Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 6002/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Mit der vorliegenden Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Waffenbehörde zwecks Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition durchgeführte Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war.
3Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Polizeibeamter beim Beklagten. Er erhielt am 15.07.1983 aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein eine Waffenbesitzkarte, in die eine Pistole (9mm, Walther P5, Waffennummer 00000) eingetragen war.
4Seit dem Jahre 2007 gab es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten erhebliche Differenzen über Vorgänge innerhalb der Behörde, die dann Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen, einer Überprüfung durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt und einer Petition des Klägers waren. Seit Juni 2009 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt. Der Kläger führt dies insbesondere auf die von ihm als Mobbing empfundene Behandlung durch seine Dienstvorgesetzten zurück. Im März 2010 wurde eine polizeiärztliche Untersuchung zur Klärung der weitern Verwendungsfähigkeit des Kläger eingeleitet. Er übergab seine Dienstwaffe an die Dienstbehörde.
5Mit Schreiben des Beklagten vom 14.02.2011 wurde der Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob er weiter aktiv Schießsport betreibe und ggfs. die entsprechenden Nachweise zu erbringen und die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Waffe zu belegen. Der Kläger teilte per E-Mail vom 17.02.2011 mit, die Vorgänge lägen bereits 30 Jahre zurück. Er erinnere sich, dass ihm aufgrund schlechter Schießleistungen während seiner Ausbildung geraten worden sei, in einem Schießsportverein mit einer entsprechenden Pistole zu üben. Eine solche habe er bei der Firma Kettner in Köln erworben. Nach der Beendigung seiner Ausbildung seien die Mitgliedschaft im Verein und das schießsportliche Bedürfnis hinfällig gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wann er aus dem Verein ausgetreten und die Waffe wieder der Firma Kettner überlassen habe. Da er nicht vorgehabt habe, eine andere Waffe anzuschaffen, sei die Waffenbesitzkarte ebenfalls hinfällig gewesen. Er wisse nicht mehr, wie die Modalitäten der Rücksendung an die Dienststelle ausgesehen hätten. Aus seiner Erfahrung heraus wisse er nur, dass auch in anderen Fällen Schreiben „mit brisantem Inhalt“ bei der Behörde nicht angekommen seien. Des Weiteren äußerte er seine Verwunderung, dass eine derartige Überprüfung erst nach 30 Jahren stattfinde.
6Mit Schreiben vom 06.06.2011 teilte der Polizeiarzt Dr. T. dem Beklagten mit, dass aufgrund von Untersuchungen am 15.03.2010 und 04.10.2011 ein fach-neurologisch-psychiatrisches Gutachten durch Herrn Dr. Q. erstellt worden sei. Danach verunmöglichten die vorliegenden Erkrankungen des Klägers seinen Einsatz als Polizeivollzugsbeamten, Tätigkeiten außerhalb von sanitären Anlagen, den Gebrauch von Waffen und Einsätze gegen Rechtsbrecher. Die konzentrativen Einbußen sowie die massiven emotionalen Beeinträchtigungen des Beamten verunmöglichten eine Tätigkeit sowohl im Polizeivollzugsdienst wie auch im Verwaltungsdienst. Der Kläger werde auf Dauer für nicht polizeidienstfähig gehalten.
