des Antragstellers. Nach dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. A. von dem Institut für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin B. wurden in der Blutprobe des Antragstellers folgende Werte festgestellt:
„Ergebnis:
THC
9,2 ng/mL
Hydroxy-THC
2,7 ng/mL
THC-Carbonsäure
39 ng/mL“
- 14
Nach einmaligem Konsum werden in aller Regel bei der THC-Carbonsäure Werte von unter 5 ng/mL gemessen (vgl. hierzu die Ausführungen von Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 ff.; Gehrmann, NZV 2002, 201). Selbst wenn insoweit davon auszugehen wäre, dass die in der sog. Daldrup-Tabelle angeführte und auf einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum hinweisende THC-COOH-Konzentration zwischen 5 und 75 ng/mL Blut der Beurteilung nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn die Blutentnahme der behördlichen Praxis in Nordrhein-Westfalen entsprechend innerhalb von 8 Tagen nach Erlass der Begutachtungsanordnung erfolgt, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch wenn in Anbetracht der mittleren Eliminationshalbwertszeit für THC-COOH von etwa 6 Tagen und den entsprechenden Ausführungen von Daldrup u.a. dazu (a.a.O, S. 44) berücksichtigt wird, dass bei einer Blutabnahme, die – wie im vorliegenden Fall – in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erfolgt, die dann festzustellende THC-COOH-Konzentration etwa doppelt so hoch sein wird, als wenn der Betreffende die Möglichkeit hatte, durch strikte Cannabisabstinenz während des ansonsten etwa einwöchigen Zeitraums zwischen der Anordnung und der Durchführung der Blutuntersuchung die Konzentration dieses Metaboliten entsprechend zu senken, wäre angesichts des beim Antragsteller festgestellten Wertes von 39 ng/mL der bei etwa 10 ng/mL liegende „Grenzwert“ für die Annahme eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums erheblich überschritten (so auch BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2005 – 11 CS 04.3119 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, juris). Ungeachtet dessen hat der Antragsteller nach dem Polizeibericht zu der genannten Verkehrskontrolle einen gelegentlichen Konsum von Cannabis zugestanden (s. Bl. 20 der Verwaltungsakte).
- 15
Beim Antragsteller liegen neben dem gelegentlichen Cannabiskonsum weitere rechtserhebliche Tatsachen vor, die Eignungszweifel begründen. Es muss sich hierbei um für die Eignungsbeurteilung im Hinblick auf den Cannabiskonsum bedeutsame Tatsachen handeln, was insbesondere bei solchen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (in Folge: Anlage 4 FeV) der Fall ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 14 FeV Rn. 18). Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beim Konsum von Cannabis u.a. dann gegeben, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen vorliegt. Vorliegend waren nach dem Bericht der Polizeiinspektion C. Zweifel angebracht, ob der Antragsteller in der Lage ist, zwischen Konsum und Fahren zu trennen. Dies ergibt sich daraus, dass er im Zeitpunkt der Polizeikontrolle unter relevantem Einfluss von Cannabis gestanden und er in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen baut sich der THC-Wert relativ schnell ab und ist bei einem einzigen Joint bereits nach sechs bis sieben Stunden nicht mehr nachweisbar. Auf der anderen Seite ist auch davon auszugehen, dass ein verkehrsrechtlich relevanter Drogeneinfluss regelmäßig dann besteht, wenn das Blut – wie hier – eine THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/mL aufweist, die nach statistischen Erhebungen bei der Hälfte der Konsumenten zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit in der Form von Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen insbesondere bei Nachtfahrten führt, oder über eine THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/mL verfügt, sofern der Fahrer zusätzliche Auffälligkeiten zeigt, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben können (vgl. Beschluss des OVG RP vom 12. Oktober 2006 – 10 B 10798/06.OVG –). Mit Blick auf die Überschreitung auch des höheren der beiden genannten Grenzwerte ist vorliegend ungeachtet der Frage von Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Antragsteller bei der Kontrolle unter deutlichem Drogeneinfluss gestanden hat und damit auch drogenbedingte Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit aufwies. Im Übrigen sind entsprechende Ausfallerscheinungen wie Augenlidflattern und starkes Zittern der Hände im Polizeibericht zur Verkehrskontrolle am 15. März 2019 festgehalten.
- 16
Bei dieser Sachlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachten-Anforderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht genügen würde.
- 17
Das mithin zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller ohne zureichenden Grund innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht beigebracht. Von daher konnte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV daraus zutreffend folgern, dass der Antragsteller mangels Ausräumung der aufgetretenen Eignungsbedenken auch tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Weder war die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu kurz bemessen noch kann die aus § 11 Abs. 8 FeV folgende Vermutung der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit dessen Einwänden entkräftet werden, die Frist zur Begutachtung habe auf seinen Antrag verlängert werden müssen und der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, die ihn betreffende Unterlagen an die zuletzt von ihn benannte D. GmbH E. zu übersenden.
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Die Frist zur Vorlage des Gutachtens war im vorliegenden Fall mit fast vier Monaten ausreichend bemessen. Denn die Angemessenheit der Frist hat sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz nur danach zu richten, „wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt“ (OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09 –). Die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens war für den Antragsteller vor diesem Hintergrund – auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Hinderungsgründe wie dem Tod seines Großvaters und der Inanspruchnahme durch sein Studium – ohne weiteres innerhalb der ihm gesetzten Frist möglich. Der Antragsgegner war aus diesem Grund nicht zu einer Fristverlängerung verpflichtet.
