Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 1908/14

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 08.10.2014 erhobenen Klage– 20 K 5529/14 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.09.2014 wird hinsichtlich des in Ziffer 3 angeordneten Besuchs einer Hundeschule wiederhergestellt.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 166/17.MZ
30. November 2017
1 K 166/17.MZ 30. November 2017

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