7Am 23.05.2012 ging beim Beklagten (Leiter H. , Pd G. ) ein von der Polizeihauptkommissarin O. X. unter dem 15.05.2012 verfasstes Gedächtnisprotokoll ein. Danach sei sie am 12.05.2012 während eines Einsatzes auf der Schildergasse in Köln anlässlich einer Wahlkampfveranstaltung von einem Kollegen angesprochen worden, mit dem sie vor 30 Jahren zusammen die erste Fachprüfung absolviert hätte. Sie habe ihn an seinem markanten Gesicht erkannt, sich an den Namen allerdings nicht mehr erinnern können. Der Kollege habe ein lockeres Gespräch begonnen und sie gefragt, wie sie denn „soweit gekommen sei“, wobei er auf ihre Schulterklappen gedeutet hätte. Von diesem Moment an habe er wirre, nicht zusammenhängende Bruchstücke aus seinem dienstlichen Leben erzählt, über Straftaten von Vorgesetzten berichtet, die nur er kenne und die er ganz allein ausermittelt habe. Sie habe in den Ausführungen keinerlei Sinn erkennen können. Schließlich habe er erklärt, er habe nunmehr Günter Wallraff auf seine Sache angesetzt, weil ihm niemand glaube und ihn auch niemand unterstütze. Über all das sei er vor 3 Jahren krank geworden. Die Behörde habe ein PDU-Verfahren gegen ihn eingeleitet. Sie habe aufgrund der Einsatzsituation ihm nicht wirklich zuhören und auf ihn eingehen können. Allerdings habe sie ihn irgendwann zwischendurch gefragt, ob er das Ziel habe, wieder in den Dienst zurückzukehren. Dies habe er bejaht und sinngemäß gesagt: „Das will ich auf jeden Fall. Und wenn ich dann wieder da bin, dann geht es erst mal richtig los. Das sage ich dir! Dann geht die Post ab. Das ist dann mal richtig ein Grund für einen Amoklauf und anschließenden Suizid!“ In diesem Moment habe sie sich um die Wahlkampfveranstaltung kümmern müssen, da die Schutzperson die Bühne verlassen habe und gleichzeitig Mitglieder von Pro Köln aufgetaucht seien. Sie habe sich daher von dem Kollegen abgewandt und ihrem Einsatzauftrag gewidmet. Einige Minuten später habe sich dieser verabschiedet und sei gegangen. Sie habe heute mündlich u.a. PD S. über diesen Sachverhalt unterrichtet. Bei einem Telefonat zwischen PD S. und PD G. sei der Name „N. G1. “ gefallen. Aus ihrer Erinnerung heraus sei das der Kollege gewesen, der ihr am 12.05. auf der Schildergasse in Köln begegnet sei.
8Einige Wochen vorher hatte der Schriftsteller Günter Wallraff –so der Beklagte- tatsächlich beim Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises Dr. U. vorgesprochen und mitgeteilt, dass ihn der Kläger sehr detailliert über seine Sicht der Dinge informiert hätte. Hinweise auf einen Amoklauf habe es dabei nicht gegeben.
9Mit Schreiben vom 30.05.2012 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Bergisch Gladbach den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Munition beim Kläger gemäß § 46 Abs.4 WaffG. Unter Darstellung des beschriebenen Sachverhaltes wurde ausgeführt, die jetzt vorliegende Ankündigung eines Amoklaufes mit anschließendem Suizid stelle eine neue Eskalationsstufe und Gefährdungslage dar. Es bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der erforderlichen persönlichen Eignung und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Diese aktuellen Entwicklungen erforderten auch eine andere Bewertung der im Februar 2011 von ihm abgegebenen Erklärungen über den Verbleib seiner damals im Privatbesitz befindlichen Waffe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger doch noch im Besitz der Waffe oder weiterer Waffen sei und beabsichtigte, diese missbräuchlich zu verwenden. Aufgrund eines möglichen Realitätsverlustes bestehe die Gefahr, dass er sich aus seiner subjektiven Sicht der Dinge heraus veranlasst fühle, selber tätig zu werden. Es sei geplant, den Kläger aufzusuchen, ihm die in einer Anlage beigefügte Verfügung betreffend ein Waffen- und Munitionsverbot auszuhändigen und die Erlaubnisurkunde sowie Waffen- und Munition, soweit sie sich noch in seinem Besitz befänden, sofort sicher zu stellen. Zu diesem Zweck sei eine Durchsuchung der Wohnung nebst Nebenräumen und Kraftfahrzeugen erforderlich.
10In der Folgezeit veranlasste der Beklagte eine –aufgrund telefonischer Hinweise des Amtsgerichts noch zeitlich ausgeweitete- Überprüfungen der Waffenhandelsbücher bei den Firmen E. Kettner GmbH sowie Franz Kettner. Diese ergaben, dass bei der Firma E. Kettner für den Zeitraum vom 23.07.1983 bis Mitte 2001 und bei der Firma Franz Kettner für den Zeitraum von 1983 bis 2001 und bis zum Zeitpunkt der Mitteilung (7.06.2012) kein Eintrag über einen Rückkauf der fraglichen Pistole des Klägers feststellbar war.
