Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 4660/13

Tenor

Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Juli 2013 zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie auf dem Grundstück Bonn, D.       –D1.-H.      -Straße, Gemarkung L.         , Flur 0, Flurstück 0000 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen. 


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