Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 3142/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten gem. § 34 a PolG NRW vom 01.06.2006 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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