Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 3642/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der am 00.00.1954 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung als Polizeihauptkommissar (BBesO A 11) in den Diensten des beklagten Landes. Er wurde beim Polizeipräsidium L. beschäftigt und ist seit dem 02.07.2010 mit einem Grad von 70 schwerbehindert.
3Der Kläger erlitt am 24.06.2010 einen ausgedehnten Vorderwandinfarkt des Herzens. Nach einer Akutbehandlung in der Universitätsklinik Köln erfolgte eine Rehabilitationsmaßnahme in der pro-medic-Klinik in Hürth (Dr. F. ). In der Folgezeit befand sich der Kläger für Kontrolluntersuchungen in der Behandlung der Gemeinschaftspraxis für Kardiologie am St. Elisabeth-Krankenhaus in Köln-Hohenlind (Dr. L1. ). Der Kläger leistete bis zum 31.03.2011 keinen Dienst.
4Nach Untersuchung des Klägers im Februar 2011 empfahl die Polizeiärztin L2. mit Bescheinigung vom 21.02.2011 für den Kläger eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 15.05.2011 durchzuführen. Nach der Bescheinigung vom 21.02.2011 bestanden folgende Verwendungseinschränkungen: kein Nachtdienst, keine Einsatzfahrten, keine körperlich schwere Arbeit. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des beklagten Landes befindlichen Fehlzeitübersicht war der Kläger während der Eingliederungsmaßnahme vom 01.04.2011 bis zum 15.05.2011 an 29 Arbeitstagen erkrankt. In der Folgezeit nahm der Kläger zunächst Resturlaub und Freizeitausgleich für geleistete Überstunden in Anspruch. Seit dem 15.08.2011 ist er ausweislich von ihm vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte arbeitsunfähig erkrankt.
5Auf Veranlassung der personalführenden Stelle des beklagten Landes wurde der Kläger am 27.01.2012 vom polizeiärztlichen Dienst (ORMR L2. ) auf seine Verwendungsfähigkeit hin überprüft. Die Polizeiärztin L2. sah den Kläger auf der Grundlage der vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis Mai 2012 als dienstunfähig an. Sie hielt eine Nachuntersuchung des Klägers im Mai 2012 für erforderlich. Zu dieser Nachuntersuchung sollten aktuelle fachärztliche Befunde vorgelegt werden.
6Nachdem der Kläger am 30.03.2012 von seinem behandelnden Kardiologen Dr. L1. fachärztlich untersucht worden war, untersuchte ihn die Polizeiärztin L2. am 15.05.2012 erneut auf seine Verwendungsfähigkeit. In ihrer Stellungnahme vom 15.05.2012 stellte sie fest, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig sei. Die festgestellten Verwendungseinschränkungen bestünden auf Dauer. Die Prognose sei ungünstig. Therapeutische Maßnahmen seien ergriffen worden. Eine neuerliche Wiedervorstellung beim polizeiärztlichen Dienst sei nicht erforderlich.
7Unter dem 11.10.2012 forderte das beklagte Land den Kläger auf, sich vom polizeiärztlichen Dienst Düsseldorf auf seine Polizeidienstfähigkeit und seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Untersuchung des Klägers führte am 17.01.2013 die Polizeiärztin Dr. T. durch. Sie gelangte in ihrem schriftlichen Gutachten vom 05.02.2013 zu der Einschätzung, dass der Kläger polizeidienstunfähig und auch allgemein dienstunfähig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der vom Kläger erlittene Vorderwandinfarkt eine reduzierte Pumpfunktion des Herzens verursacht habe. Die eingetretene Herzinsuffizienz sei kardiologisch mit NYHA II-III eingestuft. Unter umfangreichen Therapiemaßnahmen habe sich die globale Pumpfunktion des Herzens leicht gebessert. Gleichwohl sei die körperliche Belastbarkeit des Klägers weiterhin deutlich reduziert. Auch in Zukunft sei nicht von einer weiteren Leistungszunahme auszugehen. Es habe sich zudem ein Aneurysma der Aorta ascendens ausgebildet, das kurzfristige Kontrolluntersuchungen erfordere und schwere körperliche Aktivitäten aus medizinischer Sicht verbiete. Außer der reduzierten körperlichen Belastbarkeit bestehe der Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Der Kläger sei aus polizeiärztlicher Sicht auch allgemein dienstunfähig. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Jahre 2011 habe nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müssen, weil der Beamte nach vier Stunden im Dienst völlig erschöpft gewesen sei. Aufgrund seiner reduzierten Belastbarkeit sei er auch für allgemeine Büro- und Verwaltungstätigkeiten nicht mehr vollschichtig einsetzbar.
