Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 3848/13

Tenor

1. Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seiner Klage die Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 erklärten Aufrechnung begehrt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt C.        , C1.   O.        -B.         , zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.


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