Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2537/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger begehren die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen.
3Der Kläger zu 1) wurde am 00.00.1957 in Costa Rica ehelich als Sohn des 1917 in Cuxhaven geborenen I. D. I1. S. geboren und erwarb kraft Gesetzes jedenfalls die costa-ricanische Staatsangehörigkeit.
4Die Klägerin zu 2), geboren am 00.00.1995, ist die älteste Tochter des Klägers zu 1) und dessen chilenischer Ehefrau; sie ist - auch - chilenische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) hat mit seiner Ehefrau zwei weitere, noch minderjährige Töchter.
5Der Vater des Klägers zu 1) geriet nach Angaben der Kläger im Jahr 1941 als Funkmaat der deutschen Kriegsmarine in Kriegsgefangenschaft und verblieb fünf Jahre in den USA. 1946 kehrte er zunächst nach Bremerhaven zurück, arbeitete bis 1948 für die Besatzungsstreitkräfte der USA und übersiedelte dann nach Costa Rica. Am 16.01.1957 erwarb er dort auf seinen Antrag hin die costa-ricanische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung und wurde vom costa-ricanischen Standesamt in das Buch der „Abteilung für Optionen und Naturalisierungen dieses Standesamtes“ eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilungen der deutschen Botschaft in Costa Rica vom 08.07.1982 und 13.11.1997 verwiesen (Bl. 45 f., 68 des Verwaltungsvorgangs).
6Der Vater des Klägers zu 1) beantragte im Jahr 1981 die Ausstellung eines deutschen Reisepasses bei der Stadt Cuxhaven und gab bei Antragstellung auf die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit an, Deutscher zu sein. Sodann wurde ihm am 29.06.1981 von der Stadt Cuxhaven ein deutscher Reisepass mit einer Gültigkeit bis zum 29.06.1986 ausgestellt. Im Sommer 1982 beantragten seine Söhne über die deutsche Botschaft in Costa Rica die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. In diesem Zusammenhang fand eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) statt. Der 1953 geborene Bruder des Klägers zu 1) erhielt einen Staatsangehörigkeitsausweis, der Kläger zu 1) jedoch nicht; zur Begründung hieß es, er sei zu einem Zeitpunkt geboren worden, zu dem sein Vater die deutschen Staatsangehörigkeit infolge des Erwerbs der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit bereits verloren habe. Mit Schreiben vom 28.09.1982 wurde der Vater des Klägers zu 1) sodann von der deutschen Botschaft in Costa Rica aufgefordert, seinen deutschen Reisepass freiwillig herauszugeben. Mit Schreiben vom 24.11.1982 teilte der Vater des Klägers zu 1) der Botschaft mit, er könne den Reisepass nicht zurückgeben, da ihm dieser entwendet worden sei. In einem weiteren Schreiben an das Auswärtige Amt (Bl. 77 der Verwaltungsvorgänge) machte er unter dem 30.11.1982 darüber hinaus geltend: Im Jahre 1957 habe ihm die costa-ricanische Regierung anheimgestellt, die costa-ricanische Staatsangehörigkeit anzunehmen, da er als Vertreter der Oficina del Café von Costa Rica an Konferenzen in San Salvador und Panama habe teilnehmen sowie den Bau einer Kaffeaufbereitungsanlage in Ecuador für Nelson Rockefeller habe durchführen sollen. Weiterhin habe man damit seine Verdienste in der Entwicklung der Kaffeeindustrie und dem Kaffeeanbau anerkennen wollen. Vor der Annahme der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit habe er sich bei dem damaligen deutschen Botschafter in Costa Rica erkundigt und dieser habe ihm mitgeteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit gehe bei Erwerb der costa-ricanischen nicht verloren. Unter dem 19.01.1983 teilte die Stadt Cuxhaven dem Vater des Klägers zu 1) daraufhin nochmals mit, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Unter dem 03.02.1983 bestätigte der Vater des Klägers zu 1) die Kenntnisnahme des vorstehend genannten Schreibens.
7Der Kläger zu 1) beantragte bei der Stadt Cuxhaven unter dem 13.02.1990 durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten eingebürgert zu werden, teilte jedoch später mit, sein Begehren nicht weiter verfolgen zu wollen.