8Unter dem 07.03.2013 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass es beabsichtige, ihn vorzeitig zur Ruhe zu setzen und gab ihm Gelegenheit, hierzu innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
9Mit der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2013 bat der Kläger darum, die Entscheidung über seine Zuruhesetzung noch zurückzustellen. Nach Durchführung von weiteren Therapiemaßnahmen sei mit einer Erhöhung seiner Belastbarkeit zu rechnen.
10Nach mit Schreiben vom 06.05.2013 erfolgter Beteiligung des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten versetzte das beklagte Land den Kläger mit Bescheid vom 14.05.2013 mit Ablauf des 31.05.2013 in den Ruhestand und stellte unter Berufung auf das polizeiärztliche Gutachten vom 05.02.2013 die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest.
11Der Kläger hat am 14.06.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das beklagte Land gehe zu Unrecht von einer vollständigen Dienstunfähigkeit aus. Nach dem erlittenen Herzinfarkt sei er zwar nicht mehr in der Lage, körperlich belastende Tätigkeiten auszuführen. Eine eingeschränkte Verwendbarkeit, insbesondere für Bürotätigkeiten im Innendienst sei aber mit Sicherheit gegeben. Das polizeiärztliche Gutachten berücksichtige die Stellungnahmen der Kardiologie des St. Elisabeth-Krankenhauses vom 13.11.2012 und 02.04.2012 nicht. Ausweislich dieser fachärztlichen Stellungnahmen habe sich die Pumpfunktion des Herzens global gebessert. Die behandelnden Kardiologen hielten leichte bis mittelschwere, sitzende Tätigkeiten wie etwa das Fahren eines LKW für zumutbar. Das polizeiärztliche Gutachten stehe zudem in Widerspruch zum Inhalt der Personalakte des Klägers. In der Personalakte des Klägers werde in einer Eintragung vom 17.01.2013 die Polizeidienstuntauglichkeit ausdrücklich verneint. Die Gutachten sei auch deshalb nicht plausibel, weil der Polizeiarzt anlässlich einer Verwendungsuntersuchung am 05.05.2011 die Tauglichkeit des Klägers für den Leistungs- und Wettkampfsport festgestellt habe. Die Wiedereingliederungsmaßnahme im Jahre 2011 sei fehlgeschlagen, weil das beklagte Land ihm keine Schulung für ein neu eingeführtes Computerprogramm angeboten habe. Er habe die Dienstzeit während der Wiedereingliederung überwiegend absitzen müssen, weil ihm keine Aufgaben zugewiesen worden seien.
12Der Kläger beantragt,
13den Zuruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 14.05.2013 aufzuheben,
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Seiner Auffassung nach ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nicht zu beanstanden. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei von seiner Polizeidienstunfähigkeit auszugehen. Er räume selbst ein, dass er körperlich belastende und vollschichtige Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Damit genüge er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr. Der Kläger sei auch allgemein dienstunfähig. Nach dem polizeiärztlichen Gutachten sei der Kläger wegen seiner reduzierten Belastbarkeit auch für allgemeine Büro- und Verwaltungstätigkeiten nicht mehr vollschichtig einsetzbar. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben. Der Kläger sei seit dem 15.08.2011 ununterbrochen krank geschrieben und habe damit innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst versehen. Nach der polizeiärztlichen Prognose bestehe keine Aussicht, dass innerhalb der nächsten 6 Monate die Dienstfähigkeit wiederhergestellt werde. Die Wiedereingliederung des Klägers im Jahre 2011 sei nicht daran gescheitert, dass dem Kläger keine Schulung für neu eingeführte Computerprogramme angeboten worden sei. Die Wiedereingliederung habe abgebrochen werden müssen, weil der Kläger nach 4 Stunden Dienst völlig erschöpft gewesen sei. Dies habe er gegenüber seinem Vorgesetzten (PHK A. ) und der Polizeiärztin anlässlich der Untersuchung am 17.01.2013 selbst eingeräumt.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
20Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 14.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 116 LBG NRW.
22Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
23Das beklagte Land hat den Kläger nach Einholung eines polizeiärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BeamtStG angehört. Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt.
24Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt.
25Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für Gruppen von Beamten können gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Eine solche Bestimmung enthält § 116 LBG NRW für Beamte des Polizeivollzugsdienstes. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Wird ein Polizeivollzugsbeamter polizeidienstunfähig, so soll ihm, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ein anderes Amt einer anderen Laufbahn - etwa des allgemeinen Verwaltungsdienstes - nach Maßgabe von § 116 Abs. 3 LBG NRW übertragen werden. Die Übertragung eines Amtes einer anderen Laufbahn setzt voraus, dass der Beamte bezogen auf dieses Amt der anderen Laufbahn allgemein dienstfähig ist.
26Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 14.05.2013,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, BVerwGE 105,267.
28Rechtsgrundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt demnach voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist,
29BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris.
30Gemessen daran ist der Kläger polizeidienstunfähig. Nach den überzeugenden Ausführungen des polizeiärztlichen Gutachtens vom 05.02.2013 ist der Kläger aufgrund einer durch einen Herzinfarkt eingetretenen Herzinsuffizienz in seiner körperlichen Belastbarkeit reduziert. Die Polizeidienstunfähigkeit orientiert sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“ und setzt die Einsetzbarkeit des Polizeibeamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion voraus. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Er räumt selbst ein, dass er zu körperlich belastenden Tätigkeiten nicht mehr in der Lage ist.
31Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG für die Zurruhesetung des Klägers sind ebenfalls gegeben. Nach der Einschätzung des polizeiärztlichen Gutachtens ist der Kläger auch allgemein dienstunfähig, weil er aufgrund seiner reduzierten Belastbarkeit auch nicht vollschichtig allgemeine Büro- und Verwaltungstätigkeiten ausführen könne. Bei dem nach dem Gutachten festgestellten Krankheitsbild des Klägers ist auch diese Einschätzung plausibel. Beim Kläger besteht eine nach dem Herzinfarkt eingetretene Herzinsuffizienz, die kardiologisch mit NYHA II-III eingestuft ist. Unter umfangreichen Therapiemaßnahmen hat sich die globale Pumpfunktion des Herzens leicht gebessert. Gleichwohl ist die körperliche Belastbarkeit des Klägers nach den Feststellungen der Polizeiärztin weiterhin deutlich reduziert. Es habe sich zudem ein Aneurysma der Aorta ascendens ausgebildet, das kurzfristige Kontrolluntersuchungen erfordere und schwere körperliche Aktivitäten aus medizinischer Sicht verbiete. Außerdem bestehe Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom. Bei diesem Krankheitsbild ist nachvollziehbar, dass der Kläger auch nicht fähig für den allgemeinen vollschichtigen Verwaltungsdienst ist.
32Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers ergibt sich auch aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.v.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Nach dieser Bestimmung kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33 Abs.1 Satz 3 LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Kläger hat aufgrund privatärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit seit dem 15.08.2011 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 14.05.2013 seit mehr als einem Jahr keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens bestand keine Aussicht, dass der Kläger innerhalb von 6 Monaten seine volle Dienstfähigkeit wiedererlangt. Das Gutachten gelangt zu der Einschätzung, dass in Zukunft eine weitere Leistungszunahme nicht zu erwarten ist.
