Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2899/12

Tenor

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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