Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1514/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag,
2dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Polizeipräsidium C. zum 01. Juni 2004 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Zweite Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
3hat keinen Erfolg.
4Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
5Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist zwar insoweit ein Anordnungsgrund gegeben, als der Anordnungsantrag auf die einstweilige Unterlassung der Beförderung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO beim Polizeipräsidium C. gerichtet ist: Das Polizeipräsidium C. beabsichtigt ausweislich des Besetzungsvermerks vom 21. Mai 2004 sowie der (hausinternen) Mitteilung vom 28. Mai 2004, die ihm für zum 01. Juni 2004 zugewiesene Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Zweite Säule) mit der unter dem 28. Mai 2004 erteilten Zustimmung des Personalrates dem Beigeladenen zu übertragen. Der Vollzug dieses Vorhabens würde die von dem Antragsteller mit seinem Widerspruch vom 2. Juni 2004 im Beförderungsauswahlverfahren geltend gemachten Rechte vereiteln, weil er in einem Hauptsacheverfahren nach der endgültigen, nicht mehr rückabzuwickelnden Übertragung der Beförderungsstelle an den Beigeladenen keinen effektiven Rechts- schutz mehr erlangen könnte;
6BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127 (129 f.).
7Für die beantragte einstweilige Unterlassungsanordnung gegen die vorgesehene Beförderung der Beigeladenen hat der Antragsteller allerdings den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
8Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe der Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 LBG am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist danach gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentschei- dung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Beförderungsstelle (endgültig) zu besetzen.
9Der Antragsteller hat eine Verletzung dieses Rechts durch die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums C. zugunsten des Beigeladenen aber nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der vorliegend gebotenen Prüfung der maßgebenden Sach- und Rechtslage
10vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 (1634).
11kann nicht festgestellt werden, dass die Aussichten des Antragstellers in einer neuen - von ihm begehrten - Auswahlentscheidung offen sind, d.h. dass seine Auswahl möglich ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung verstößt im Rahmen des hier relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht gegen den Leistungsgrundsatz und ist auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft.
12Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilung abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 - 3 LBG).
13Hier ist das Polizeipräsidium C. anhand eines Vergleichs der Ergebnisse der letzten Regelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten (vom 27. August 2002 betreffend den Antragsteller und vom 20. August 2002 betreffend den Beigeladenen) rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller und der Beigeladene für die zu besetzende Beförderungsstelle nach ihrem aktuellen Leistungsstand gleichermaßen qualifiziert und geeignet sind. Die ihnen erteilten dienstlichen Beurteilungen lauten jeweils auf das Gesamturteil "übertrifft die Anforderungen" (4 Punkte).
14In diesem Zusammenhang ist die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Es kann nach derzeitigem Sachstand nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller besser zu beurteilen wäre und mithin schon aus diesem Grund einen Qualifikationsvorsprung besäße.
15Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen, der die Kammer folgt, verletzt eine Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des an dem Auswahlverfahren beteiligten Bewerbers, wenn dessen zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung formelle oder materielle Fehler aufweist und diese Fehler potentiell für das Auswahlergebnis ursächlich sind;
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 1 B 1253/03 u.a. - und Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
17Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die in Rede stehende Beurteilung des Antragstellers vom 27. August 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
18Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;
19vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06. August 2002 -2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003,31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 (ständige Rechtsprechung).
20Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilung erlassen hat, ist von dem Gericht auch zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen und ob sie eingehalten wurden. Gemessen an diesen Maßstäben sind nach dem gegenwärtigen Sachstand rechtliche Fehler, die zur Aufhebung der über den Antragsteller erstellten Regelbeurteilung vom 27. August 2002 führen müssten, nicht festzustellen.
21Die vom Polizeipräsidium C. für die dienstliche Beurteilung angewandten "Beurteilungsrichtlinien" (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - MBl NRW S. 278, geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999 - MBl NRW S. 96 -, im folgenden: BRL) halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG und stehen auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang;
22OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.
23Die Beurteilung vom 27. August 2002 leidet unter keinen zu ihrer Aufhebung führenden Fehlern des in dieser Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens.
