Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 7240/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Zentrum für Dyskalku- lietherapie C. in der Zeit vom 19. April 2004 bis 31. Mai 2004 begehrt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 ver- pflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2004 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C. zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten- schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten- gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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