Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 8382/09

Tenor

Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten vom 11.11.2009 einen Teilvergleich geschlossen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 11.11.2009 insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Entfernung eines Schildes, das auf die Praxis hinweist, aufgegeben wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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