24Soweit der Antragsteller moniert, dass das gemäß Nr. 9.1 BRL vom Erstbeurteiler zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu beurteilenden Beamten zu führende Gespräch in seinem Fall schon vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes, nämlich bereits am 19. April 2002, stattgefunden habe, kann offen bleiben, ob diese Vorgehensweise des Erstbeurteilers, der - soweit ersichtlich - auch seinen Beurteilungsvorschlag bereits am 19. April 2002 erstellte, von der Beurteilungsrichtlinie gedeckt ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers dahin ging, die Leistungen des Antragstellers mit der Spitzennote zu beurteilen, kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich ein etwaiger darin liegender Verfahrensmangel zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt hat. Der Antragsteller hat insoweit auch nicht dargelegt, welche konkreten Gesichtspunkte aufgrund des frühen Gesprächszeitpunkts unberücksichtigt geblieben sein sollen. Auf die Bewertung der Leistungen des Antragstellers unter dem Blickwinkel der Leistungskonstanz durch weitere Vorgesetze hatte das Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Erstbeurteiler und die vorzeitige Erstellung eines Beurteilungsentwurfs ersichtlich keinen Einfluss.
25Dass das Gesamtergebnis der Beurteilung nicht nach Nr. 8.1. Satz 3 BRL gesondert begründet werden musste, hat die Bezirksregierung Köln in ihrem auf den Widerspruch des Antragstellers gegen die Beurteilung vom 27. August 2002 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.
26Die Zusammensetzung der Beurteilerkonferenz ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Nach Nr. 9.2 Satz 2 BRL entscheidet der/die Schlusszeichnende abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale sowie über das Gesamturteil. Er/Sie zieht hierzu gemäß Nr. 9.2 Satz 3 BRL zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Nach dieser Regelung kann die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden an der Beurteilerbesprechung vom 11. Juni 2002 nicht als unzulässig angesehen werden. Andere Besetzungsfehler sind weder gerügt worden noch sonst ersichtlich.
27Dass die Beurteilung in Vertretung des Polizeipräsidenten unterschrieben wurde, ist nach den vom Antragsgegner dargelegten Umständen (Delegation wegen Wechsels im Amt des Polizeipräsidenten) ebenfalls unbedenklich.
28Die Beurteilung vom 27. August 2002 ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
29Soweit darin von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers ("Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße") im Beurteilungsergebnis abgewichen ist ("Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen") - dies entspricht auch der jeweils vorgenommenen Abweichung bei den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" - ist dies entgegen der Ansicht des Antragstellers in einem den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL genügenden Maße begründet worden. Der Endbeurteiler hat hierzu angeführt:
30"In der Beurteilerbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller Angehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. Hierbei wurden auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, besondere Qualifikation/Tätigkeiten und die Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten zu einer abgestuften Bewertung."
31Dieser Hinweis, der sich in ähnlicher Weise als Begründung für die Abweichung der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" findet, macht ausreichend deutlich, auf welche Weise und auf Grund welcher Erwägungen der Endbeurteiler dem Beurteilungsvorschlag nicht gefolgt ist; dies stellt insgesamt eine ausreichende Begründung im Sinne der Beurteilungsrichtlinien dar;
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999, a.a.O., S 267 und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -.
33Die Herabsetzung ist nämlich erkennbar zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe vorgenommen worden, über den der Endbeurteiler zu wachen hat. Bereits der Leiter der Abteilung GS hatte zu dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers durch Vermerk vom 14. Juni 2002 angemerkt, dass zur Vergabe der Spitzennote 5 Punke die gezeigten Leistungen "weiterer Bestätigung durch Konstanz" bedürften. Gegen die Begründung der Beurteilung durch den Endbeurteiler ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, rechtlich nichts einzuwenden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass eine Notenabsenkung nicht nur gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers, sondern auch gegenüber dem wegen Wechsels des Erstbeurteilers für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis 31. Oktober 2001 erstellten Beurteilungsbeitrag erfolgte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Endbeurteiler seiner rechtlichen Verpflichtung, den Beurteilungsbeitrag zu berücksichtigen, nicht entsprochen hätte. Die Einholung des Beurteilungsbeitrags ist in der streitigen Beurteilung vermerkt. Der für die Beurteilung zuständige Dienstvorgesetzte ist an die in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Die in diesem Beurteilungsbeitrag zum Ausdruck kommenden positivere Bewertung der Leitungen des Antragstellers musste deshalb nicht übernommen werden. Die abweichende Bewertung macht die Beurteilung insoweit auch keineswegs unplausibel.
