Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 2561/11

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 23 Tage in den Jahren 2008 und 2009 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholgungsurlaubes eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 3.171,70 €  nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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