11In der Folgezeit wies das Amtsgericht den Beklagten auf Bedenken hin, die beantragte Durchsuchungsanordnung bereits vor Wirksamkeit des beabsichtigten Waffen- und Munitionsverbotes und der Anordnung der sofortigen Sicherstellung der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden, Waffen pp. und vor Klärung der Frage zu erlassen, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung überhaupt erforderlich sei. Daraufhin stellte der Beklagte seinen Antrag bis zu der für den 18.06.2012 geplanten Zustellung der Waffenverbotsverfügung und Klärung der Erforderlichkeit einer richterlichen Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zurück. Laut Vermerk des erkennenden Richters am Amtsgericht Sellmann hielt sich dieser dementsprechend am Vormittag des 18.06.2012 zum etwaigen Erlass einer Durchsuchungsanordnung in Bereitschaft. Ihm sei im Laufe des Vormittags telefonisch mitgeteilt worden, dass der Kläger mit einer Durchsuchung seiner Wohnräume einverstanden und daher eine richterliche Anordnung nicht mehr erforderlich sei.
12Am Vormittag des 18.06.2012 war der Kläger zunächst von Bediensteten des Beklagten in seinem Wohnhaus in Bergisch Gladbach nicht angetroffen worden. Gemäß Durchsuchungsbericht des Beklagten fand dann in der Zeit zwischen 11.15 Uhr und 13.19 Uhr eine Hausdurchsuchung beim Kläger statt, wobei von der Waffenbehörde Herr KAR T1. und Frau KOi´in H1. sowie als weitere Einsatzkräfte PHK D. , PK´in I. , PK Hörter, PK´in G2. sowie der den Bericht verfassende PK N1. teilnahmen. Dem Kläger wurde bei dieser Gelegenheit eine waffenrechtliche Verfügung mit Datum vom 15.06.2012 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. In dieser Verfügung wird die am 15.07.1983 ausgestellte Waffenbesitzkarte nebst zugehöriger Munitionserwerbserlaubnis widerrufen, ein Waffen- und Munitionsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition ausgesprochen, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet sowie gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 WaffG die sofortige Sicherstellung aller im Besitz des Klägers befindlichen Erlaubnisurkunden, erlaubnisfreien sowie erlaubnispflichtigen Waffen und Munition angeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger nicht mehr über die erforderliche waffenrechtliche Eignung und Zuverlässigkeit verfüge. Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
13Laut Durchsuchungsbericht war der Kläger ausdrücklich mit der Durchsuchung seines Hauses einverstanden, auf die Hinzuziehung von Zeugen wurde verzichtet. Die fragliche Pistole nebst entsprechender Waffenbesitzkarte wurde nicht aufgefunden. Allerdings wurden u.a. genehmigungspflichtige Munition sowie ein Luftgewehr der Marke Diana gefunden und sichergestellt. Des Weiteren habe der Kläger von der Fensterbank des Wohnzimmers eine Spielzeugpistole (Nachbau Walter P 99) mit einem angehängten Schreiben genommen und den Beamten ausgehändigt. Dieses Schreiben habe er nach eigenen Angaben schon vor ca. 1 1/2 Jahren verfasst, da er mit einer Durchsuchung gerechnet habe. Darin äußere der Kläger seinen Unmut und ziehe die Durchsuchung ins Lächerliche.
14Mit Schreiben vom 20.06.2012 nahm dann der Beklagte den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zurück.
15Mit einer kurz nach Abschluss der Durchsuchung übersandten E-Mail (18.06.2012, 13:41 h) teilte der Kläger dem Beklagten u.a. mit, er habe ein Schreiben vom 03.04.2011 beigefügt, aus welchem er gegenüber der Kollegin in Köln zitiert habe. Dies habe wohl zu einem Missverständnis geführt, welches schließlich Herrn T1. zu ihm geführt habe. Dieses Schreiben sei nicht nur seit langem allen drei jeweils zuständigen Polizeiärzten bekannt, sondern auch allen anderen zuständigen Stellen. Er widerspreche noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Herrn T1. , die Durchsuchung provoziert zu haben. Das vor Ort mitgegebene Schreiben habe er vor über einem Jahr im Grad der höchsten Empörung über das gesamte Behördenverhalten ihm gegenüber geschrieben, was aus dem Schriftstück auch hervorgehe.