34Soweit der Antragsteller geltend macht, die ihm erteilte Beurteilung genüge deshalb nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Plausibilitätserfordernissen, weil Beamte seiner Vergleichsgruppe trotz schlechterer Einzelnoten in den Submerkmalen eine bessere Beurteilung, nämlich 5 Punkte im Gesamturteil, erhalten hätten, greift sein Vorbringen ebenfalls nicht durch. Da der Endbeurteiler bei der Beurteilung des Antragstellers die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sowie das Gesamturteil gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers um eine Notenstufe herabgesetzt hat, sind - worauf die Bezirksregierung Köln in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05. August 2003 zutreffend hingewiesen hat - die Submerkmale nicht (mehr) in vollem Umfang aussagekräftig. Die Submerkmale werden vom Endbeurteiler, wenn er in Anwendung der Nr. 9.2 BRL zu einer anderen Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamtur- teils gelangt, nicht entsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 BRL). Die Vorschläge des Erstbeurteilers zu den Submerkmalen bleiben dann zwar als solche in der dienstlichen Beurteilung aufgeführt. Sie haben aber, soweit die Beurteilung des Endbeurteilers von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zu den Hauptmerkmalen und zu dem Gesamturteil abweicht, dazu keinen hinreichenden Bezug mehr,
35vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 6 B 189/04 - Seite 4 des Entscheidungsabdrucks.
36Dementsprechend kann eine fehlenden Plausibilität der Beurteilung aus ihnen nicht abgeleitet werden.
37Soweit der Antragsteller geltend macht, nach den sich aus der Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom 06. Februar 2002, Az: VL 2.1-3034, ergebenden Kriterien für eine 5-Punkte-Beurteilung sei die Absenkung seiner Beurteilung nicht nachvollziehbar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Mit der Verfügung sollte den Betroffenen ein Orientierungsrahmen für die Vergabe von 4- und 5-Punkte- Beurteilungen an die Hand gegeben werden. Aus der Verfügung lässt sich in dem hier interessierenden Zusammenhang allein herauslesen, dass potentielle Kandidaten für eine 5-Punkte-Beruteilung in erster Linie im Kreis der Beamten zu suchen seien, die in der Vergleichsgruppe A 11 zuletzt in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11BBesO mit 4 Punkten beurteilt worden sind. Der in der Antragsbegründung sinngemäß gezogene Schluss, der Antragsteller könne, da er das letztgenannte Kriterium erfülle, nunmehr schlüssig nur mit 5 Punkten bewertet werden, entbehrt erkennbar jeder Grundlage. Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Kandidat für eine bessere Beurteilung potentiell in Frage kam, macht die Beurteilung der Leistungen des Antragstellers mit lediglich 4 Punkten nicht fehlerhaft.
38Dass aus der Gewährung einer Leistungsprämie an den Antragsteller nichts in Bezug auf die hier streitige Beurteilung abgeleitet werden kann, hat die Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 ausführlich dargelegt, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
39Die unter Berufung auf Kenntnisse seines Prozessbevollmächtigten aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die Absenkung auf eine 4-Punkte-Beurteilung sei bei allen Beamten seiner Vergleichsgruppe erfolgt sei, die keine BesGr. A 13-fähige Funktion ausgeübt hätten, trifft nach Aussage des Antragsgegners nicht zu. Nach dessen unwidersprochen gebliebener Darstellung hatten alle Beamten, die mit 5 Punkten beurteilt wurden, eine Funktion inne gehabt, die - ebenso wie die Funktion des Antragstellers als Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache C1. - jeweils mit BesGr. A 12 BBesO bewertet worden sei. Der Einwand, bei der Beurteilung seien innerhalb der Vergleichsgruppe unzulässigerweise unterschiedliche Maßstäbe angewandt worden, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass schließlich die vorübergehende Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers unzulässigen Eingang in dessen Beurteilung gefunden hätte, vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen.