8Am 16.06.1996 beantragte der Vater des Klägers zu 1) über die deutsche Botschaft in San José erneut die Ausstellung eines deutschen Reisepasses. In den Antragsunterlagen gab er an, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Das Formularfeld bezüglich der Frage, ob eine fremde Staatsangehörigkeit erworben oder beantragt worden sei, ließ er unausgefüllt. Dem Vater des Klägers zu 1) wurde am 24.03.1997 von der Stadt Cuxhaven ein deutscher Reisepass mit einer Gültigkeit bis 23.03.2007 ausgestellt. Der Kläger zu 1) stellte am 08.06.1999 über die deutsche Botschaft in Chile abermals einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Im Antragsformular gab er bezüglich seines Vaters an, dass dieser keine ausländische Staatsangehörigkeit besitze. Mit Schreiben vom 01.07.1999 teilte die Stadt Cuxhaven der deutschen Botschaft in Chile daraufhin mit, dass der Kläger zu 1) kein deutscher Staatsangehöriger sei und seinem Vater zu Unrecht ein Reisepass ausgestellt worden sei; es würden Maßnahmen zu dessen Einziehung eingeleitet.
9Am 21.05.2003 beantragte der Vater des Klägers zu 1) bei der Stadt Bad Soden am Taunus einen Personalausweis sowie im Jahr 2006 einen Reisepass und gab bei Antragstellung jeweils an, neben der deutschen keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dem Vater des Klägers zu 1) wurde am 03.07.2006 von der Stadt Bad Soden am Taunus ein deutscher Reisepass mit einer Gültigkeit bis 02.07.2016 ausgestellt. Am 31.03.2009 verstarb der Vater des Klägers zu 1).
10Unter dem 30.03.2010 beantragte der Kläger zu 1) über die deutsche Botschaft in Chile erneut – mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Begehren - die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für sich und seine drei Töchter. Hierbei gab er wiederum an, sein Vater habe keine ausländische Staatsangehörigkeit besessen. Mit Bescheid vom 17.01.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Staatsangehöriger. Zwar habe der Vater des Klägers zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst kraft ehelicher Geburt erworben. Er habe diese jedoch am 16.01.1957 mit dem Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit auf Antrag wieder verloren. Aus diesem Grund sei er zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1) nicht mehr deutscher Staatsangehöriger gewesen, sodass diese nicht an ihn habe weitergegeben werden können. Die in den Jahren 1997 und 2006 ausgestellten deutschen Reisepässe änderten an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, da der Vater des Klägers zu 1) jeweils in den Antragsformularen wahrheitswidrig auf die Frage nach einer ausländischen Staatsangehörigkeit geantwortet habe. Daraus folge zugleich, dass der Antrag auch hinsichtlich der Töchter des Klägers zu 1) keinen Erfolg habe, da sich von ihm keine deutsche Staatsangehörigkeit ableiten lasse.
11Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch führten die Kläger aus: Der Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit habe für den Vater des Klägers zu 1) eine Maßnahme dargestellt, um sich und seine Familie am Leben zu erhalten. Um in Costa Rica einer Arbeit nachgehen zu können, sei es unumgänglich gewesen, die dortige Staatsangehörigkeit anzunehmen. Weiterhin könne es nicht sein, dass die Geschwister des Klägers zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, er selbst jedoch nicht.
12Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit zwei Widerspruchsbescheiden - gesondert für die volljährige Klägerin zu 2) - vom 08.11.2012, zugestellt am 19.03.2013, zurück.
