Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2786/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 in Polen geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines Spätaussiedlerausweises.
3Der Kläger reiste am 23. Juni 1990 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den Antrag unter dem 6. Juli 1990 abgelehnt hatte, kehrte er nach Polen zurück.
4Am 2. Januar 1991 beantragte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn die Aufnahme als Aussiedler. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. November 1993 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1994 zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 1995 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab (10 K 5240/94). Die hiergegen erhobene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 11. Juli 1997 (Az.: 22 A 5376/95) zurück.
5Unter dem 4. Juli 2012 beantragte der Kläger durch seine damalige Verfahrensbevollmächtigte die Ausstellung eines Vertriebenenausweises und die Anerkennung des Spätaussiedlerstatus nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Zur Begründung gab er an, auf ihn sei das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vor dem 31. Dezember 1992 anzuwenden. Er sei bereits im Juni 1990 mit der Absicht des dauerhaften Verbleibs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zum damaligen Zeitpunkt sei sein Status als Vertriebener und die Eigenschaft als Spätaussiedler festzustellen gewesen. Aus diesem Grund sei der damaligen Zeitpunkt für die Feststellung der Eigenschaften maßgeblich und heranzuziehen.
6Mit Schreiben vom 29. November 2012 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass bei ihm bereits eine endgültige Entscheidung getroffen worden sei. Sein Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG sei mit Bescheid vom 11. November 1993 rechtskräftig abgelehnt worden. Somit sei eine Aufnahme/Anerkennung nach dem BVFG nicht möglich.
7Gegen diese Mitteilung hat der Kläger unter dem 5. Dezember 2012 Klage zum Sozialgericht Hannover erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 ist das Verfahren zunächst an das Verwaltungsgericht Hannover, mit Beschluss vom 14. April 2013 dann an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden.
8Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Begründung aus seinem Schreiben vom 4. Juli 2012. Ergänzend führt er aus, dass er das Lager Friedland im Jahr 1990 ohne seine Schuld habe verlassen müssen. Er sei dort ungerecht behandelt worden, denn er sei in die Bundesrepublik Deutschland nicht zu Besuch, sondern zum festen Verbleib gekommen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass sich die Bestimmungen betreffend der Ausstellung eines Vertriebenenausweises in der Folgezeit geändert hätten.
9Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Az.: 11 E 1038/13) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 zurückgewiesen.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis auszustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
17Die Verpflichtungsklage des Klägers auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises hat keinen Erfolg.
18Für das Begehren des Klägers gibt es keine Rechtsgrundlage. Einen neben dem Aufnahmebescheid nach den §§ 26, 27 BVFG bestehenden weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen Aufnahmetitel sehen weder das BVFG noch Art. 116 GG vor.
19Das in den §§ 26 ff. BVFG geregelte Aufnahmeverfahren gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 BVFG nur für Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG verlassen wollen. Auf diesen Status kann sich der Kläger nicht berufen, nachdem sein Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides rechtskräftig durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. Juli 1997 zurückgewiesen worden ist.
20Soweit der Kläger - sinngemäß - geltend macht, vor dem 1. Juli 1990 Polen verlassen zu haben und im Durchgangslager Friedland rechtswidrig abgewiesen worden zu sein, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Regelungskonzept des BVFG sieht seit dem 1. Januar 1993 eine Aufnahme und einen darauf gerichteten Aufnahmebescheid nur noch für Spätaussiedler im Sinne des §§ 4 BVFG vor, während alle übrigen im BVFG geregelten und bis zum 31. Dezember 1992 erworbenen Rechtspositionen nur noch nach Maßgabe des § 100 BVFG geltend gemacht werden können.
21Der Kläger ist daher auf § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift besteht kein subjektives Recht auf Feststellung einer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr ist ein Ersuchen einer Behörde erforderlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist.
22Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2011 - 11 A1458/11-, Juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
23Der Kläger kann den von ihm behaupteten Vertriebenenstatus noch geltend machen, wenn er ein Recht oder eine Vergünstigung (z.B. eine Altersrente) beantragt. Die für die Gewährung des Rechts oder der Vergünstigung zuständige Behörde ermittelt dann, ob der Vertriebenenstatus tatsächlich besteht.
24Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 11 E 1038/13 -.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 84 1x
- BVFG § 27 Anspruch 1x
- 22 A 5376/95 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 4 Spätaussiedler 3x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 26 ff. BVFG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 5240/94 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BVFG § 26 Aufnahmebescheid 2x
- BVFG § 100 Anwendung des bisherigen Rechts 2x
- 11 E 1038/13 2x (nicht zugeordnet)