Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 11 L 1825/06
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfü- gung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2006 wieder herzustellen,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbu- chauf-lage das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, ein Fahrtenbuch nicht vor rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens führen zu müs- sen.
6Die Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2006, mit der der Antragstellerin auf- gegeben wurde, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 000 bzw. für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu füh- ren, verletzt die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in ihren Rechten; von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist vielmehr derzeit auszugehen.
7Nach § 31 a StVZO kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeug- halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhand- lung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Fest- stellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördli- chen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 10 SZ 173/92 -, NZV 1993, 47.
9Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.
10BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - (JURIS DokNr. 576068); Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buch- holz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.
11Sie muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen be- schränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der dro- henden Fahrtenbuchauflage entspricht. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeits- grundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert.
12Vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 47 Rdnr. 4, 5, § 46 Rdnr. 10.
13Nach diesen Grundsätzen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde hier ausreichend ermittelt. Das Ermittlungsverfahren wegen des zugrundeliegenden Ver- kehrsverstoßes wurde eingestellt, weil der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Weitere Ermittlungen der Behörde waren nicht notwendig, weil die Antragstellerin selbst an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht hinreichend mitgewirkt hatte. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Tut er dies nicht, kommt es auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit nicht an. Dies gilt unabhängig davon, ob ein aussage- kräftiges Foto des Fahrers vorliegt.
14OVG NW, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 8 A 1580/02 -, S 3 des Umdrucks.
15Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat.
16Zu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit gehört zwar regelmäßig auch, den Halter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich zu benach- richtigen. Dies muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen geschehen, damit der Halter noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der Fah- rer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1987, Buchholz a. a. O. Nr. 17; OVG NW, Urteil vom 28. November 1991 - 13 A 2401/90 -.
18Diese Zweiwochenfrist ist hier überschritten, da die erste Anhörung erst am 17. Mai 2006 und damit nahezu drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß (28. April 2006) ver- sandt worden ist. Dies ist jedoch unerheblich, da die verspätete Anhörung nicht ursäch- lich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn - wie hier - ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts Halter des Fahrzeugs ist, mit dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist. Denn es liegt ein Organisa- tionsverschulden der Antragstellerin vor, da sie als Kaufmann im Sinne des Handels- rechts nach §§ 6 Abs. 1, 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet ist, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Entstehung und Abwicklung der Ge- schäftsvorgänge ergibt. Im Hinblick hierauf entspricht es sachgerechtem kaufmänni- schem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren (etwa auch um belegen zu können, welche Fahrten von Mandanten oder Privatfahrten waren). Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rück- sicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten zu rekon- struieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Die Behörde konnte daher voraussetzen, dass die Antragstellerin den Fahrer auch deutlich nach Ver- streichen der Zwei-Wochen-Frist noch benennen konnte.
19Vgl. zu Vorstehendem insgesamt OVG NW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 ff.
