Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 1857/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Prämiengutscheinen und Beratungsleistungen im Rahmen der "Bildungsprämie" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29. November 2011 in der Fassung vom 23. September 2013 – Förderrichtlinie –. Nach näherer Maßgabe der Förderrichtlinie erhalten an einer beruflichen Weiterbildung interessierte Personen nach Inanspruchnahme einer Weiterbildungsberatung von den nach der Förderrichtlinie eingerichteten Beratungsstellen einen sogenannten Prämiengutschein, den sie bei einem Weiterbildungsanbieter in Höhe von 50 % der Kurs- oder Prüfungsgebühren, jedoch maximal bis zu einem Betrag von 500,00 Euro einlösen können. Der Weiterbildungsanbieter erhält seinerseits auf Antrag eine Erstattung durch die Beklagte in entsprechender Höhe.
3Die Klägerin bietet Schulungen in den Bereichen Bildende Kunst und Kunsttherapie an. Am 12. Dezember 2013 beantragte sie bei dem für die Durchführung des Förderprogramms zuständigen Bundesverwaltungsamt die Erstattung eines zugunsten der Frau B. L. am 13. März 2013 durch die J. -B1. - R. mbH, C. , ausgestellten Prämiengutschein in Höhe von 500,00 Euro, für deren Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme „G. 00“ vom 6. April 2013 bis 8. Dezember 2013, für die Studiengebühren in Höhe von insgesamt 1.350,00 Euro angefallen und von der Teilnehmerin ausweislich der mit dem Antrag eingereichten Quittung vom 8. Dezember 2013 vollständig an die Klägerin bezahlt worden waren.
4Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Förderung sei nach Maßgabe der Förderrichtlinie und des hierzu erläuternd herausgegebenen Merkblatts für Weiterbildungsanbieter ausgeschlossen, wenn der im Rahmen der Bildungsprämie beantragte Förderbetrag wie im Fall der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung von der oder dem Begünstigten oder einer anderen Stelle gezahlt worden sei.
5Hiergegen legte die Klägerin am 16. Januar 2014 Widerspruch ein. Die Teilnehmerin habe mit der Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.350,00 Euro nicht die gesamten Studiengebühren gezahlt. Bei der abgerechneten Weiterbildungsmaßnahme handele es sich lediglich um die Studienvorbereitungszeit und das erste Semester einer insgesamt auf sieben Semester angelegten Ausbildung mit Gesamtstudiengebühren von 6.369,00 Euro.
6Mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25. Februar 2014, der Klägerin 27. Februar 2014 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei mehrsemestrigen Maßnahmen könne ein Prämiengutschein – wie hier – vorzeitig nur nach inhaltlich und finanziell abgrenzbaren Teilabschnitten eingereicht werden. Die auf den von der Klägerin abgerechneten Teilabschnitt entfallenden Kursgebühren seien jedoch von der Teilnehmerin vollständig bezahlt worden, was eine Förderung ausschließe.
7Am 27. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Zu deren Begründung führt die Klägerin unter näherer Ausführung im Einzelnen an, dass sich die Förderschädlichkeit einer vollständigen Zahlung der Prüfungsgebühren nicht aus dem Prämiengutschein selbst ergebe. Auch das Merkblatt, auf das durch den Prämiengutschein verwiesen werde, sei insoweit nicht eindeutig. Es sei unverhältnismäßig dem Weiterbildungsanbieter das Risiko einer späteren Nichterstattung aufzubürden. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Prämiengutscheinerstattung für die Weiterbildungsmaßnahme „G. 00“ der Frau B. L. zu bewilligen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zur Entscheidung übertragen hat.
17Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört worden sind.
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Die Ablehnung der begehrten Zuwendung mit dem Bescheid vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuwendung, noch – hilfsweise und auch ohne ausdrückliche Bezeichnung im Klageantrag als Minus enthalten – auf eine Neubescheidung ihres Erstattungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
20Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
21vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 -, juris.
22Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist;
23vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Urteile vom 19. April 2012 - 16 K 3618/10 -; 24. Januar 2013 - 16 K 3159/10 -, 21. Februar 2013 - 16 K 1642/11 -; 16. Dezember 2013 - 16 K 5968/12 - und 17. März 2014 - 16 K 4253/12 - jeweils unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff.