16In dem v.g. Schreiben vom 03.04.2011 gerichtet an den polizeiärztlichen Dienst, Dr. C. , äußert sich der Kläger im Einzelnen zu seiner psychischen Situation und beklagt, von seinen Vorgesetzten drangsaliert, eingeschüchtert und diffamiert und selbst von Polizeiärzten abfällig und verständnislos behandelt worden zu sein. Es spricht von der von ihm gefühlten Verantwortung, gegen Missstände bis hin zu strafbarem Verhalten selbst im Bereich der Polizei vorzugehen, und dem Gefühl, hilflos der Willkür und Selbstherrlichkeit von Vorgesetzten und Verantwortlichen ausgesetzt zu sein. In dem Schreiben zitiert er auch frühere Äußerungen seinerseits, und zwar u.a. die Aussage „Dies ist der Stoff für einen Amoklauf mit anschließendem Suizid!“.
17In den Akten befindet sich sodann das Schreiben, das der Kläger bei der Hausdurchsuchung den Bediensteten des Beklagten übergeben hatte. Dort stellte er Überlegungen an, dass „Besucher“ Gegenstände ihm unterschieben könnten (Waffen, Sprengstoff, Drogen, Falschgeld, Diebesgut usw.), dass man auf seiner Festplatte Kinderpornographie „entdecken“ könnte, dass man sich seiner Person durch „Notwehr“ entledigen und dann einen Abschiedsbrief finden könnte. Zum Schluss heißt es: „Mein Traum jedenfalls ist, stolz und aufrecht, in den Kampfstiefeln stehend, im letzten Gefecht für eine gute und gerechte Welt, den Sieg vor Augen, das Haupt erhoben, den Blick gen Himmel gerichtet, mit den Worten: ‚Jetzt kann ich kommen‘ auf den Lippen, ins Jenseits hinüberzugleiten....“.
18Am 12.07.2012 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Bergisch Gladbach, gerichtlich festzustellen, dass die Art und Weise der am 18.06.2012 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme rechtswidrig war. Die Durchsuchung seines Hauses sei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss erfolgt. Er sei mit der Durchsuchung nicht einverstanden gewesen, sondern von der Durchsuchungsaktion völlig überrumpelt worden. Dies habe seinen Grund in seinem stark angegriffenen Gesundheitszustand sowie dem völlig ungewöhnlichen Großaufgebot an Kollegen. Trotz des vorgefertigten und übergebenen Schreibens habe er nach 1 ½ Jahren nicht mehr mit einer Durchsuchung gerechnet. Dieses Schreiben sei ihm erst ca. 1 Stunde nach Beginn der Durchsuchung wieder eingefallen. Es habe seinerseits keine Provokation vorgelegen. Er sei vom Einsatzleiter vorab nur gefragt worden, ob dieser sich die sogenannte Waffenlagerstädte ansehen dürfe. Dazu habe dieser nach Verwaltungsrecht auch die Berechtigung. Damit sei er auch einverstanden gewesen und habe den Einsatzleiter auf Wunsch und Nachfrage an die entsprechende Stelle geführt. Weil dort das Gewünschte nicht gefunden worden sei, habe sich sofort eine umfassende Durchsuchung entwickelt, wonach anfänglich aber nicht gefragt worden sei. Er habe keinen Widerstand geleistet, er sei wie traumatisiert gewesen und habe unter Schock gestanden. Seine Ängste seien zu groß gewesen, als dass er sich trotz der fehlenden Genehmigung der Durchsuchung hätte widersetzen können. Er habe auch befürchtet, dass dies negativ gegen ihn hätte ausgelegt werden können. Auch weil er nichts zu verbergen gehabt habe, habe er der Durchsuchung nicht widersprochen. Gründe für eine Durchsuchung hätten nicht vorgelegen, diese sei im Übrigen auch nicht verhältnismäßig gewesen. Zugrunde gelegen habe die falsche Verdächtigung einer ehemaligen Arbeitskollegin (O. X. ), die ihn eines Amoklaufes verdächtigt habe. Deren Gedächtnisprotokoll vom 15.05.2012 sei widersprüchlich, er bestreite, eine derartige Aussage getätigt zu haben. Das Waffen- und Munitionsverbot sei ausgesprochen worden, obwohl kein Durchsuchungserfolg eingetreten sei und es auch keinen Hinweis auf seine Unzuverlässigkeit gebe; er sei aufgrund Mobbing im Dienst seit 2009 arbeitsunfähig. Laut Attest der behandelnden Ärzten und Kliniken lägen bei ihm weder eine Eigen- noch eine Fremdgefährdung vor. Er sei im Frühjahr 2011 als Waffenbesitzer überprüft worden und habe mit Schreiben vom 17.02.2011 detailliert zum Verbleib einer vor 30 Jahren erworbenen Waffe Stellung genommen.