33Die Einwände des Klägers gegen die Plausibilität des polizeiärztlichen Gutachtens greifen nicht durch. Die Polizeiärztin hat die ärztlichen Stellungnahmen der Kardiolgie des St. Elisabeth-Krankenhauses vom 13.11.2012 und 02.04.2012 berücksichtigt. Sie liegen dem polizeiärztlichen Gutachten bei. Das polizeiärztliche Gutachten hält den Kläger trotz der in den oben genannten Stellungnahmen attestierten leicht verbesserten Pumpleistung des Herzens für polizeidienstunfähig und für allgemein dienstunfähig.
34Die vom Kläger behauptete Eintragung in der Personalakte vom 17.01.2013 mit dem Inhalt, dass der Kläger nicht polizeidienstuntauglich ist, ist in der Personalakte nicht vorhanden. Selbst wenn es eine solche Eintragung der personalführenden Stelle in der Personalakte des Klägers gäbe, wäre sie nicht geeignet, die Richtigkeit der ausführlichen, auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers beruhenden sachverständigen Stellungnahme der Polizeiärztin in Zweifel zu ziehen.
35Das beklagte Land hat auch zu Recht nicht gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in Ruhestand abgesehen. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Eine anderweitige Verwendung besteht für Polizeivollzugsbeamte gem. § 116 Abs. 1 2. Halbsatz LBG NRW, wenn im Polizeivollzugsdienst ein Dienstposten vorhanden ist, der die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht erfordert oder wenn die Anordung eines Laufwahnwechsels gem. § 116 Abs. 3 LBG NRW in Betracht kommt.
36Der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid enthält zwar keine Feststellungen dazu, ob das beklagte Land den ihm obliegenden Suchpflichten nach einer anderweitigen Verwendung nachgekommen ist. Es bestand für das beklagte Land aber kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger. Scheidet nach dem amtsärtlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht,
37vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 – 2 A 5/10 -, juris; Urteil vom vom 26.03.2009 – 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297.
38Eine begrenzte Dienstfähigkeit setzt gem. § 27 BeamtStG voraus, dass der Beamte mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst tun kann.
39Das polizeiärztliche Gutachten trifft zwar ausdrücklich keine Feststellungen dazu, dass das Leistungsvermögen des Klägers vollständig aufgehoben ist. Die Polizeiärztin führt aber aus, dass der Kläger nach eigenen Angaben während der Eingliederungsmaßnahme im April/Mai 2011 nach 4 Stunden Dienst vollständig erschöpft gewesen sei und deshalb die Wiedereingliederungsmaßnahme habe abgebrochen werden müssen. Auch bei seinen Verwendungsuntersuchungen am 17.01.2012 und 05.05.2012 hat der Kläger gegenüber der Polizeiärztin L2. angegeben, dass er nach 3-4 Stunden leichter Tätigkeit dauerhaft erschöpft sei und er sich einer Tätigkeit bei der Polizei nicht mehr gewachsen fühle. Dafür dass beim Kläger keine begrenzte mehr Dienstfähigkeit gegeben ist, spricht auch, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme im April/Mai 2011 nicht zu Ende geführt werden konnte. Während der Eingliederung war der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage, über einen Zeitraum von einem Monat eine Dienstzeit von 4 Stunden täglich auszuüben. Er war im April 2011 ausweislich der vom beklagten Land vorlegten Anwesenheitsstatistik an 11 Arbeitstagen erkrankt, obwohl die Dienstzeit im April 2011 nach dem Wiedereingliederungsplan täglich nur 4 Stunden betrug. Soweit der Kläger behauptet, die Wiedereingliederungsmaßnahme sei daran gescheitert, dass das beklagte Land ihm nicht die erforderliche Fortbildung für ein neu eingeführtes Computerprogramm angeboten habe, greift dieser Einwand nicht durch. Mit diesem Einwand stellt der Kläger nicht in Frage, dass er während der Eingliederungsmaßnahme im April 2011 an 11 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt war.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- BeamtStG § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit 2x
- VwGO § 167 1x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 10x
- VwGO § 113 1x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 1x
- LBG § 33 3x
- § 116 Abs. 1 Satz 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 116 Abs. 3 LBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 116 Abs. 1 2. Halbsatz LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 2 C 7/97 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 4/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 5/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 73/08 1x (nicht zugeordnet)