24Das ist hier nicht der Fall. Die durch die Beklagte in Fällen wie der vorliegenden Art herangezogene Förderrichtlinie regelt unter Ziffer 4.2 diejenigen Voraussetzungen, unter denen Weiterbildungsanbieter, die Prämiengutscheine annehmen, eine Erstattung beantragten können. Hiernach ist hinsichtlich der Finanzierung der Weiterbildungsmaßnahme u.a. bestimmt, dass die Kurs- oder Prüfungsgebühr abzüglich des Prämienwertes nach Ausstellung des Prämiengutscheins als „Eigenanteil“ von der bzw. dem Begünstigten gezahlt worden ist und dass weiterhin der im Rahmen der Bildungsprämie beantragte Förderbetrag zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht bereits von der bzw. dem Begünstigten oder einer anderen Stelle gezahlt worden ist. Außerdem bestimmt das durch die Beklagte zur Erläuterung ihrer Förderpraxis herausgegebene Merkblatt für Weiterbildungsanbieter unter Ziffer 1.4, dass Prämiengutscheine grundsätzlich erst nach Maßnahmeende eingelöst, das Maßnahmeende bei einer länger andauernden Weiterbildung aber auch am Abschluss eines inhaltlich und finanziell eindeutig abgrenzbaren Teilabschnitts festgemacht werden kann.
25Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass sie in Anwendung dieser Bestimmungen in gleichmäßig geübter Verwaltungspraxis eine Erstattung auf einen Prämiengutschein dann ablehnt, wenn der Kursteilnehmer über seinen „Eigenanteil“ hinaus die vollständige Kurs- oder Prüfungsgebühr im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erstattung bereits geleistet hat. Für den Fall der Abrechnung eines inhaltlich und finanziell eindeutig abgrenzbaren Teilabschnitts einer länger andauernden Weiterbildungsmaßnahme gelte dies entsprechend für die auf den Teilabschnitt entfallende Kurs- oder Prüfungsgebühr. Für eine gegenteilige Verwaltungspraxis ist nichts vorgetragen und auch für die mit einer Vielzahl das streitgegenständliche Förderprogramm betreffenden Verfahren befasste Kammer nichts ersichtlich.
26Nach dieser Maßgabe ist der Antrag der Klägerin nicht förderfähig. Eine Förderfähigkeit, die im Fall der Klägerin in Ermangelung einer vollständigen Beendigung der auf sieben Semester angelegten Weiterbildungsmaßnahme und einer diesbezüglich vollständigen Erbringung des „Eigenanteils“ an den Kursgebühren von vornherein allein unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung eines inhaltlich und finanziell eindeutig abgrenzbaren Teilabschnitts in Betracht kommt, besteht nicht, weil die Kursteilnehmerin die auf den im Antrag bezeichneten Teilabschnitt vom 6. April 2013 bis 8. Dezember 2013 entfallenden Kursgebühren von 1.350,00 Euro über ihren „Eigenanteil“ von 850,00 Euro hinaus bereits am 8. Dezember 2013 in voller Höhe bezahlt hat.
27Die Entscheidung der Beklagten, eine Erstattung von Prämiengutschein davon abhängig zu machen, dass der beantragte Förderbetrag zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht bereits von der bzw. dem Begünstigten oder einer anderen Stelle gezahlt worden ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen;
28vgl. Urteile der Kammer 24. Januar 2013 - 16 K 3159/10 - und vom 16. Dezember 2013 - 16 K 5968/12 -, jeweils unter Hinweis auf u.a. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 -, BVerfGE 96, 198 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 ff; Beschluss vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 210 ff.
29Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Vielmehr trägt die Beklagte mit der genannten Fördervoraussetzung dem haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip Rechnung, wonach Zuwendungen nur zur Erfüllung solcher Aufgaben gewährt werden sollen, an denen ein erhebliches Interesse besteht, das auf andere Weise nicht oder nicht hinreichend befriedigt werden kann.
30Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf ein durch den Prämiengutschein begründetes, schützenswertes Vertrauen auf einen Erstattungsanspruch berufen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt auf dem Gebiet des Zuwendungsrechts allenfalls dann zu einem Anspruch auf eine Zuwendung, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusicherung gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusicherung gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen wäre;
31vgl. zuletzt etwa Urteil der Kammer vom 21. Februar 2013 - 16 K 1642/11 - mit Verweis auf OVG NRW Urteile vom 14. Mai 2009 - 12 A 605/08 - und 22. März 2007 - 12 A 217/05 -.
32Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil auf jedem durch eine Beratungsstelle ausgestellten Prämiengutschein standardmäßig der Hinweis enthalten ist, dass auf die Einlösung des Gutscheins kein Rechtsanspruch besteht. Außerdem wird auf jedem Prämiengutschein auf das durch die Beklagte zur Erläuterung der Förderrichtlinien herausgegebene Merkblatt für die Weiterbildungsanbieter verwiesen, dass die auch für einen Fall wie den vorliegenden maßgeblichen Richtlinienbestimmungen wiedergibt, denen die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Bestimmtheit hätte entnehmen können, dass ihr Antrag nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.
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