19Es sei –wie er im Einzelnen ausführt- nicht zutreffend, dass vor der Durchsuchung telefonisch das Erscheinen der Polizei wegen einer waffenrechtlichen Angelegenheit angekündigt worden sei und er sich damit einverstanden erklärt habe. Es sei kein telefonischer Kontakt mit Herrn T1. zustande gekommen, wie aufgrund seines vorgelegten Einzelverbindungsnachweises nachvollziehbar sei. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass das Luftgewehr und die Munition nicht ihm gehörten, er von der Existenz dieser Gegenstände an der betreffenden Stelle nichts gewusst habe und die entsprechenden Lagerräume, Bereiche bzw. Behältnisse die seines Vaters bzw. seines Bruders seien.
20Das vorsorglich von ihm gefertigte zweiseitige Schreiben könne nicht gegen ihn verwendet werden. Als er im Februar 2011 die Nachfrage nach seiner Waffe erhalten hatte, habe er alle ihm in den Sinn kommenden Aktionen gegen ihn geschildert, sozusagen als Selbstschutz und um den inneren psychischen Druck durch das unsägliche Behördenverhalten loszuwerden. Das Vorbringen des Beklagten sei widersprüchlich, weil er einerseits als erfahrener Polizeibeamter bezeichnet werde, andererseits aber ausgeführt werde, dass er sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinde, unberechenbar, wirr, gefährlich und völlig arbeitsuntauglich sei. In der letzten Woche sei durch die behandelnde Ärztin eine durch die Durchsuchung verursachte erneute posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Aus der fachärztlichen Abschlussbescheinigung/Epikrise des Herrn Dr. G3.rings (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Allgemeinmedizin, Diplom-Psychologe, Naturheilverfahren- Psychotherapie) vom 29.12.2012 ergebe sich, dass es während der gesamten Behandlungszeit (Oktober 2009 bis Dezember 2012) keine Anzeichen von Wahn, Halluzinationen, Wahrnehmung oder sonstigen Symptomen aus dem schizophrenen Formenkreis und niemals Anzeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben habe.
21Dazu führte der Beklagte aus, die Wohnanschrift des Klägers sei am 18.06.2012 erstmals gegen 9.30 Uhr aufgesucht worden. Da der Kläger nicht angetroffen worden und auch der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme erfolglos verlaufen sei, seien die Einsatzkräfte zunächst zum Dienstgebäude zurückgekehrt. Ca. gegen 11 Uhr habe der Kläger den Unterzeichner (Herrn T1. ) zurückgerufen, nachdem er offensichtlich dessen Rufnummer in seiner Anrufliste gesehen habe. Dem Kläger sei angekündigt worden, dass er zur Klärung einer waffenrechtlichen Angelegenheit zu Hause aufgesucht würde. Damit sei dieser einverstanden gewesen. Vor Ort sei der Kläger gefragt worden, ob er mit der Durchsuchung aller Wohn- und Nebenräume sowie der Behältnisse und Kraftfahrzeuge zwecks Auffindens waffenrechtlicher Erlaubnisurkunden, Waffen und Munition einverstanden sei. Er sei darauf hingewiesen worden, dass anderenfalls der zuständige Richter des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zwecks kurzfristigen Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses kontaktiert werden würde. Der Kläger
22habe sich dann ausdrücklich mit der Durchsuchung einverstanden erklärt und auf die Einschaltung eines Richters sowie die Hinzuziehung eines Zeugen verzichtet. Er habe zunächst mündlich und für alle unmittelbar vor Ort befindlichen Einsatzkräfte deutlich hörbar sein Einverständnis mit der Durchsuchung erklärt und am Ende der Maßnahme dies auf dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll nochmals schriftlich bestätigt. Der Kläger habe sich ruhig und kooperativ verhalten. Dies habe offensichtlich daran gelegen, dass zuvor telefonisch das Erscheinen der Polizei angekündigt worden sei und er dem nicht widersprochen habe.