13Die Kläger haben am 13.04.2013 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und tragen ferner vor: Für eine Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG fehle es bereits an dem erforderlichen Antrag auf Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit. Bis zum Jahre 1961 habe sich Costa Rica noch im Kriegszustand mit Deutschland befunden. Der Vater des Klägers zu 1) sei seitens der costa-ricanischen Behörden vor die Wahl gestellt worden sei, ausgewiesen zu werden und damit seinen Lebenserwerb und die Existenzgrundlage seiner Familie zu verlieren, oder aber die Staatsangehörigkeit des Staates Costa Rica anzunehmen. Demnach habe es an einer freien Willensentscheidung des Vaters des Klägers zu 1) gefehlt. Jedenfalls aber habe dieser aufgrund der Behandlung als deutscher Staatsangehöriger ab dem Jahre 1981 durch Ausstellung eines deutschen Reisepasses die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ersitzung wieder erworben. Er habe insbesondere nicht wissentlich wahrheitswidrig auf Umstände eingewirkt, die die deutschen Behörden veranlasst hätten, ihm einen solchen Reisepass auszustellen. Er sei nämlich bis zu seinem Tode davon ausgegangen, weiterhin deutscher Staatsangehöriger zu sein. Man habe von ihm keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts erwarten können. Auch der Kläger zu 1) sei immer von der deutschen Staatsangehörigkeit seines Vaters ausgegangen.
14In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen Internet-Artikel über die Behandlung der Deutschen in Costa Rica während des Zweiten Weltkriegs vorlegt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
15Die Kläger beantragen,
16die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 17.01.2011 und der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2012 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor: Auch die Voraussetzungen für einen Ersitzungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 StAG lägen nicht vor. Die Deutschenbehandlung des Vaters des Klägers zu 1) habe bereits mit Empfang des Schreibens vom 28.09.1982 geendet, in dem er aufgefordert worden sei, seinen deutschen Reisepass abzugeben. Darüber hinaus sei er mit Schreiben vom 19.01.1983 informiert worden, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren zu haben. Aufgrund dessen seien ihm Zweifel am Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt gewesen und er habe nicht auf den Bestand derselben vertrauen können. Weiterhin habe der Vater des Klägers zu 1) bei Stellung seines Passantrages am 16.06.1996 bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht, da er angesichts der vorstehend beschriebenen Sachlage auf den Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit hätte hinweisen müssen. Ebenso hätte sich ihm der Verwaltungsirrtum der passausstellenden Behörde aufdrängen müssen. Gleiches gelte auch bezüglich des Passantrages aus dem Jahre 2006.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Die Ablehnung der Anträge auf Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, weil nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass sie deutsche Staatsangehörige sind.
23Der Kläger zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) – RuStAG – in der damals geltenden Fassung erworben. Der Vater des Klägers zu 1) war zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1) kein deutscher Staatsangehöriger mehr. Daran anknüpfend kann die Klägerin zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihrem Vater, dem Kläger zu 1), durch Geburt gemäß der vorgenannten Norm ableiten. Denn der Vater des Klägers zu 1) hatte die deutsche Staatsangehörigkeit am 16.01.1957 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch den Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit verloren.
24Nach dieser Vorschrift verlor ein im Ausland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Voraussetzung des § 25 Abs. 1 RuStAG ist zunächst der wirksame Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dieser liegt hier mit dem am 16.01.1957 erfolgten Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit vor. Auch war der Vater des Klägers zu 1) zum Zeitpunkt des Erwerbs in Costa Rica wohnhaft.
25Weitere Voraussetzung der vorstehend genannten Norm ist, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgt. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ein Antrag im Sinne der Norm liegt in jeder freien Willensbetätigung, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen einer freiwilligen Hinwendung zu einem anderen Staat doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden, indem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit angeordnet wird.
26Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193 f. und vom 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00 -, DVBl. 2001, 1750 f.; BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 118.94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317; Vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 StAG auch Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAR, Stand: Juli 2013, § 25 StAG Rn. 50 ff.; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 25 Rn. 10 ff.; vgl. auch Nr. 25.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.04.2009 zum StAG.
27Vor diesem Hintergrund kann nicht jeder irgendwie geartete Druck im Hinblick auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG verhindern. Anderenfalls würde der Zweck der Norm, nämlich die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten, unterlaufen.
28Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 -, juris; BayVGH, Urteil 22.03.1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218.
