Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 5035/09

Tenor

Das beklagte Land wird unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2009 und 17.06.2009 sowie unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 22.07.2009 verpflichtet, dem Kläger zu den für die Monate Februar - Mai 2009 entstandenen Fahrtkosten zur Dialysebehandlung in Spanien eine Beihilfe in Höhe von 1.730,19 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2594/14
1. Oktober 2015
1 A 2594/14 1. Oktober 2015

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