23Durch Verweisungsbeschluss vom 08.08.2013 ist das Verfahren wegen Rechtswegunzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden.
24Mit Schreiben vom 14.08.2013 machte der Kläger geltend, der Beschluss entspreche in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung inhaltlich nicht dem Akteninhalt und der Vorkorrespondenz (was im Einzelnen ausgeführt wird). Die Anzahl und damit Übermacht des Polizeiaufgebotes sei bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht unerheblich. Es seien nicht nur eigene Räume des Klägers, sondern auch die von Familienangehörigen durchsucht worden. Die sichergestellten Waffen hätten sich in diesen Räumen und im Eigentum der Familienangehörigen befunden.
25Nach Klarstellung des Klägers, dass dieses Schreiben nicht als Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss anzusehen sei, teilte das Amtsgericht ihm sodann mit, dass kein Anlass gesehen werde, den Beschluss zu ändern.
26Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
27Der Kläger beantragt,
28festzustellen, dass die Durchsuchung seines Hauses am 18.6.2012 rechtswidrig war.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er bezieht sich ebenfalls auf seine bisherigen Äußerungen.
32Auf gerichtliche Anforderung hat er dienstliche Erklärungen des KAR T1. , der KOI’in H1. , der PK´in I. , der POK´in G2. , des POK I1. , des POK N1. und des PHK D. vorgelegt worden, die sich insbesondere damit befassen, ob der Kläger sein Einverständnis mit der Hausdurchsuchung erklärt hatte.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
36Die am 18.6.2012 durchgeführte Hausdurchsuchung war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
37Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 WaffG lagen vor.
38Die Hausdurchsuchung unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Zwar lag keine richterliche Durchsuchungsanordnung vor. Nach Überzeugung der Kammer hatte der Kläger jedoch wirksam in die Durchsuchung seines Hauses eingewilligt.
39Nach dem Durchsuchungsbericht, den späteren Äußerungen des Beklagten gegenüber dem Amtsgericht Bergisch Gladbach sowie den nunmehr noch vorgelegten dienstlichen Äußerungen der am Einsatz beteiligten Beamten hatte der Kläger sein Einverständnis mit der Durchsuchung seines Hauses erklärt.
40Soweit der Kläger (in Schriftsätzen gegenüber dem Amtsgericht) behauptet, sein Einverständnis habe sich ausschließlich darauf bezogen, die Waffenlagerstädte aufzusuchen, weil nur danach gefragt worden sei, mag dies durchaus der rückblickend vorhandenen subjektiven Vorstellung des Klägers entsprechen. Allerdings entspricht dies nach Überzeugung der Kammer nicht den objektiven Gegebenheiten am 18.6.2012. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Polizeibehörde annahm, der Kläger verheimliche den Besitz der 1983 erworbenen Pistole, weil die angebliche Rückgabe der Waffe an die Firma Kettner nicht zu verifizieren war. Davon ausgehend konnte man nicht sicher annehmen, die Pistole an der „Waffenlagerstätte“ zu finden, sondern man musste damit rechnen, das ganze Haus durchsuchen zu müssen. Dies war auch ein wesentlicher Grund für die Anzahl der Einsatzkräfte. Von diesem Ausgangspunkt her ergab es überhaupt keinen Sinn, den Kläger nur nach einem derart eingeschränkten Einverständnis zu fragen. Hinzu kommt, dass der Beklagte kurzfristig eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung hätte erhalten können, worauf der Einsatzleiter, Herr T1. , den Kläger auch hinwies. Denn der zuständige Richter RAG T2. hielt sich in Bereitschaft. Die in vorherigen Telefonaten von diesem angesprochenen Zweifelspunkte (Ausweitung der überprüften Zeiträume bei den Firmen E. und Franz Kettner; abwarten, ob der Kläger sein Einverständnis mit einer Durchsuchung erklärt und daher eine gerichtliche Anordnung überflüssig ist) waren ausgeräumt, so dass mit dem Erlass einer entsprechenden Anordnung des Amtsgerichts gerechnet werden konnte.