29Oftmals sind an den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sich der tatsächliche Wohnsitz befindet, vielerlei Vorteile geknüpft. Diese Vorteile können so weitreichend sein, dass sie die Existenzgrundlage des Erwerbers der ausländischen Staatsangehörigkeit betreffen wie etwa die Frage des Aufenthalts oder die Beschaffung einer Arbeitserlaubnis. Dennoch ist die Entscheidungsfreiheit so lange nicht in ihrem Kern betroffen, als dem Erwerber der ausländischen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit verbleibt, auf den Erwerb zu verzichten. Dann nämlich kommt ihm eine Entscheidungsalternative zu und ein freier Willensentschluss ist weiterhin möglich. Zumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten im Staat der ausländischen Staatsangehörigkeit lassen demnach die Freiwilligkeit der Antragstellung in der Regel nicht entfallen.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 - und vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, beide juris; VG Köln, Urteil vom 13.04.2005 - 10 K 1576/04 -.
31Ein freier Willensentschluss scheidet allerdings dann aus, wenn der Erwerber der neuen Staatsangehörigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde.
32Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 – und vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, beide juris.
33Eine solche Zwangslage kann in Ausnahmefällen auch dann in Betracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit für den Betroffenen die einzige Möglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit sein Überleben zu sichern.
34Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, juris.
35Nach diesen Grundsätzen lag hier ein freiwilliger Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit auf Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG vor. Maßgeblich hierfür ist die Schilderung der damaligen Umstände im Schreiben des Vaters des Klägers zu 1) vom 30.11.1982 an das Auswärtige Amt. In diesem Schreiben ist von einer Zwangslage oder einer drohenden Ausweisung nicht einmal ansatzweise die Rede; vielmehr heißt es ausdrücklich, die costa-ricanische Regierung habe damit die Verdienste des Vaters des Klägers zu 1) in der Kaffeewirtschaft anerkennen wollen. Dies wird auch durch die tatsächliche Lebensführung bestätigt, da der Vater des Klägers zu 1) schon im Jahr 1948 nach Costa Rica übersiedelte, dort zum Zeitpunkt des Erwerbs der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit bereits über einen längeren Zeitraum lebte und – seiner eigenen Darstellung zufolge – wirtschaftlich durchaus erfolgreich war. Auch aus dem in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Internet-Artikel ergibt sich keine andere Bewertung. Dort wird lediglich darüber berichtet, dass während des Zweiten Weltkriegs die Deutschen in Costa Rica zeitweise interniert waren. Für den vorliegenden Sachverhalt, für den die Verhältnisse im Januar 1957 maßgeblich sind, lässt sich daraus nichts herleiten.
36Dahinstehen kann die Frage, ob der Vater des Klägers zu 1) – wie er seinerzeit behauptete - vom deutschen Botschafter falsch über die Rechtsfolgen eines Antragserwerbs informiert wurde. Die fehlende Kenntnis der Rechtsfolge des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG ist unbeachtlich. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG automatisch als Folge des wirksamen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, sofern diesbezüglich ein Antrag im vorbeschriebenen Sinne gegeben ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind bereits dann erfüllt, wenn der Betroffene den Willen zum Ausdruck gebracht hat, die ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Auf seine Vorstellungen in Bezug auf den möglichen Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84 -, StAZ 1986, 139; BVerwG, Urteil vom 13.10.2000 - 1 B 53/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 5 C 28.07 -, BVerwGE 131, 121; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317; Vgl. auch Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: Juli 2013, § 25 StAG Rn. 59 f.; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 25 Rn. 14 m.w.N.
38Die Kläger haben auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ersitzung erworben. Nach der vorgenannten Vorschrift erstreckt sich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch auf die Abkömmlinge eines als deutscher Staatsangehöriger im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG Behandelten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erwirbt derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit, der seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird nach Satz 2 insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 3 Abs. 2 StAG zum 28.08.2007 noch fortbestehen.
39Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - 12 A 1937/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 -, StAZ 2009, 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 S 17/09 -, juris; VG Köln, Urteile vom 07.03.2012 - 10 K 422/11 - und vom 01.04.2009 - 10 K 4679/08 -, n.v.; VG Stade, Urteil vom 27.08.2009 - 1 A 560/09 -, StAZ 2010, 115; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: Juli 2013, § 3 StAG Rn. 29.
40Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes („seit zwölf Jahren“). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm stützt diese Ansicht. Aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ergibt sich, dass von § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden sollen, „in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat.“ Gleiches folgt auch aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zu dem neu eingefügten Abs. 2 der Norm.
41Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227; BR-Drs. 224/07, S. 430; Nr. 3.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.04.2009.
42Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Entscheidung. Insbesondere im Staatsangehörigkeitsrecht besteht ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Diesem wird durch den neu eingefügten Abs. 2 nur dann Rechnung getragen, wenn seine weitreichenden Rechtsfolgen in Form der ex-tunc-Wirkung des Staatsangehörigkeitserwerbs nicht auf einen unüberschaubar weit zurückliegenden Zeitraum zurückwirken und damit einen nicht erfassbaren Personenkreis betreffen.
43Vgl. VG Köln, Urteil vom 01.04.2009 - 10 K 4679/08 -, n.v.
44Die ausgeführten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Vater des Klägers zu 1) wurde nicht im Wege der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG deutscher Staatsangehöriger, da er bereits etwa ein Jahr nach der Ausstellung eines Reisepasses durch die Stadt Cuxhaven am 29.06.1981 auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingewiesen und zur Rückgabe des Passes aufgefordert wurde. Soweit dem Vater des Klägers zu 1) auch in den Jahren 1997 sowie 2006 nochmals deutsche Reisepässe (sowie im Jahr 2003 ein Personalausweis) ausgestellt wurden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da der Vater des Klägers zu 1) die fehlerhafte Deutschenbehandlung zu vertreten hatte und damit der Ersitzungstatbestand nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StAG ausgeschlossen war. Vertreten müssen liegt dann vor, wenn der Betreffende wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, welche deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln.
45Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227.
46Ein Vertretenmüssen setzt bereits begrifflich kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Zu vertreten hat jemand ein Verhalten schon dann, wenn er in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet und ihm auch nach den Umständen zumutbar war, einen Vorgang zu verhindern. Erforderlich und ausreichend ist eine dem Betroffenen zurechenbare Veranlassung der fehlerhaften Deutschenbehandlung. Dies kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Zwar dürfen von dem Betroffenen keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts verlangt werden, ein Vertretenmüssen liegt aber dann vor, wenn der Betroffene die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorgangs wie etwa den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei der prüfungsbefugten Stelle unterlassen hat.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1975 - VIII C 12.74 -, BVerwGE 48, 336; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.1997 - 25 A 3613/95 -, juris; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: Juli 2013, § 3 StAG Rn. 49 ff. Vgl. auch Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 3 Rn. 8.
48Ein die Deutschenbehandlung zurechenbar veranlassendes Verhalten gegenüber den deutschen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG ist insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende bewusst auf staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen gerichtet unzutreffende oder unvollständige Angaben auf die Anfrage der Behörden hin macht.
49Vgl. Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: Juli 2013, § 3 StAG Rn. 50 f.
50Im vorliegenden Fall unterließ es der Vater des Klägers zu 1), den Behörden den Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen. Er machte keine Angaben auf die im Antragsformular enthaltene Anfrage der Behörde nach dem Bestehen einer etwaigen ausländischen Staatsangehörigkeit. Ihm musste aber auch als Laie bewusst gewesen sein, dass die diesbezügliche Anfrage der Behörde staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen zeitigte. Insbesondere war dem Vater des Klägers zu 1) seit dem Zeitpunkt, in dem sein im Jahr 1981 ausgestellter deutscher Reisepass zurückgefordert wurde, bewusst, dass die deutschen Stellen nunmehr von einem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit ausgingen. Aufgrund der nachfolgenden mehrmaligen Mitteilungen deutscher Behörden in den Jahren 1981 und 1982 war ihm bekannt, dass er nach Ansicht der deutschen Behörden die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit verloren hatte und die Anzeige des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit staatsangehörigkeitsrechtliche Relevanz aufwies. Indem er dennoch jeweils die Felder in den jeweiligen Antragsformularen bezüglich einer ausländischen Staatsangehörigkeit unausgefüllt ließ, machte er unzureichende Angaben, die sodann den Grund für die rechtsirrige Ausstellung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Dokumente setzten. Durch das Unterlassen der Mitteilung der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit veranlasste er die Deutschenbehandlung in zurechenbarer Weise im Sinne der vorstehenden Ausführungen.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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