Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 4859/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Am 10.07.1991 wurde der Klägerin durch das Landratsamt Homburg ein Jahresjagdschein ausgestellt. Am 29.08.1991 wurde ihr auf Grund dessen durch die Stadtverwaltung St. Ingbert eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte (Nr. 0000/00) erteilt. In dieser ist aktuell ein Revolver Marke Rossi Kaliber .38 eingetragen.
3Mit Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11.08.1999 (rechtskräftig seit diesem Tag) - 502 Js 10345/93 Wi Ls 3 - wurde die Klägerin wegen vier tatmehrheitlicher Vergehen des Bankrotts durch unterlassene Bilanzerstellung, des Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in Tateinheit mit Bankrott durch nicht ordnungsgemäße Buchführung sowie zweier Vergehen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ausgesetzt zur Bewährung verurteilt. Für die erste Tat, das Unterlassen der Bilanzaufstellung in der vorgeschriebenen Zeit, wurde eine Geldstrafe in Höhe von 90 TS zu je 50 DM als Einsatzstrafe in Anrechnung gebracht. Für die zwei Taten des Betruges wurden Freiheitsstrafen von 8 und 10 Monaten als Einsatzstrafen angesetzt und für das tateinheitliche Beiseiteschaffen von Konkursmasse und die nicht ordnungsgemäße Buchführung eine weitere Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
4Zum 01.01.2006 meldete die Klägerin ihren deutschen Wohnsitz nach Frankreich ab.
5Am 24.11.2006 erreichte die Beklagte eine Anzeige der Kreisverwaltung Südwestpfalz hinsichtlich des Überlassens von 6 Langwaffen an die Klägerin. Nach mehrfacher Aufforderung durch die Beklagten, für diese Waffen eine Waffenbesitzkarte sowie ggf. eine Verbringungserlaubnis zu beantragen, beantragte die Klägerin unter dem 04.03.2007 eine Verbringungserlaubnis. Bei der Überprüfung dieses Antrages erlangte die Beklagte Kenntnis von der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern. Daraufhin hörte sie die Klägerin unter dem 20.04.2007 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 0000/00 an. In ihrer Stellungnahme vom 21.05.2007 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass der der Verurteilung vorangegangene Konkurs durch Engpässe ihres Exklusiv-Lieferanten verursacht worden sei. Sie habe sich in ihrem Leben nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei im Rahmen der Gerichtsverhandlung lediglich auf den Vorschlag des Richters und ihres Anwaltes eingegangen, um sich weitere zeitaufwändige und teure Gerichtstermine zu ersparen. Nach weiterer Anhörung vom 31.05.2007 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass keine der Einsatzstrafen den Rahmen von einem Jahr übersteige. Ferner sei sie nicht ausschließlich wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt worden. Das Urteil lasse die Begehungsweise offen, weshalb zu ihren Gunsten von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen sei, soweit dies nach dem Straftatbestand möglich sei. Ferner sei bei der Beurteilung einer nachträglichen Unzuverlässigkeit auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Tatsache abzustellen, so dass das Waffengesetz in der bis zum 31.03.2003 geltenden Fassung zugrunde zu legen sei.
6Mit Bescheid vom 09.07.2007 widerrief die Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte (Nr. 0000/00) und ordnete - u.a. - deren Abgabe an. Zur Begründung stützte sie sich auf § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG und führte aus, dass auf Grund der Verurteilung nachträglich die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen sei. Die Klägerin sei wegen vorsätzlicher Taten verurteilt worden. Was die nach § 46 WaffG in ihrem Ermessen stehende Anordnung der Abgabe oder Unbrauchbarmachung der Waffe und Munition angehe, räume sie der Klägerin die Möglichkeit ein, dies durch den Nachweis einer Einlagerung bis zum Ablauf der Zuverlässigkeitssperrfrist am 10.08.2009 zu ersetzen.
7Am 30.07.2007 lagerte die Klägerin den Revolver Rossi Kaliber .38 ohne Zugriffsrecht bis zum 11.08.2009 bei einem Waffenhändler in Friedrichsthal ein.
8Am 31.07.2007 legte sie gegen den Bescheid vom 09.07.2007 Widerspruch ein, zu deren Begründung sie die Ausführungen im Rahmen der Anhörung wiederholte und vertiefte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2007, zugestellt am 18.10.2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides führte sie aus, dass eine Gesamtstrafenbildung ein für den Angeklagten lediglich vorteilhaftes Prinzip der Festlegung der Strafe darstelle. Mangels der Zitierung des § 283 Abs. 5 Nr. 1 StGB sei klargestellt, dass die Klägerin wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt worden sei. Ferner sei auch nach altem Recht eine Unzuverlässigkeit anzunehmen gewesen. Entscheidend sei jedoch, dass die Verurteilung erst aufgrund der Antragstellung vom 04.03.2007 bekannt geworden sei. Ferner ergebe sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus, dass sie 6 Langwaffen ohne die erforderliche Verbringungserlaubnis nach Frankreich verbracht habe.
