Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 2146/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten gem. § 34 a PolG NRW vom 04.11.2005 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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