20Die Antragstellerin hat jedoch die genannten Vorkehrungen nicht getroffen, wie sich aus ihren Ausführungen in der Antragsschrift (Bl. 2 der Beiakte Heft 1) ergibt: Sie hat darin vorgetragen, dass das Fahrzeug regelmäßig von Mitarbeitern benutzt werde, was jedoch nicht nachgehalten werde. Wegen des schlechten Fotos sei es zudem unmöglich, den Fahrer aus diesem Benutzerkreis von mehreren Personen herausfinden zu können. Damit hat sie nicht ausreichend mitgewirkt, vielmehr eingeräumt, dass sie keine Aufzeichnungen führe, die ihr eine spätere Identifizierung des Fahrers ermöglichen würden. Sie hat daher auch nur eingewandt, dass ihr bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Fahrerfeststellung möglicherweise" gelungen wäre. Unabhängig hiervon ist das Foto aber so deutlich, dass eine Identifizierung des Fahrers jedenfalls nicht ausgeschlossen erschien. In diesem Sinne hat sich bei der örtlichen Ermittlung durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln am 06. Juli 2006 auch der befragte Mitarbeiter der Personalabteilung der Antragstellerin geäußert: er konnte anhand des Fotos nämlich eindeutig feststellen, dass es sich bei dem Fahrer nicht um einen Mitarbeiter der Antragstellerin handelte. Vielmehr sei dies ein Kunde der Antragstellerin gewesen; damit erweitert sich der Nutzerkreis der Fahrzeugs gegenüber dem in der Antragsschrift bezeichneten Kreis noch einmal erheblich und es kann recht nicht hingenommen werden kann, dass bei zukünftigen Verstößen erneut darauf verwiesen wird, das Fahrzeug werde von so vielen Nutzern gefahren, dass man keinen Überblick habe, weil man auf Aufzeichnungen verzichte. Diesem Mangel soll gerade das auferlegte Fahrtenbuch abhelfen, damit bei zukünftigen Verstößen im Interesse der Verkehrssicherheit der Fahrer noch nochmals unerkannt bleibt. Aus dem angefochtenen Bescheid wird auch hinreichend deutlich, dass und warum der Antragsgegner eine mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin zum Anlass einer Fahrtenbuchauflage genommen hat. Etwaige Mängel der begründung könnten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch im übrigen noch beseitigt werden.
21Es ist auch nicht unverhältnismäßig, bereits bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu der Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998, BGBl. S. 2214 (früher die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO) bemessen werden. Denn die Ziel- richtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung.
22Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439.
23Hier wurde mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 34 km/h überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung - BkatV - sogar mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen und ist deshalb von so erheblichem Gewicht, dass eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt ist. Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Fahrtenbuchauflage geböten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bedarf insoweit auch nicht des Hinzutretens weiterer Umstände, wie z. B. einer unklaren Verkehrslage oder einer konkreten Gefährdung.
24OVG NRW, Beschluss vom 09. November 2006 - 8 B 2172/06 -, S. 6 des Abdrucks m.w.N.
25Im Hinblick darauf ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Straffunktion besitzt, sondern - wie bereits ausgeführt - nur sicherstellen soll, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstoßen ohne weiteres möglich ist und nicht nochmals an der mangelnden Mitwirkung des Halters bei der Ermöglichung der Fahrerfeststellung scheitert.
26Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
27Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es schon in § 31 a StVZO nicht an. Denn § 31 a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
28Daneben ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung be- gangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird.
29Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17.11.1997 -10 S 2113/97-, NZV 1998, 126-127.
30Insofern gehört § 31 a StVZO zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt. Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen nicht entbehrlich, diese beschränkt sich aber im wesentlichen auf die Prüfung, ob nicht ausnahmsweise mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall.
31Vgl. OVG NW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NVwZ 1995, S. 1027; VGH Mannheim, a. a. O.
32Solch ein Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar. Da das Führen eines Fahrtenbuchs für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht,
33vgl. OVG NW, Beschluss vom 13.06.2002 - 8 B 807/02 -, S. 3 der Ausfertigung,
34überwiegt nach alledem das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuchs verschont zu bleiben.
35Auch hinsichtlich des Gebührenbescheides sind Gründe, die zu seiner Rechtswidrigkeit führen würden, nicht erkennbar. Für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (einschließlich der Prüfung der Eintragung) ist nach Ziffer 252 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26. Juni 1970, BGBL I S. 865, ber. S. 1285 in der derzeit gültigen Fassung vom 14. August 2005, BGBl. I S. 2412, eine Rahmengebühr von 21,50 - 93,10 EUR vorgesehen. Zwar liegt die festgesetzte Gebühr von 93 EUR am oberen Rand dieses Rahmens; dies hat der Antragsgegner im angefochtenen Gebührenbescheid jedoch mit der Notwendigkeit der Überprüfung des Fahrtenbuchs durch einen Außendienstmitarbeiter begründet. Diese Erwägung erscheint plausibel; weitere substantiierte Einwendungen zur Höhe der Gebühr sind nicht geltend gemacht.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1 und 20 GKG. Dabei legt die Kammer für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde ( vgl. Ziffer 46.13 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.) und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrages.
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