Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 7032/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 verpflichtet, dem Kläger für insgesamt 43 Tage in den Jahren 2009 bis 2011 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubes eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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