Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 357/23.KO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein künftiger Rückschnitt von Bewuchs und Buschwerk keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.

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Er ist Vollerwerbslandwirt und bewirtschaftet eine Vielzahl von Acker- und Grünlandflächen in der Gemarkung A***. Dazu zählen die Parzellen Flur 19, Nrn. 105, 108, 128, 129, 143; Flur 6, Nr. 166; und Flur 9, Nrn. 141, 143, 229. Im März 2020 wurde der Beklagte darüber informiert, dass der Kläger dort umfangreiche Schnitt-, Fäll- und Rodungsarbeiten durchführe und das gewonnene Holz direkt zu Holzhackschnitzeln verarbeite. Bei einem sofort durchgeführten Ortstermin trafen die Mitarbeiter des Beklagten den Kläger und seine beiden Söhne bei den Arbeiten an.

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Nach Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens setzte der Beklagte mit Bußgeldbescheid vom 13. Juli 2021 gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € fest. Dieser habe nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesnaturschutz-gesetzes (BNatSchG) ordnungswidrig gehandelt, indem er ohne Genehmigung einen Eingriff in Natur und Landschaft vorgenommen habe. Er habe im Februar bzw. Anfang März 2020 auf seinen Grundstücken entlang des Wegs mehrere Bäume und Sträucher gefällt bzw. gerodet. Bei den Arbeiten handle es sich um einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, der einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe.

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Nach Einspruchseinlegung nahm der Beklagte den Bußgeldbescheid im Januar 2023 zurück und stellte das Verfahren ein, da der vom Kläger durchgeführte erhebliche Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild nicht gerichtsfest dokumentiert sei.

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Mit Schreiben vom 3. März 2023 forderte der Kläger den Beklagten mit Fristsetzung auf, verbindlich zu erklären, dass er seine Rechtsauffassung, es handle sich um einen genehmigungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft, aufgebe. Er selbst habe nur einen moderaten Rückschnitt des Bewuchses vor allem invasiver Arten vorgenommen, eine Verbuschung der Umgebung verhindert und hierdurch einen Beitrag zum Erhalt des gewachsenen und charakteristischen Landschaftsbilds geleistet. Er beabsichtige, diese Pflege- und Freihaltungsmaßnahmen an Ort und Stelle auch weiterhin auszuführen.

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Nachdem der Beklagte der Forderung des Klägers nicht nachgekommen war, hat dieser am 25. April 2023 die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Sie sei nach § 43 VwGO statthaft. Es liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da die Frage, ob das streitgegenständliche Verhalten einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung bedürfe, konkret in Streit stehe und der Beklagte sich hierzu bereits positioniert habe. Er habe zudem ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Vorgänge lägen zwar in der Vergangenheit, doch sie entfalteten fortdauernde Rechtswirkungen, weil der Beklagte bei einer bestehenden Genehmigungspflicht zur Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berechtigt wäre. Auch sei beabsichtigt, zukünftig weiterhin den auf den Weg und das Grünland übergreifenden Bewuchs zurückzuschneiden. Das Feststellungsinteresse werde unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet. Die im Jahr 2020 erfolgten Maßnahmen seien nach räumlicher Verortung, Art und Umfang in den Klageanträgen sowie der Klagebegründung und dem von ihm eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. B*** vom 27. Juni 2023 hinreichend konkretisiert worden. Darüber hinaus bestehe das streitige Rechtsverhältnis nicht, denn sein Verhalten bedürfe keiner naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG. Zu diesem Ergebnis komme auch der Sachverständige in seinem Gutachten.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass der Rückschnitt des Bewuchses auf den Grundstücken Gemarkung A***, Flur 19, Nrn. 141, 143 auf dem dort verlaufenden Wirtschaftsweg sowie jeweils eines 75 cm breiten Randstreifens entlang des Wirtschaftsweges über eine Gesamtlänge von ca. 90 Metern keiner naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung bedarf,

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2. festzustellen, dass der Rückschnitt des Bewuchses entlang der Grenze zwischen Grünland und den Gehölzinseln auf den Grundstücken Gemarkung A***, Flur 19, Nrn. 105, 108, 143 (nördlich des Wirtschaftsweges) sowie Gemarkung A***, Flur 19, Nrn. 128, 129 und 130 und Flur 6, Nr. 166, soweit der Bewuchs auf das Grünland überhing, sowie der Rückschnitt des Buschwerks jenseits des Grünlandes in einer Tiefe von etwa 50 Zentimetern keiner naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung bedarf.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Die Frage, ob durch eine konkrete Maßnahme ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt, also eine Eingriffshandlung und eine Eingriffswirkung, sei in jedem Einzelfall neu zu prüfen und zu dokumentieren. Nach dem Gesetz könne dem Kläger keine pauschale Freigabe jeglicher Baum- und Heckenschnittarbeiten auf den betreffenden Flurstücken erteilt werden. Da das Ausmaß der im Frühjahr 2020 durchgeführten Arbeiten weder durch die Beteiligten noch durch das Gutachten vom 27. Juni 2023 zweifelsfrei dokumentiert sei, könnten sie nicht als Grundlage für zukünftige Beurteilungen herangezogen werden. Die damaligen Arbeiten hätten keine verwaltungs- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen für den Kläger gehabt. Eine vorbeugende Feststellungsklage sei unzulässig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie ein Heft Akten zum Ordnungswidrigkeitenverfahren des Beklagten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.