- 19
Ein zureichender Grund für die Nichtvorlage des Gutachtens kann auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass es der Antragsgegner – nachdem er von dem vom Antragsteller zunächst benannten TÜV Süd die Fahrerlaubnisunterlagen ohne Gutachten zurückerhalten hatte – unterließ, diese Akte an die daraufhin vom Antragsteller benannte D. GmbH E. zu übersenden. Denn der Antragsteller hat es unterlassen, diese Begutachtungsstelle mit seiner Begutachtung zu beauftragen und ist dadurch seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
- 20
Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV trifft einen zu untersuchenden Fahrerlaubnisinhaber die Mitwirkungspflicht, die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Im Anschluss übersendet die Behörde gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV der zu untersuchenden Stelle die vollständigen Unterlagen. Ungeachtet der Fragen, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der Begutachtungsstelle im laufenden Verfahren überhaupt rechtlich zulässig ist, ist der Antragsteller bereits seiner Mitwirkungspflicht unzureichend nachgekommen. Aus diesem Grund kann er sich nicht auf die fehlende Übersendung der Fahrerlaubnisakte an die D. GmbH berufen.
- 21
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mitgeteilt, er werde bei der D. GmbH E. die Erstellung eines Gutachtens beauftragen; er bitte deshalb um Übersendung seiner Akte an diese Stelle. Dieses Schreiben genügt bereits nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV 1, weil der Antragsteller entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht mitgeteilt hatte, dass er die D. GmbH mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hat, sondern diese Beauftragung lediglich in Aussicht stellt.
- 22
Ungeachtet dessen musste der Antragsgegner die Akten auch deshalb nicht an die D. GmbH weiterleiten, weil diese Firma vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mit der Begutachtung beauftragt worden war. Dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Antragsgegners und in der Verwaltungsakte enthaltenen E-Mails von Herrn Dr. F., Gesellschafter der D. GmbH. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Antragsgegner erst nach dem Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat. Denn verstößt der Antragsteller gegen seine Mitwirkungspflicht in § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV, indem er es unterlässt, die benannte Stelle mit einem Gutachten zu beauftragen, ist eine unterbliebene Übersendung der Akten an die genannte Stelle nicht kausal für die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens. Da § 11 Abs. 8 FeV eine gebundene Entscheidung vorsieht und ausschließlich auf das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers – Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens ohne zureichenden Grund – abstellt, steht einem Entzug der Fahrerlaubnis nach dieser Vorschrift nicht entgegen, dass die Behörde von den Entzug rechtfertigenden Umständen erst nach dem Entzug der Fahrerlaubnis Kenntnis erlangt.
- 23
Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag seit geraumer Zeit kein Cannabis mehr konsumiert hat, ändert an der rechtlich begründeten Ungeeignetheit des Antragstellers genauso wenig wie die Tatsache, dass zwischen der Polizeikontrolle und dem Entzug der Fahrerlaubnis über zehn Monate vergangen sind. Ob der Antragsteller nach dem 15. März 2019 bis heute oder in Zukunft keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung unerheblich. Die künftige Abstinenz des Antragstellers ist grundsätzlich erst für die Frage, ob und gegebenenfalls wann ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann, von Bedeutung (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 10 A 11150/14.OVG –). Im Übrigen wäre nach der Ziffer 9.5 der Anlage 4 FeV ohnehin ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum von einem Jahr erforderlich, der durch die vorgelegten Ergebnisse der durchgeführten Drogenscreenings – auch bei Berücksichtig des nicht vorgelegten, aber behaupteten Abstinenznachweises aufgrund eines Screenings am 17. Februar 2020 – zum derzeitigen Stand nicht nachgewiesen ist.
- 24
Diese Sachlage ist zu unterscheiden von den Fällen, in denen durch eine MPU nachgewiesen werden soll, dass eine Fahreignung nach nachgewiesenem Betäubungsmittelkonsum wiedererlangt worden ist (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 –, juris, Rn. 19 sowie OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09 –). In diesen Fällen muss die Frist zur Vorlage des Gutachtens so bemessen sein, dass sich bis zum Ablauf der Frist der erforderliche Abstinenznachweis führen lässt (vgl. VGH München, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall. Die Gutachtensanordnung erfolgte hier ca. sechs Monate nach dem – auch vom Antragsteller zugestandenen – Konsum von Cannabis im Zusammenhang mit der Polizeikontrolle am 15. März 2019. Der Antragsteller sollte dementsprechend gerade nicht durch die MPU die Gelegenheit bekommen, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen, sondern diese sollte aktuelle Eignungszweifel ausräumen.
- 25
Zusammenfassend erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ihm bereits unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse zur Seite steht, den Vollzug eines ersichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern.
VI.
- 26
War der Entzug der Fahrerlaubnis des Antragsellers rechtlich nicht zu beanstanden, konnte der Antragsgegner den Antragsteller auch auf Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Abgabe seines Führescheines auffordern.
VII.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).
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