Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 118/14
Tenor
1. | Frau I. -L. T. , T1. Straße 00, 00000 Köln, wird beigeladen. |
2. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
3. | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. |
4. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
1. | Frau I. -L. T. , T1. Straße 00, 00000 Köln, wird beigeladen. |
2. | Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. |
3. | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. |
4. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
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Gründe
2Frau I. -L. T. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO).
4Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat eine Klage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34 a PolG NRW) und gegen die Androhung von Zwangsgeldern keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
5Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugs- das private Aussetzungsinteresse, da bei summarischer Prüfung derzeit Überwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist.
6Nach § 34 a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
7Es bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass der Anwendungsbereich des § 34 a PolG NRW eröffnet ist, da die Beigeladene in der Wohnung des Antragstellers nach ihren Angaben seit August 2013 bzw. nach den Angaben des Antragstellers seit Anfang Dezember 2013 wohnt und dort auch gemeldet ist. Auf die Frage, wer Mieter der Wohnung ist und ob der Antragsteller oder gar dessen Vermieter einer behördlichen Anmeldung der Beigeladenen zugestimmt haben, kommt es für die polizeiliche Befugnis zu einer Wohnungsverweisung nicht an. Soweit der Antragsteller nunmehr in der Antragsschrift vorträgt, die Aufnahme der Beigeladenen sei in der subjektiven Vorstellung erfolgt, dass das nur vorübergehend sei, bis diese eine eigene Wohnung gefunden habe, so mag dies ursprünglich so gewesen sein. Nachfolgend hat sich aber offenbar eine besondere persönliche Beziehung zwischen beiden entwickelt, wie sich aus den Angaben über Erprobungen verschiedener sexueller Praktiken ergibt. Aber auch unabhängig davon hat die Beigeladene ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung tatsächlich begründen wollen und dies durch die behördliche Anmeldung auch dokumentiert.
8Es spricht des Weiteren Überwiegendes dafür, dass am 18.01.2014 und auch heute noch die gegenwärtige Gefahr bestand bzw. besteht, dass es zu Übergriffen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen kommt. Diese Prognose ist bei summarischer Prüfung deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsteller nach den Ermittlungen des Antragsgegners die Beigeladene in der Nacht vom 17.01. auf den 18.01.2014 mehrfach mit der flachen Hand gegen den Kopf geschlagen und sie vorübergehend im Schlafzimmer an Händen und Füßen gefesselt hat. Die Beigeladene klagte gegenüber den Polizeibeamten während des Einsatzes unter Kopfschmerzen und weinte und zitterte. Die Beigeladene und der Antragsteller waren im Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes am Mittag des 18.01.2014 in hohem Maße alkoholisiert, der Antragsteller trat darüber hinaus sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch gegenüber der Beigeladenen aggressiv und drohend auf. Der Antragsteller hat zwar bestritten, die Beigeladene geschlagen zu haben und behauptet, es sei gar nichts passiert. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Polizeibeamten aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beigeladenen und dem hochgradig aggressiven Verhalten des Antragstellers den Angaben der Beigeladenen zu den gegen sie verübten körperlichen Übergriffen Glauben schenkten und eine weitere Eskalation befürchteten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Polizei von der Tochter der Beigeladenen alarmiert wurde, die von der Beigeladenen per Skype um Hilfe und Verständigung der Polizei gebeten worden war. Die vor Ort anwesenden Zeugen konnten nach dem Inhalt des Polizeiberichts – entgegen den Angaben in der Antragsschrift – zum Tathergang keine Angaben machen und auch die Behauptungen des Antragstellers nicht bestätigen, da sie im maßgeblichen Zeitraum in der vorausgegangenen Nacht nicht anwesend waren. Bei dieser Sachlage und dem dokumentierten Verhalten des Antragstellers während des Polizeieinsatzes war und ist jedenfalls die Gefahrenprognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller möglicherweise auch zukünftig körperliche Übergriffe auf die Beigeladene verüben wird.
9Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen bestehen nicht.
10Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Beigeladenen überwiegt die Beeinträchtigungen des Antragstellers hinsichtlich der Nutzung seiner Wohnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Beigeladenen vorgetragenen körperlichen Angriffe des Antragstellers in Form von mehrfachen Schlägen gegen den Kopf und Fesselungen von erheblichem Gewicht sind. Soweit der Antragsteller während der Zeit des Rückkehrverbots keine anderweitige Unterbringung bei Verwandten etc. findet, so ist er gegebenenfalls auf die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft zu verweisen. Soweit er vor Ablauf des Rückkehrverbots dringend persönliche Gegenstände bzw. Unterlagen benötigt, ist er darauf zu verweisen, sich diese im Beisein der Polizei aus der Wohnung zu holen (vgl. § 34 a Abs. 2 PolG NRW). Im übrigen liegen belastbare Anhaltspunkte für gezielte Eingriffe der Beigeladenen in das Eigentum des Antragstellers oder von dessen Freunden nach Auffassung des Gerichts nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang vorgelegten Strafanzeige vom 19.01.2014 (Anlage K 3 der Antragsschrift). Sollten diese dennoch eintreten, ist der Antragsteller gehalten, sich deswegen seinerseits schutzsuchend an die Polizei zu wenden.
11Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500,00 Euro ist angemessen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
13Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
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Referenzen
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- §§ 166 VwGO, 114 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 50, 51, 53 PolG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 65 1x
- § 34 a PolG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x