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Hinsichtlich der vom Kläger gestellten Anträge ist die Feststellungsklage weder statthaft (1.) noch besteht hierfür ein berechtigtes Feststellungsinteresse (2.).

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1. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der von ihm in den Klageanträgen genannte Rückschnitt des Bewuchses bzw. Buschwerks keiner naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung bedarf, ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht statthaft.

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Mit dieser kann unter anderem gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind dabei die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, juris, Rn. 29). Feststellungsfähig sind dabei sowohl das Rechtsverhältnis als solches als auch einzelne Rechte oder Pflichten (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 29. Auflage 2023, § 43 Rn. 12).

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Vorliegend steht zwischen den Beteiligten zwar das Bestehen einer Pflicht aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, hier der Genehmigungspflicht für naturschutzrechtliche Eingriffe nach § 17 Abs. 3 BNatschG, in Streit.

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Allerdings fehlt es an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis. Erforderlich ist insoweit, dass die Anwendung einer konkreten Norm auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist; die Klärung abstrakter Rechtsfragen ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, juris, Rn. 30). Vorliegend ist der Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Bestehen einer Genehmigungspflicht geprüft werden soll, indes nicht hinreichend konkret. Anhand der Formulierungen in den Klageanträgen zu den dort aufgeführten Rückschnitten des Bewuchses und Buschwerks kann nicht geprüft werden, ob es sich hierbei um Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG handelt, für die eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlich ist. Aus den Klageanträgen geht insbesondere nicht ausreichend hervor, welche Pflanzenarten zurückgeschnitten werden sollen sowie in welchem Umfang und zu welcher Zeit dies erfolgen soll. Auch wird nicht hinreichend genau dargestellt, an welchen Stellen dies im Einzelnen geschehen soll. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und des klägerischen Vorbringens. Insbesondere wurde das Ausmaß der vom Kläger im Jahr 2020 vorgenommenen Schnitt- und Rodungsarbeiten nicht in vollem Umfang hinreichend genau dokumentiert, auch wenn sich hierzu einige Lichtbilder in der Verwaltungsakte befinden. Das Gutachten des Dipl.-Ing. B*** vom 27. Juni 2023 vermag keine andere Einschätzung herbeizuführen. In diesem werden weder die im Jahr 2020 erfolgten Schnitt- und Rodungsarbeiten genau dargestellt noch zukünftige Rückschnitte konkret beschrieben.

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2. Darüber hinaus besitzt der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO.

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Das berechtigte Interesse schließt zwar jedes als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 77). Bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ist ein solches jedoch nur anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 25). Eine derartige Wirkung ist im Fall des Klägers indes nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung vor. Der gegen ihn ergangene Bußgeldbescheid wurde aufgehoben und das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Auch ist weder eine Wiederholungsgefahr gegeben noch ist die Klärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das zukünftige Verhalten des Klägers wesentlich. Hinsichtlich der Frage, ob zukünftige Maßnahmen des Klägers einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen werden, können aus den im Jahr 2020 erfolgten Schnitt- und Rodungsarbeiten bereits deshalb keine Rückschlüsse gezogen werden, weil diese – wie bereits dargestellt – nicht hinreichend dokumentiert wurden. Zudem ist die Frage, ob ein naturschutzrechtlicher Eingriff vorliegt, d.h. eine Eingriffshandlung und eine Eingriffswirkung, in jedem Einzelfall neu zu prüfen und zu dokumentieren (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 102. EL September 2023, § 14 BNatSchG, Rn. 3 ff.). Maßgeblich ist hierfür unter anderem, welche Pflanzenarten oder Bäume in welchem Umfang konkret zurückgeschnitten oder gerodet werden sollen und wann diese Arbeiten – etwa im Hinblick auf die Verbotszeiten des § 39 Abs. 5 BNatSchG – durchgeführt werden sollen. Insoweit kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob es sich bei den in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen um Eingriffe in Natur und Landschaft gehandelt hat, die einer Genehmigung bedurft hätten.

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Für eine vorbeugende Feststellungsklage fehlt dem Kläger ebenfalls das Feststellungsinteresse. Bei dieser Klageart muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutz-interesse bestehen. Es ist zu bejahen, wenn mit dem Abwarten der Maßnahme für den Kläger Nachteile verbunden wären, die ihm auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zumutbar sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 24). Auch insoweit besteht für den Kläger bereits deshalb kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, weil das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Eingriffs für jeden Einzelfall neu zu prüfen und zu beurteilen ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, abzuwarten, bis er die Durchführung einer konkreten Maßnahme beabsichtigt und deren Genehmigungsbedürftigkeit sodann geprüft wird. Sofern er mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein sollte, kann er es dann effektiv mittels einstweiligen Rechtschutzes gerichtlich prüfen lassen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Hierbei hat sich die Kammer an Nr. 1.1.1 und 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, LKRZ 2014, S. 169) orientiert.


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