9Die Klägerin hat am 19.11.2007, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie weiterhin geltend macht, nicht unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes zu sein. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass sich weder aus der Tatsache, dass die Vorschrift des § 283 Abs. 5 Nr. 1 StGB nicht genannt sei, noch aus dem Wortlaut der Urteilsgründe ergebe, dass alle Straftaten vorsätzlich begangen seien. Daher bliebe es letztlich bei einer Verurteilung wegen Betruges, die allenfalls eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten nach sich gezogen hätte. Ferner sei eine Gesamtstrafenbildung in öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht vorteilhaft für den Angeklagten. Insbesondere wenn nicht alle Taten vorsätzlich begangen worden seien, sei daher auf die Einzelstraftaten abzustellen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
10den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2007 aufzuheben.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung wiederholt sie sich im Wesentlichen die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Strafverfahrensakte des Amtsgerichts Kaiserslautern - 502 Js 10345/93 Wi Ls 3 - sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
15E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist unbegründet.
17Die angefochtene Widerrufsentscheidung der Beklagten vom 09.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 - WaffG 2002 -, in Kraft getreten zum 1. April 2003, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
19Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2007. Zu diesem Zeitpunkt bemisst sich die Frage, ob die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, nach den Bestimmungen des WaffG 2002 und zwar auch hinsichtlich der Zuverlässigkeitsanforderungen; dies gilt auch für Erlaubnisse, die - wie hier der Klägerin - nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Waffengesetz vom 8. März 1976 erteilt worden sind.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -; Langtext in Juris.
21Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass dies auch für Fälle gilt, in denen nicht nur - wie vorliegend - der Tathergang, sondern - darüber hinaus - auch die strafrechtliche Verurteilung zeitlich vor Inkrafttreten des WaffG 2002 liegt. Den ausführlichen Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts hierzu folgt das erkennende Gericht, von einer weiteren Begründung zu diesem Punkte wird abgesehen.
22Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 2002). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Klägerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11.08.1999 wegen 4 tatmehrheitlicher Vergehen des Bankrotts durch unterlassene Bilanzerstellung, des Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in Tateinheit mit Bankrott durch nicht ordnungsgemäße Buchführung sowie zweier Vergehen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Ihr fehlt daher die erforderliche Zuverlässigkeit.
23Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die die Unzuverlässigkeit begründende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Gesamtstrafe zugrunde zu legen und nicht etwa die Einsatzstrafen, die insoweit lediglich als Rechnungsposten fungieren. Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 2002 für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Strafmaß einer Verurteilung abgestellt. Ob sich dies aus einer Strafe oder aus einer Gesamtstrafe ergibt, ist unerheblich,
24vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2005 - 20 A 1490/05, Langtext in Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2006 - 8 LA 114/06, Langtext in Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 14.10.2004 - 11 TG 2490/04, NVwZ-RR 2005, 324; VGH München, Beschluss vom 07.10.2005 - 19 ZB 05.2148, Langtext in Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2004 - 8 ME 116/04, NVwZ-RR 2005, 110; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, § 5 Rn. 6.
25Der Auffassung der Klägerin steht bereits der Wortlaut wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten" entgegen, der insoweit den Plural verwendet. Auch im Ausländerrecht und im Beamtenrecht geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine vorsätzliche Tat" im Sinne des jeweiligen Gesetzes das dem Strafausspruch wegen vorsätzlichen Handelns insgesamt zugrunde liegende Verhalten bezeichnet, und daher die Gesamtstrafe maßgeblich ist,
26vgl. zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 26.02.2002 - 1 C 21/00, InfAuslR 2002, 338; zu § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG: BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 2 B 88/92 u.a., DÖV 1992, 973.
27Auf den Verlust des Beamtenstatus nimmt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zum Waffengesetz 2002 ausdrücklich Bezug (BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Hätte er Gesamtstrafen, wie sie das BVerwG lange vor der Änderung des Waffengesetzes bereits berücksichtigt hat, nicht erfasst wissen wollen, hätte er eine anderslautende Regelung getroffen. Dieses zugrunde gelegte Normverständnis entspricht ferner der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung. Im Fall der Nummer 1 ist die zu Tage getretene und rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von solchem Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist.", so die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7758, S. 54). Entscheidend ist also die Verletzung der Rechtsordnung. Diese ist jedoch bei mehreren verwirklichten Straftatbeständen nicht weniger verletzt als bei einer einzelnen Deliktsverwirklichung. Entscheidend ist letztlich die Schwere der Verletzung der Rechtsordnung. Diese wird gerade durch die Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB, die in einer Gesamtschau eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten untereinander erfolgt, ermittelt und zum Ausdruck gebracht. Allein auf das in diesem Wege festgelegte Strafmaß kann daher abgestellt werden. Das Abstellen auf die Einsatzstrafen wäre eine vor dem Sinn und Zweck der Regelung nicht hinnehmbare Privilegierung des Täters.
