Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5813/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Auflage M 1 Satz 1 und 3 im Verlängerungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 02.02.2006 (Zulassungsnr. 0000000.00.00) verpflichtet, die Verlängerung der Zulassung mit der beantragten Dosierung zu erteilen.

Der Hinweis in der Auflage M 1 Satz 2 des Verlängerungsbescheides wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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