40Da nach alledem die über den Antragsteller erstellte dienstliche Regelbeurteilung vom 27. August 2002 nicht zu beanstanden ist und sich auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der über den Beigeladenen erstellten dienstlichen Regelbeurteilung ergeben, durfte das Polizeipräsidium C. im Rahmen seiner Auswahlentscheidung aufgrund der Endnoten dieser Beurteilungen von einem gleichwertigen aktuellen Leistungsstand bei Antragsteller und Beigeladenem ausgehen.
41Dass das Polizeipräsidium C. aus den mit gleichem Gesamturteil abschließenden Beurteilungen des Antragstellers und des Beilgeladenen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil zugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt dabei ein Abwägungsdefizit nicht erkennen. Eine derartige inhaltliche Ausschöpfung,
42vgl. z.B. OVG NW Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/02 -,
43drängt sich hier nicht auf. Die hier bewerteten Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten sind bei beiden Bewerbern übereinstimmend beurteilt worden. Die zugrunde liegenden Submerkmale sind - wie bereits dargelegt - hier nicht hinreichend aussagekräftig. Der Antragsteller ist auch nicht deswegen für die zu besetzende Beförderungsstelle besser qualifiziert als der Beigeladene, weil er - anders als der Beigeladene - auch mit dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung beurteilt wurde. Dieser Unterschied in der Beurteilung ist Ausdruck der unterschiedlichen Anforderungen der innegehabten Dienstposten des Antragstellers und des Beigeladenen. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers für die in Rede stehende, nicht mit einem entsprechenden besonderen Anforderungsprofil versehene Beförderungsstelle kann hieraus nicht hergeleitet werden. Die Auswahlentscheidung leidet insoweit auch nicht deshalb an einem Abwägungsdefizit, weil der Antragsgegner eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen von vorn herein nicht erwogen hätte. Ausweislich des Besetzungs- vermerks hat sich der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung vielmehr ausführlich damit auseinandergesetzt, ob den Einzelfeststellungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen erhebliche Aussagen für einen Leistungsvergleich entnommen werden könnten. Auch wenn die dabei getroffene Feststellung, als zusätzliche Erkenntnisquelle komme generell nur das Hauptmerkmal 4 (Mitarbeiterführung) in Betracht, möglicherweise zu kurz greift, wurde hier im Ergebnis zutreffend von einer inhaltlichen Ausschöpfung der fraglichen Beurteilungen abgesehen, weil beide Konkurrenten auch in dem Hauptmerkmal "Sozialverhalten" gleichermaßen mit 5 Punkten bewertetet worden sind.
44Bei der danach gegebenen Sachlage war das Polizeipräsidium C. grundsätzlich gehalten, bei seiner Auswahlentscheidung frühere hinreichend vergleichbare Regelbeurteilungen der konkurrierenden Beteiligten im Sinne eines erweiterten Qualifikationsvergleichs heranzuziehen,
45vgl. hierzu: Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 = IÖD 2003, 147 = DÖD 2003, 200 = ZBR 2003, 359, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - , IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 2002 und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38.
46Dieser erweiterte Qualifikationsvergleich ist - was auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt wird - fehlerfrei erfolgt. Da auch anhand der Gegenüberstellung der Ergebnisse der maßgeblichen Vorbeurteilungen im Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladenem kein Qualifikationsvorsprung abzuleiten ist, war das Polizeipräsidium C. danach nach pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, seine Auswahlentscheidung unter Heranziehung von Hilfskriterien zu treffen. Dabei hat es - beide Konkurrenten weisen ein gleiches Beförderungsdienstalter auf - auf den Gesichtspunkt: "Monat der Anstellung im gehobenen Dienst", d.h. auf die Zeitdauer der Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes, abstellt. Insoweit ergibt sich für den Beigeladenen ein beachtlicher Vorsprung von knapp sechs Jahren gegenüber dem Antragsteller. Damit wird die mit einem höheren Dienstalter typischerweise verbundene umfassendere praktische Berufserfahrung für die im angestrebten Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt.
47Lässt sich danach eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung im hier maßgeblichen Konkurrenzverhältnis nicht feststellen, war der Anordnungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich demzufolge selbst keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 15 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
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Referenzen
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