28Die Klägerin ist auch wegen vorsätzlicher Taten verurteilt worden. Für die Bewertung, ob eine strafgerichtliche Verurteilung i.S.d. § 5 WaffG 2002 wegen einer Vorsatztat erfolgt ist, ist die strafrichterliche Bewertung der Tat maßgeblich, wie sie in dem Strafurteil zum Ausdruck kommt. Dabei reicht es aus, wenn sich die erforderliche Gewissheit aus dem objektivern Gesamtgehalt der strafrichterlichen Entscheidung, also auch aus den Ausführungen zu der dem Betroffenen konkret zur Last gelegten Verhaltensweise gewinnen lässt. Da nach § 15 StGB regelmäßig nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges lediglich, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, deutet eine fehlende ausdrückliche Kennzeichnung der Schuldform im konkreten Anklagesatz ebenso wie in der Urteilsformel ohnehin eher auf eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung, als dass hier der Schluss auf den Vorwurf bloßer Fahrlässigkeit gerechtfertigt wäre.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2008 - 20 A 867/08 -.
30Gemessen hieran geht entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern eindeutig hervor, dass die Klägerin allein wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt wurde. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des VG Münster - 1 K 2594/05 - ist aufgrund divergierender Sachverhalte nicht übertragbar. In dem vom VG Münster zu entscheidenden Fall wurde der Kläger u.a. wegen eines Vergehens nach § 130 b HGB" verurteilt, ohne dass aus dem Strafbefehl hervorging, ob ein vorsätzliches Vergehen nach Abs. 1 oder ein fahrlässiges Vergehen nach Abs. 2 gemeint war. Dies ergab sich weder aus den zu zitierenden Strafvorschriften noch aus den Gründen. Die Klägerin wurde durch das Amtsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 11.08.1999 jedoch nicht pauschal" wegen des Vergehens des Bankrotts gemäß § 283 StGB verurteilt, sondern wegen Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 7 b StGB (u.a.). Wird der Absatz der Strafvorschrift, der die eine oder andere Begehungsweise betrifft, jedoch - wie hier - zitiert, bleibt für die Annahme der anderen Begehungsform kein Raum. Etwas anderes könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, dass es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat. Das ist hier nicht der Fall. Dass das Gericht von einer vorsätzlichen Tat ausging wird des Weiteren dadurch gestützt, dass die Klägerin vor Gericht ein umfassendes Geständnis hinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift abgelegt hat. Die Anklage ging insoweit ebenfalls von der vorsätzlichen Begehung aus. Dem Sitzungsprotokoll und den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, dass die Klägerin lediglich den Vorwurf der Fahrlässigkeit eingeräumt hätte. Ferner lässt sich die Annahme einer vorsätzlichen Begehung auch auf den Wortlaut der Urteilsgründe stützen. Dort heißt es hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterlassen der Bilanzaufstellung in der vorgeschriebenen Zeit gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB: Gleichwohl unterließ sie es in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise, die Bilanz der D. GmbH zum 31.12.1992 rechtzeitig bis spätesten 30.06.1993 aufzustellen." Anzeichen für das Vorliegen einer bewussten Fahrlässigkeit werden nicht dargelegt und sind aus dem Zusammenhang mit der Anklage auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher nicht ordnungsgemäßer Buchführung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB heißt es in den Urteilsgründen: Zur Verschleierung des Ganzen wurde die gesamte Verkaufsangelegenheit buchhalterisch nicht erfasst, insbesondere wurden, wie von beiden von vornherein beabsichtigt, keine Belege erstellt." Diese Formulierungen lassen eindeutig erkennen, dass das Amtsgericht Kaiserslautern die Klägerin wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt hat. Auch der Auffassung der Klägerin bei Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise im Hinblick auf die beiden in Rede stehenden Vergehen, bliebe nur eine Betrugsstraftat, kann nicht gefolgt werden. Das Gericht nahm an, dass die nicht ordnungsgemäße Buchführung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Tateinheit mit dem Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen aus der Konkursmasse nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen wurde. Letztere Tatvariante kann nicht fahrlässig begangen werden (§ 283 Abs. 5 StGB) und würde daher bestehen bleiben. Demnach würde sich auch an dem Strafmaß - hier Freiheitsstrafe von 8 Monaten - nicht zwangsläufig etwas ändern. Bei tateinheitlicher Begehung hat sich das Strafmaß nämlich gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach dem schwereren Delikt zu richten und wird nicht etwa addiert oder einer Gesamtstrafenbildung unterzogen.
31In der Rechtsfolge war die Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte zwingend zu widerrufen. Das Gesetz räumt der Beklagten insoweit keinen Ermessensspielraum ein.
32Die Anordnung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte (als Urkunde) ist von der Klägerin nicht ausdrücklich angefochten worden; sie findet im Übrigen - sollte sie dennoch ebenfalls Gegenstand des Anfechtungsbegehrens sein - ihre rechtliche Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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