41Dass der Kläger seinerzeit uneingeschränkt mit der Durchsuchung einverstanden war, wird zudem durch Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzkräfte (Frau POK’in G2. und Herr POK N1. )) bestätigt. Auch wenn diese sich nicht mehr an alles genau erinnern konnten, haben beide jedoch überzeugend bekundet, der Kläger habe damals sinngemäß erklärt, man könne alles durchsuchen. Dieses Einverständnis sei außerdem durch sein Verhalten zum Ausdruck gekommen, welches von ihnen als kollegial, nett und kooperativ empfunden worden sei. Der Kläger sei durchgehend bereit gewesen, alles im Haus zu zeigen, und habe teilweise selber Schränke geöffnet und den Inhalt gezeigt.
42Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger in seiner kurz nach Abschluss der Durchsuchung (um 13.41 h) an den Beklagten versandten E-Mail nicht ansatzweise erwähnt, dass er mit der durchgeführten Durchsuchung nicht einverstanden war, sondern sie –wie später vorgetragen- nur geduldet hätte.
43Soweit die Parteien gegensätzliche Angaben hinsichtlich der Frage machen, ob es vor der Durchsuchung einen telefonischen Kontakt zwischen dem Kläger und Herrn T1. gab, ist dem nicht weiter nachzugehen. Denn für die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ist es ohne Belang, ob ein Erscheinen der Polizei zuvor angekündigt worden ist oder nicht.
44Die materiellen Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 WaffG lagen vor.
45Eine Hausdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Munition sowie Urkunden ist gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffG zulässig, wenn ein vollziehbares Waffen- und Munitionsverbot vorliegt. Ein derartiges Verbot erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen und Munition ist dem Kläger vor Durchführung der Durchsuchung gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden. Dieses war im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch vollziehbar. Ob die Verfügung materiell rechtmäßig war, ist jedenfalls nicht (mehr) zu prüfen, weil der Kläger das Waffen- und Munitionsverbot nicht angefochten hat, es also bestandskräftig ist.
46Es lagen außerdem aber auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG vor.
47Danach ist eine Sicherstellung von Waffen pp. nebst einer Durchsuchung zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Im Hinblick auf die der Polizei bekannten Umstände war vorliegend die Gefahr nicht auszuschließen, dass der Kläger die fragliche Pistole noch im Besitz hatte und diese missbräuchlich verwenden wollte (Amoklauf mit anschließendem Suizid).
48Entgegen der Behauptung des Klägers, die fragliche Pistole nach Abschluss seiner Polizeiausbildung wieder an die Firma Kettner „zurückgegeben“ zu haben, war bei den beiden in Frage kommenden Firmen (E. Kettner und G1. Kettner) im Zeitraum 1983 bis 2001 in den Waffenhandelsbüchern ein Rückgang der fraglichen Waffe nicht feststellbar. Dies gab zunächst Anlass für die Vermutung, dass der Kläger die Waffe noch besaß.
49Was die Gefahr eines Amoklaufes betrifft, schildert Frau X. in ihrem Gedächtnisprotokoll nachvollziehbar, dass sich der Kläger entsprechend geäußert habe. Zwar hat dieser später gegenüber dem Amtsgericht eine derartige Äußerung bestritten. Jedoch hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Kläger sich gegenüber Frau X. so geäußert hat, dass für diese das vom Kläger Gesagte in dem von ihr niedergelegten Sinn zu verstehen war.
50Zunächst ist nicht ersichtlich, dass Frau X. irgendeinen Anlass gehabt hätte, dem Kläger zu Unrecht derartige Äußerungen zu unterstellen. Viel gewichtiger ist jedoch der Umstand, dass der Kläger selber in seiner E-Mail vom 18.06.2012, die er nur ca. 20 Minuten nach dem Ende der Hausdurchsuchung versandt hat, auf eine entsprechende Äußerung seinerseits Bezug nimmt, indem er auf ein Schreiben an einen Polizeiarzt vom 03.04.2011 hinweist. Dort ist u.a. auch genau die von Frau X. wiedergegebene Äußerung des Klägers enthalten. Dass der Kläger in der genannten E-Mail dieses als Missverständnis bezeichnet, mag aus seiner Sicht zwar zutreffen. Die Wahrnehmung der Frau X. , der Kläger habe im Rahmen der von ihr als wirr empfundenen Schilderungen auch eine derartige Äußerung getan, wird damit aber nicht in Frage gestellt, sondern durch die gleichlautende Passage im Schreiben vom 3.4.2011 untermauert.
51Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil der im Schreiben vom 3.4.2011 angesprochene Polizeiarzt offenbar aufgrund seiner Kenntnis des Klägers/ der Krankengeschichte keinen Handlungsbedarf sah. Denn dies war der Waffenbehörde nicht bekannt, da naturgemäߠ –sofern kein besonderer Anlass besteht- Erkenntnisse aus einem Verfahren zur Feststellung der Dienstfähigkeit nicht an die Waffenbehörde oder an allgemeine Polizeidienststellen weiter gegeben werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau X. oder die für die Durchsuchung verantwortlichen Stellen im fraglichen Zeitpunkt hätten erkennen können, dass der Kläger am 12.5.2012 nur aus früheren Äußerungen ohne konkreten Gegenwartsbezug zitierte.
52Die Gefahrenprognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der den Kläger betreuende Psychiater und Psychotherapeut laut Abschlussbescheinigung während der gesamten Therapiestunden keinerlei Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung habe feststellen können. Abgesehen davon, dass derartige Diagnosen nie eine absolute Gewähr für ihre Richtigkeit bieten, ist maßgeblich, dass sich für den Beklagten die v.g. Tatsachengrundlage bot. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass im Waffenrecht –insbesondere unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit- von der Allgemeinheit keine Restrisiken hingenommen werden müssen.
53Berücksichtigt man weiterhin den „desolaten“ psychischen Zustand des Klägers, wie er auch in den Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes wiedergegen wird, bestand für die Polizei hinreichender Anlass, von der Gefahr eines Amoklaufes auszugehen.
54Angesichts des in Frage stehenden Gefahrenpotenzials bestehen gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit gleichfalls keine Bedenken, und zwar auch nicht hinsichtlich der Zahl der Einsatzkräfte. Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob und ggfls. bei welchen Fallgestaltungen dem letztgenannten Aspekt überhaupt rechtliche Bedeutung zukommen kann. Denn schon angesichts der Größe des zu durchsuchenden Objekts war die Zahl der vor Ort tätigen Mitarbeiter der Waffenbehörde und der Einsatzkräfte jedenfalls nicht zu beanstanden.
55Rechtliche Bedenken gegen die Hausdurchsuchung ergeben sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, die durchsuchten Räumlichkeiten bzw. durchsuchten Behältnisse seien teilweise solche von Familienmitgliedern (Vater und Bruder) gewesen. Denn subjektive Rechte des Betroffenen einer Durchsuchung werden nicht dadurch verletzt, dass möglicherweise Räume durchsucht werden, die im Alleingewahrsam anderer Familienmitglieder stehen. Davon abgesehen gibt es im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die durchsuchten Räume oder Behältnisse nicht zumindest im Mitgewahrsam des Klägers standen. Insoweit ist –ohne dass dies aus den v.g. Gründen entscheidend wäre- darauf hinzuweisen, dass Mitgewahrsamsinhaber derartige Maßnahmen dulden müssen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 758a ZPO; BGH, Beschluss vom 21.2.2006 -3 BGs 31/06-,juris: Mitgewahrsam eines Dritten steht Anwendbarkeit des § 102 StPO nicht entgegen; Sächs. OVG, Urteil vom 7.6.2010 –D 6 A 32/09, juris: für Durchsuchung nach § 47 S.2 SächsDO reicht Mitgewahrsam des betreffenden Beamten; Bay VGH, Beschluss vom 29.3.1994 -4 C 94.1274-, juris: Mitbewohner kann sich einer gegen einen anderen Mitbewohner gerichteten Wohnungsdurchsuchung nicht unter Berufung auf Art. 13 GG widersetzen).
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- StPO § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten 1x
- 6 A 32/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 4 Nr. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit 1x
- § 47 S.2 SächsDO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 3 BGs 31/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 4 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs.4 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG 2x (nicht zugeordnet)