Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 5226/11

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der WBV Süd vom 01. Juli 2011 und des Beschwerdebescheides der WBV Süd

vom 29. August 2011 verpflichtet, den Bescheid vom 29. Juni 2007 teilweise, nämlich für die Zeit ab dem 28. März 2008 aufzuheben und den Ruhensbetrag von diesem Zeitpunkt an neu zu berechnen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen