Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 7373/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 in Coburg/ Deutschland geborene Klägerin zu 1.) ist die Mutter der am 00.00.0000 in der Türkei geborenen Klägerin zu 2.) und des am 00.00.0000 ebenfalls in der Türkei geborenen Klägers zu 3.).
3Die Klägerin zu 1.) war zum Zeitpunkt ihrer Geburt türkische Staatsangehörige. Sie wurde am 25. April 1996 vom Landratsamt Coburg unter Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
4Am 1. Mai 1997 nahm die Klägerin zu 1.) eine Beschäftigung bei der deutschen Botschaft in Ankara auf.
5Am 2. August 1997 heiratete die Klägerin zu 1.) in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen T. E. .
6Die deutsche Botschaft in Ankara stellte der Klägerin zu 2.) am 21. August 2000 einen Kinderausweis und der Klägerin zu 1.) am 31. Mai 2002 einen Reisepass aus.
7Als die Klägerin zu 1.) im Jahre 2008 bei der Botschaft einen Kinderausweis für den Kläger zu 3.) beantragte, fiel durch einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (vgl. Blatt 23 des Verwaltungsvorgangs) auf, dass sie dort von dem Datum ihrer Eheschließung an bis zur Empfangnahme einer Urkunde über die Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 15. Oktober 1999 als türkische Staatsangehörige geführt worden war. Die Botschaft hatte aufgrund dessen Zweifel am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) und forderte sie auf, ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchzuführen.
8Die Klägerin zu 1.) beantragte daraufhin über die Botschaft bei der Beklagten Ende 2009 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich, die Klägerin zu 2.) und den Kläger zu 3.). Sie füllte in dem vorformulierten Antragsvordruck der Beklagten u. a. aus, sie habe sich von ihrer Geburt bis zum Jahre 1996 in Deutschland und seitdem (1996) in der Türkei aufgehalten. Unter dem 2. Oktober 2009 gab sie gegenüber der Botschaft eine „dienstliche Erklärung“ mit folgendem Inhalt ab: Sie habe im Rahmen ihrer Eheschließung auf Geheiß des türkischen Standesbeamten eine Erklärung unterschreiben müssen, nach der sie mit wirksam erfolgter Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes akzeptiere. Ihr sei angedroht worden, dass sie im Falle einer Unterschriftsverweigerung die Ehe nicht wirksam schließen könne. Da sie in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, hätten ihre Türkischkenntnisse erhebliche Mängel aufgewiesen. Sie habe den Inhalt der von ihr unterschriebenen Erklärung nicht richtig verstehen und damit die rechtliche Tragweite ihres Handelns nicht überblicken können. Erst 1998 habe sie anlässlich der Ausstellung eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister gemerkt, dass sie durch die Eheschließung automatisch die türkische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Sie sei geschockt gewesen und habe alles daran gesetzt, sich so schnell wie möglich wieder aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Mit Erhalt der Ausbürgerungsurkunde sei sie sich sicher gewesen, nur noch deutsche Staatsangehörige zu sein. Als sie im Jahre 2008 im Rahmen der Beantragung des Kinderausweises für den Kläger zu 3.) erfahren habe, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise verloren habe, sei sie völlig fassungslos gewesen. Sie habe die ganze Zeit nie geglaubt, faktisch staatenlos zu sein. Der Ausstellung ihres Reisepasses im Jahre 2002 und der Ausstellung des Kinderausweises an die Klägerin zu 2.) im Jahre 2000 sei die Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister vorausgegangen, der sie jeweils (nur) als deutsche Staatsangehörige ausgewiesen habe. Ihre Abmeldung aus Deutschland sei erst circa sechs Monate nach ihrer Eheschließung im Januar 1998 erfolgt. In den Monaten zwischen der Eheschließung und der Abmeldung aus Deutschland habe es die Möglichkeit gegeben, mit ihrem Ehemann auch in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Sie sei monatelang zwischen der Türkei und Deutschland hin- und hergependelt, um sich zu entscheiden. Sie habe seinerzeit nicht gewusst, ob sie sich in der Türkei würde einleben können. Sie habe noch immer eine sehr enge Beziehung zu Deutschland und sei mit dem Zweitwohnsitz in Ebersdorf bei Coburg gemeldet. Sie wolle über kurz oder lang wieder nach Deutschland zurückkehren, um hier zu leben, zu arbeiten und sich zur Ruhe zu setzen. Ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit komme für sie nicht in Betracht. Sie bitte um Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie habe damals eine Unterschrift aus Liebe geleistet. Niemand habe sie über die Folgen belehrt. Als sie von dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfahren habe, habe sie alles in ihrer Macht stehende getan, um diesen Fehler zu korrigieren. Wegen der Einzelheiten der Erklärung wird auf Blatt 11 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
9Mit Übersendungsschreiben vom 18. November 2009 teilte die deutsche Botschaft in Ankara zu dem Antrag der Kläger Folgendes ergänzend mit: Die Klägerin zu 1.) habe am Tag der Eheschließung eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit unterzeichnet, deren Inhalt und Tragweite ihr aufgrund ihrer mangelhaften türkischen Sprachkenntnisse nicht deutlich geworden sei. Sie sei zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland noch gemeldet gewesen und sei regelmäßig dorthin zurückgekehrt. Sie sei stets als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 2 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
10Nachdem die Beklagte zuvor Auskünfte zu den Meldewohnsitzen der Klägerin zu 1.) in Deutschland eingeholt hatte, lehnte sie den Antrag auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen mit Bescheid vom 20. März 2012, zugestellt am 4. April 2012, ab. Zur Begründung führte sie an: Die Klägerin zu 1.) sei nicht deutsche Staatsangehörige. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit am 2. August 1997 nach § 25 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung verloren. Sie habe im Rahmen ihrer Eheschließung gemäß Art. 5 in Verbindung mit Art. 42 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Der Erwerb sei auf ihren Antrag erfolgt. Nach den vorgenannten Vorschriften des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes finde der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht automatisch, sondern nur als Folge einer Willenserklärung statt. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1.) über den Inhalt und die Bedeutung des von ihr unterzeichneten Schriftstücks informiert worden sei. Andernfalls hätte sie für ihre Information Sorge tragen müssen. Eine eventuelle Unwissenheit gehe insoweit zu ihren Lasten. Sie habe am Tag der Eheschließung ihren Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt nicht mehr im Inland gehabt. Vielmehr habe sie nach ihren Angaben im Rahmen der Antragstellung bereits seit 1996 in der Türkei gewohnt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei sie in Deutschland nicht einmal mehr gemeldet gewesen. Soweit sie behaupte, damals zwischen der Türkei und Deutschland hin- und hergependelt zu sein, stimme dies nicht mit ihren Antragsangaben und dem Umstand überein, dass sie zum 1. Mai 1997 eine Festanstellung als Tarifbeschäftigte bei der deutschen Botschaft in Ankara erhalten habe. Die spätere melderechtliche Erfassung in Deutschland vom 1. Dezember 1997 bis zum 1. Januar 1998 sei kein Beleg für das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes. Dass die Klägerin zu 1.) sich im Jahre 1999 wieder aus der türkischen Staatsangehörigkeit habe entlassen lassen, ändere an dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nichts. Die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach der Klägerin zu 1.) erworben, da diese zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei.
11Die Kläger erhoben dagegen am 23. April 2012 Widerspruch und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin zu 1.) habe eine auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung am Tag ihrer Eheschließung nicht abgegeben und auch nicht abgeben wollen. Falls sie doch eine solche Erklärung unterzeichnet habe, sei dies unwillentlich geschehen, weil sie den entsprechenden Vordruck nicht verstanden habe. Sie habe im Zusammenhang mit der Eheschließung viele Papiere unterzeichnen müssen, von denen ihr gesagt worden sei, dass eine Eheschließung ohne Unterzeichnung nicht möglich sei. Ihre Kenntnisse der türkischen Sprache seien damals noch fragmentarisch und auf die Beherrschung des gesprochenen „Vulgärtürkisch“ beschränkt gewesen. Die Türkei erleichtere den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in einer Weise, die mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nichts zu tun habe. Es reiche eine Unterschrift unter einen völlig unscheinbaren Antrag, der nur bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen sei und in einer Fülle anderer zu unterzeichnender Dokumente fast untergehe. Ein Willensmangel sei auch insoweit gegeben, als der Standesbeamte zu ihr gesagt habe, sie habe nach der Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes zu akzeptieren. Sie habe außerdem zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz noch in Deutschland gehabt. Sie habe die Stelle bei der Botschaft zum 1. Mai 1997 nur angenommen, um für sich zu überprüfen, ob sie mit ihrem Ehemann dauerhaft in der Türkei leben könne. Die endgültige Entscheidung, in der Türkei zu bleiben, sei erst nach der Geburt der Klägerin zu 2.) gefallen. Der Lebensmittelpunkt habe sich aber natürlich schon früher dort befunden. Die materielle Beweislast für den Verlust der Staatsangehörigkeit liege bei der Beklagten. Die Klägerin zu 1.) reichte eine Bescheinigung einer türkischen Stelle über Ein- und Ausreisen betreffend die Türkei ab 1992 ein. Der Zeitraum vom 16. Juni 1996 (Einreise in die Türkei) bis zum 16. August 1998 (Einreise in die Türkei) ist dort nicht belegt. Wegen der Einzelheiten der Bescheinigung wird auf Blatt 74 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
12Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an: Die Klägerin zu 1.) habe die türkische Staatsangehörigkeit freiwillig beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag unter dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abge-geben worden sei, bestünden nicht. Soweit die Klägerin zu 1.) geltend mache, den Antrag auf Einbürgerung in den türkischen Staatsverband unwissentlich im Rahmen der Eheschließung gestellt zu haben, müsse sie sich die von ihr geleistete Unterschrift zurechnen lassen. Einer Unterschrift komme im allgemeinen Rechtsverkehr eine große Bedeutung zu. Sie gelte als Bekundung des Willens sowie als Identitätsnachweis. Es könne vorausgesetzt werden, dass die rechtliche Bedeutung einer Unterschrift allgemein bekannt sei. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums gälten grundsätzlich nur für Willenserklärungen, die Bestandteil privater Rechtsgeschäfte seien. Im öffentlichen Recht komme eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften allenfalls in Betracht, wenn es sich um ähnliche Rechtsverhältnisse handele, nicht jedoch bei einseitigen Anträgen, die private Personen an Behörden richteten. Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes schlössen das Verschulden grundsätzlich nicht aus. Wer mit einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut sei, habe sich zu erkundigen. Es würde der Bedeutung, der dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerade im Staatsangehörigkeitsrecht zukomme, widersprechen, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit von häufig nicht zuverlässig zu ermittelnden inneren Vorstellungen des Betroffenen abhinge. Der Staatsangehörigkeitsverlust trete ohne Rücksicht darauf ein, ob der Antragsteller dies wolle oder wisse oder sich über die Folgen eines Staatsangehörigkeitserwerbs geirrt habe. Die Klägerin zu 1.) habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 StAG durch Ersitzung (wieder-)erworben. Sie sei nicht seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Die Frist beginne bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bereits mit Belassen eines vor Eintritt des Verlustes ausgestellten Ausweispapiers. Der Klägerin zu 1.) sei zwar im Jahre 2002 von der deutschen Botschaft in Ankara ein deutscher Reisepass ausgestellt worden. Die Botschaft habe die Falschbehandlung aber bereits im Jahre 2009 erkannt. Die Klägerin zu 1.) sei damit nur sieben Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt worden.
13Die Kläger haben dagegen am 27. Dezember 2012 Klage erhoben.
14Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor:
15Die Klägerin zu 1.) habe in Deutschland die Schule besucht und im Jahre 1991 mit einem qualifizierten Hauptschulabschluss abgeschlossen. Danach habe sie in Deutschland eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert.
16Sie könne nicht mehr sagen, ob bei der Vorbereitung der Eheschließung über Probleme der Staatsangehörigkeit gesprochen worden sei. Sie glaube sich zu erinnern, dass man ihr gesagt habe, dass sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes Vorteile für ihren Aufenthalt in der Türkei ziehen könne. Umgekehrt sei jedenfalls ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht problematisiert worden. Sie halte es zwar nicht für ausgeschlossen, dass der türkische Standesbeamte die von der Beklagten genannte Vorschrift des Art. 5 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Sprache gebracht habe. Sie meine aber, kein ihre Staatsangehörigkeit betreffendes Formular unterzeichnet zu haben. Sie bestreite daher mit Nichtwissen, die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband überhaupt beantragt zu haben. Selbst wenn sie ein auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtetes Formular unterzeichnet habe, sei dies unfreiwillig und nicht mit dem Willen erfolgt, türkische Staatsangehörige zu werden. Die Beklagte trage die materielle Beweislast sowohl dafür, dass sie, die Klägerin zu 1.), überhaupt einen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe, als auch für die Freiwilligkeit der Antragstellung. Letzteres habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall (zitiert wird das Urteil vom 22. März 1999 – 11 B 96.2183 – juris) bereits entschieden.
17Unterstelle man, dass die Klägerin zu 1.) die deutsche Staatsangehörigkeit am Tag ihrer Eheschließung (2. August 1997) verloren habe, habe sie diese jedenfalls in der Zwischenzeit durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG (wieder-)erworben. Sie sei seit ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im April 1996 bis Mitte 2009 und damit mehr als zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Die Behandlung als deutsche Staatsangehörige sei sowohl durch die Anstellung bei der deutschen Botschaft in Ankara und die daran geknüpfte Gehaltszahlung als auch durch die Ausstellung des Kinderausweises an die Klägerin zu 2.) im Jahre 2000 und die Ausstellung ihres Reisepasses im Jahre 2002 erfolgt. Die Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit setze nicht voraus, dass jemand seit zwölf Jahren zu Unrecht als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Zwar müsse derjenige, der in den Genuss der Ersitzung kommen wolle, zu Unrecht als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sein, weil eine Ersitzung sonst gar nicht erforderlich sei. Zeiten, in denen er zu Recht als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei, gälten aber ebenfalls als Zeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 StAG. Auch diese Zeiten würden in die Frist eingestellt. Da die Ersitzung rückwirkend wirke, seien auch die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) deutsche Staatsangehörige geworden.
18Im Übrigen sei der Bescheid der Beklagten rechtlich unwirksam, weil er nicht unterzeichnet sei. Eine Unterschrift müsse als solche erkennbar sein. Dies sei bei der Unterschrift unter dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 nicht der Fall. Dieser sei lediglich mit einem „Kringel“ unterschrieben.
19Die Kläger beantragen,
20die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 20. März 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor:
24Die Klägerin zu 1.) habe zunächst überhaupt nicht bestritten, eine Unterschrift geleistet zu haben, die zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit geführt habe. Ihre im spekulativen Bereich liegenden Ausführungen zu der Frage, ob sie den entsprechenden Antrag unterschrieben habe, führten deshalb nicht weiter. Soweit sie geltend mache, den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit unterschrieben zu haben, ohne ihn zuvor gelesen oder hinreichend verstanden zu haben, sei ihr die von ihr abgegebene Erklärung dennoch zuzurechnen. Es entspreche allgemeinen Grundsätzen, dass eine schriftlich abgegebene und unterzeichnete Erklärung dem Erklärenden zuzurechnen sei, auch wenn er sich nicht die Mühe mache, sie zu lesen, oder wenn die Erklärung in einer Sprache abgefasst sei, die der Erklärende nicht verstehe. Er müsse insoweit durch Beiziehung geeigneter Hilfsmittel, etwa eines Dolmetschers, sicherstellen, dass von ihm nur Erklärungen unterzeichnet würden, die seinem Willen entsprächen. Die spätere Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit könne nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass die Klägerin zu 1.) diese Staatsangehörigkeit nach bzw. im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht habe annehmen wollen. Für die Aufgabe könne auch ein erst später eingetretenes Wissen um den Verlusttatbestand des § 25 RuStAG handlungsleitend gewesen sein. Auf ein solches Wissen komme es aber bei der Frage, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit eintrete, nicht an.
25Die Klägerin zu 1.) habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG erworben. Die Vorschrift erfasse nur die Zeiten einer unrichtigen Deutschenbehandlung. Dies ergebe sich aus Sinn, Zweck und Sachzusammenhang der Norm. Bei ihr handele es sich um einen Erwerbstatbestand. Im Gesetzestext heiße es ausdrücklich: „Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, (...)“. Ein Erwerb sei aber denkgesetzlich nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit nicht bereits vorliege oder ihr Vorliegen zumindest nicht beweisbar sei.
26Soweit die Kläger die Unterschrift unter dem Widerspruchsbescheid rügten, sei dem entgegenzuhalten, dass eine Unterschrift nicht lesbar sein müsse, wenn der Urheber zweifelsfrei feststehe.
27Die Kläger haben mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils übersandtem Schriftsatz vom 27. Februar 2014 Kopien eines am 10. September 1997 ausgestellten ungültig gestempelten deutschen Reiseausweises der Klägerin zu 1.) eingereicht und ergänzend geltend gemacht: Die irrtümliche Behandlung als deutsche Staatsangehörige habe bereits am 10. September 1997 begonnen. Es sei unklar, weshalb dieses Datum, das aus den Unterlagen hervorgehe, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unbegründet.
30Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige sind.
32Die Klägerin zu 1.) ist zwar am 25. April 1996 unter Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden.
33Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit aber am 2. August 1997 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der damals geltenden Fassung verloren.
34Danach verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 19 die Entlassung hätte beantragt werden können.
35Die Klägerin zu 1.) hat am Tag ihrer Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit erworben. Dies geht bereits aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister hervor, den sie im Verwaltungsverfahren eingereicht hatte. Sie geht selbst ebenfalls davon aus, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit am Tag ihrer Eheschließung (wieder-)erworben hat. Für einen zwischenzeitlichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit spricht schließlich, dass sie sich im Jahre 1999 wieder aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen ließ.
36Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit jedenfalls auf formalen Antrag der Klägerin zu 1.) erfolgte. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht in der zum Zeitpunkt der Eheschließung der Klägerin zu 1.) geltenden Fassung sah einen Staatsangehörigkeitserwerb durch Eheschließung nur im Falle von Staatenlosigkeit der ausländischen Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen oder im Falle des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung aufseiten der ausländischen Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen vor. Im Übrigen war für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung erforderlich, die gegenüber der türkischen Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, abgegeben werden konnte (vgl. Art. 5, 42 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der damals geltenden Fassung). Die Klägerin zu 1.) war zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung weder staatenlos noch hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung verloren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie eine auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung abgegeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige türkische Behörde sich über diese Erwerbsvoraussetzung hinweggesetzt hat, bestehen nicht. Für die Abgabe einer Erwerbserklärung durch die Klägerin zu 1.) spricht auch, dass sie zunächst selbst davon gesprochen hatte, eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit unterzeichnet zu haben. Soweit sie nunmehr mit Nichtwissen bestreitet, die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt zu haben, ist dieses Bestreiten angesichts der türkischen Rechtslage und ihres Vorverhaltens nicht geeignet, die Überzeugungsgewissheit des Gerichts von einer zumindest formalen Beantragung der türkischen Staatsangehörigkeit in Frage zu stellen.
37Soweit die Klägerin zu 1.) geltend macht, sie habe den auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichteten Antrag allenfalls unfreiwillig und nicht mit dem Willen gestellt, die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben, hat sie einen – gegebenenfalls – zum Wegfall oder zur Anfechtbarkeit des Antrags führenden Willensmangel weder nachgewiesen noch substantiiert dargetan.
38Wie sich Willensmängel bei der Abgabe des Antrags auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken, ist noch nicht abschließend geklärt, vgl. insoweit etwa BVerwG, Urt. vom 1. Juni 1965 – I C 112.62 – juris Rdnr. 15; Urt. vom 21. Mai 1985 – 1 C 12/84 – juris Rdnr. 35; OVG NRW, Urt. vom 19. Dezember 2008 – 12 A 4705/05 – juris Rdnr. 91.
39Dies gilt zunächst insoweit, als sie geltend macht, sie sei bei der Abgabe der auf den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gerichteten Erklärung über deren Inhalt im Irrtum gewesen bzw. habe eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollen. Gegen das Vorliegen eines solchen Irrtums spricht, dass die Klägerin zu 1.) im Rahmen ihrer dienstlichen Erklärung vom 2. Oktober 2009 gegenüber der deutschen Botschaft in Ankara angegeben hat, sie habe am Tag der Eheschließung eine Erklärung unterschrieben, wonach sie mit wirksam erfolgter Eheschließung die Staatsangehörigkeit ihres (türkischen) Ehemannes akzeptiere. Diese Angabe legt nahe, dass ihr bewusst gewesen ist, einen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Ihre Behauptung, sie habe den Inhalt des von ihr unterzeichneten Formulars nicht (richtig) verstanden, weil ihre Kenntnisse der türkischen Sprache damals noch fragmentarisch und auf die Beherrschung des gesprochenen „Vulgärtürkisch“ beschränkt gewesen seien, ist unglaubhaft. Es leuchtet bereits nicht ein, weshalb der als türkischen Staatsangehörigen geborenen, aus einem türkischen Elternhaus stammenden Klägerin zu 1.) der Inhalt des auf Hochtürkisch verfassten Schriftstücks nicht verständlich gewesen sein soll. Unplausibel ist außerdem, weshalb sie das Schriftstück unterschrieben haben will, ohne es durchgelesen zu haben oder es zu verstehen. Angesichts ihrer Vorbildung (erfolgreicher Schulbesuch, Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau) sowie ihrer Beschäftigung bei der deutschen Botschaft hätte es sich aufgedrängt, das Dokument erst dann zu unterzeichnen, nachdem sie dessen wesentlichen Inhalt erfasst hatte. Bei einem Nichtverstehen einzelner Wörter oder Absätze hätte sie Hilfe bei ihrem in der Türkei geborenen und aufgewachsenen Ehemann suchen können.
40Nicht nachgewiesen bzw. unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Klägerin zu 1.), der türkische Standesbeamte habe zu ihr gesagt, sie müsse im Falle der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes akzeptieren und eine Eheschließung sei im Falle einer Unterschriftsverweigerung nicht möglich. Nach türkischem Recht hing die Eheschließung nicht davon ab, dass die Klägerin zu 1.) türkische Staatsangehörige war oder mit der Eheschließung wurde. Dies war eindeutig, und die Annahme, die Klägerin zu 1.) könne gleichwohl falsch beraten worden sein, ist nicht naheliegend. Noch weniger naheliegend ist die Annahme, die Klägerin zu 1.) sei der Falschberatung mehr oder weniger „blind“ gefolgt und habe ohne Rückversicherung über die Rechtslage eine Erklärung hinsichtlich des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
41Die spätere Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1.) kann nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass sie diese Staatsangehörigkeit im Rahmen ihrer Eheschließung nicht hat annehmen wollen. Für die Aufgabe kann z. B. auch die – unrichtige – Überlegung ursächlich gewesen sein, die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG könne durch Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit beseitigt werden.
42Die Substantiierungslast und die materielle Beweislast hinsichtlich des Bestehens eines Willensmangels liegen bei der Klägerin zu 1.). Die von ihr geltend gemachten Willensmängel liegen in ihrer Sphäre und sind für sie günstig. Das von ihr zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1999 (Az.: 11 B 96.2183 – juris) führt zu keiner anderen Bewertung. In dem dortigen Fall ließ sich nicht mehr zuverlässig aufklären, ob der maßgebliche Vorfahre der (dortigen) Klägerin kurz nach dem Zweiten Weltkrieg in Polen freiwillig einen Antrag auf Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit gestellt (und mit dem Erwerb seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren) hatte oder ob er mit dem Antrag nur Verfolgungs- und Zwangsmaßnahmen hatte abwenden wollen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ging angesichts des deutschfeindlichen Klimas im Nachkriegspolen der Jahre 1946/47 und der seinerzeitigen, so wörtlich in dem Urteil, „grenzenlosen staatlichen Willkür“ gegenüber deutschen Staatsangehörigen davon aus, dass die Beklagte für die Freiwilligkeit der Antragstellung materiell beweisbelastet sei. Dieser Sonderfall, in dem nach den damaligen politischen Verhältnissen viel für eine Unfreiwilligkeit der Antragstellung sprach, ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
43Sollte die Klägerin zu 1.) über die Rechtsfolge des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit – Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – geirrt haben, was das Gericht zu ihren Gunsten unterstellt, wäre dieser Irrtum unbeachtlich.
44Vgl. BVerwG, Urt. vom 21. Mai 1985 – 1 C 12/84 – juris Rdnr. 36; Beschl. vom 13. Oktober 2000 – 1 B 53/00 – juris Rdnr. 12.
45Die Klägerin zu 1.) hatte im Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit weder ihren Wohnsitz noch ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Sie lebte seinerzeit vielmehr bereits seit längerem in der Türkei. Die Beklagte hat dies in ihrem Bescheid vom 20. März 2012 im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
46Die Klägerin zu 1.) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ersitzung gemäß § 3 Abs. 2 StAG (wieder-)erworben.
47Danach erwirbt die Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (Satz 1). Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde (Satz 3). Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten (Satz 4).
48Die Klägerin zu 1.) ist nicht über einen Zeitraum von zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden.
49Die Behandlung als deutsche Staatsangehörige durch die deutsche Botschaft in Ankara erfolgte allenfalls über einen Zeitraum von neun Jahren. Sie begann frühestens im Jahre 2000 mit der Ausstellung eines Kinderausweises an die Klägerin zu 2.) und endete jedenfalls im Jahre 2009 mit der Ablehnung der Ausstellung eines Kinderausweises an den Kläger zu 3.) und der Aufforderung an die Klägerin zu 1.), ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchzuführen.
50Die Zeit, in der die Klägerin zu 1.) tatsächlich deutsche Staatsangehörige war (vom 25. April 1996 bis zum 2. August 1997), kann nicht in die Zwölfjahresfrist einbezogen werden. Die Beklagte hat den Grund hierfür zutreffend genannt: § 3 Abs. 2 StAG stuft die jahrelange Behandlung als deutscher Staatsangehöriger als Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ein.
51Vgl. in diesem Zusammenhang BT-Drs. 16/5065, Seite 227.
52Ein Erwerb ist aber nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit nicht bereits vorliegt oder ihr Vorliegen zumindest nicht beweisbar ist.
53So im Ergebnis auch Berlit, in: GK-AufenthG, § 38 Rdnr. 74 (Stand: Juni 2007) für die Vorschrift des § 38 Abs. 5 AufenthG; andere Auffassung wohl – ohne Begründung – Marx, in: GK-StAR, § 3 Rdnr. 20 (Stand: August 2009) in Widerspruch zu Rdnr. 19 seiner Kommentierung.
54Soweit der Klägerin zu 1.) nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein zuvor ausgestelltes Ausweispapier belassen und sie bei der deutschen Botschaft in Ankara weiterbeschäftigt worden ist, liegt hierin keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Eine solche Behandlung setzt eine zumindest summarische Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine dazu berufene Stelle voraus.
55Vgl. Marx, in: GK-StAR, § 3 Rdnr. 33 f. m. w. N.
56Eine solche Überprüfung hat hier jedenfalls bis zum Jahr 2000 nicht stattgefunden. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Botschaft in Ankara die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 1.) nach ihrer Eheschließung am 2. August 1997 ohne für sie erkennbaren Anlass (nochmals) überprüft hat.
57Die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG nach der Klägerin zu 1.) erworben, weil diese damals nicht mehr deutsche Staatsangehörige war.
58Soweit die Kläger rügen, der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden, können sie hieraus für ihr Verpflichtungsbegehren schon im Ansatz nichts herleiten. Denn der Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen hängt allein davon ab, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige sind (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG). Abgesehen davon genügt die Unterschrift durchaus den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Sie braucht nicht lesbar zu sein. Grundsätzlich ist sogar eine Paraphe ausreichend.
59Vgl. Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 37 Rdnr. 33; BVerwG, Beschl. vom 18. Juli 2000 – 2 B 19/00 – juris Rdnr. 6.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
61Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Verkündung des Urteils eingereichte Schriftsatz der Kläger vom 27. Februar 2014 konnte bei der Entscheidung inhaltlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gericht merkt insoweit lediglich ergänzend an, dass die Kläger mit diesem Schriftsatz erstmals vorgetragen haben, die Klägerin zu 1.) habe am 10. September 1997 einen deutschen Reiseausweis erhalten. Ihre Behauptung, das vorgenannte Datum gehe aus den (bis zur Urteilsverkündung vorhandenen) Unterlagen hervor, trifft nicht zu.
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Referenzen
- RuStAG § 25 4x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 Abs. 2 StAG 6x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- § 38 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- VwGO § 154 1x
- 1 C 12/84 2x (nicht zugeordnet)
- 12 A 4705/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 53/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 19/00 1x (nicht zugeordnet)