Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 8611/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin im Jugendhilfefall B. L. , geb. am 00.00.0000, im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 17. März 2008 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 22.421,17 EUR zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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