Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 201/06

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Auflage M4. wird aufgehoben, soweit folgende Formulierung aufgegeben ist: "Allgemeiner Hinweis: Die Wirkung eines homöopathischen Arzneimittels kann durch allgemein schädigende Faktoren in der Lebensweise und durch Reiz- oder Genussmittel ungünstig beeinflusst werden." Die Auflage M3. wird aufgehoben, soweit der beauflagte Text die Formulierung "bei anhaltenden ... oder neu auftretenden Beschwerden" enthält. Im Übrigen wird die Klage gegen die Auflage M.3 abgewiesen. Die auf die begehrte Änderung der Anwendungsgebiete sowie die Auflage M2. entfallenden Kosten trägt die Klägerin, die auf die Auflage M4. entfallenden Kosten die Beklagte. Die auf die Auflage M3. entfallenden Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist für den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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