Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 Nc 136/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2, Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
41. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzte Höchstzahl von 189 Studienplätzen für das erste Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 vom 30.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 352), geändert durch Verordnung vom 14.11.2014 (GV. NRW. 2014 S. 742)
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Mit der genannten Änderungsverordnung wurde die zunächst festgesetzte Zahl an Studienplätzen von 188 um einen Studienplatz auf 189 erhöht. Über diese festgesetzte Zahl stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
72. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit auch für das Wintersemester 2014/2015 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
8Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.
93. Lehrangebot
10a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) ergibt.
11Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2014) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2014/2015 ohne Einbeziehung der aus Mitteln des Hochschulpaktes zusätzlich geschaffenen 9 Stellen eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters unverändert 50 Planstellen zur Verfügung stehen. Zusammen mit den aus Mitteln des Hochschulpaktes geschaffenen Stellen steht ein Gesamtlehrdeputat von 328 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
12Stellenart |
Deputat |
Stellen |
Davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
54 |
|
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
4 |
36 |
|
A 15-13 Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3 |
27 |
|
A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 |
5 |
|
A 14 Akademischer Oberratauf Zeit |
7 |
3 |
21 |
|
A 13 Akademischer Ratauf Zeit |
4 |
12 |
48 |
|
TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet) |
4 |
26 |
9 |
104 |
TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet) |
8 |
4 |
32 |
|
Zusätzliches Lehrangebot* |
1 |
|||
Summe |
59 |
328 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
14Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken. Soweit im Verhältnis zum Vorjahr Stellenveränderungen vorgenommen worden sind, ist dies nicht zu beanstanden: Im Institut I für Anatomie wurde eine W2-Stelle kapazitätsneutral in eine W3-Stelle umgewandelt. Ferner wurde in diesem Institut eine neue Stelle Akademischer Oberrat ohne Lehraufgaben bei gleichzeitigem Fortfall einer Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befristet) eingerichtet, wodurch sich das Lehrangebot kapazitätsfreundlich um eine Deputatstunde erhöht hat.
15Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 327 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. T. (individuelles Lehrdeputat 8 DS) wird auf der Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von einer zusätzlichen DS in die Berechnung der Antragsgegnerin.
16Der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach den Professoren T. , T1. , F. und Q. statt eines Deputats von 8 DS (T. , T1. ,F. ) bzw. 4 DS (Q. ) ein Lehrdeputat von 13 DS zukommen müsse, folgt die Kammer nicht. Sämtliche genannten Professoren sind außerplanmäßige Professoren. Sie gehören somit nicht zum Lehrpersonal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV, dem ein Lehrdeputat von 9 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) bzw. 13 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LVV) zukommt. Die Antragsgegnerin hat damit zu Recht das der jeweils zugeordneten Stelle zugrunde liegende Lehrdeputat, bzw. das individuell höhere Lehrdeputat in Ansatz gebracht.
17Dessen ungeachtet sind in der Lehreinheit insgesamt mehrere Stellen unbesetzt, so dass eine Verrechnung mit einem eventuell höheren Deputat hätte erfolgen dürfen. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob die zusätzliche Ausweisung des Lehrdeputats von Prof. T. in Höhe von 1 DS überhaupt geboten gewesen ist.
18Vgl. zur Verrechnung: Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –.
19In der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nämlich einige Stellen am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt, so beispielsweise im Institut I für Anatomie eine Stelle eines Akademischen Oberrats ohne ständige Lehraufgaben, eine 50 v.H.-Stelle eines akademischen Rats auf Zeit sowie die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Im Zentrum Physiologie und Pathophysiologie – Institut für Vegetative Physiologie – besteht eine Vakanz in Bezug auf eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Auch im Institut für Neurophysiologie im vorgenannten Institut sind Stellen unbesetzt: es handelt sich dabei um eine 50 v.H.-Stelle eines Akademischen Rats auf Zeit sowie eine 50 v.H.-Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Ebenfalls eine 50 v.H.-Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.) ist im Zentrum Biochemie unbesetzt. Frei ist überdies im Institut für Biochemie II die 50 v.H.-Stelle eines Akademischen Rates auf Zeit sowie die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters (befr.). Allein diese Vakanzen summieren sich auf 27 DS.
20Da diese Stellen wie besetzte Stellen in die Kapazitätsberechnung einbezogen worden sind, kommt es nicht darauf an, seit wann die jeweiligen Stellen nicht besetzt sind und wann diese ausgeschrieben wurden.
21Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das berücksichtigte hinausgehendes ‑ Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
22Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht, und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –,Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005– 13 C 130/05 u. a. –.
24Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m.w.N.
26Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das bereits berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat.
27Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind zwar bezüglich einzelner Mitarbeiter die Höchstbefristungsdauern nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG überschritten, diese Überschreitung ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG zulässig, da die betroffenen Mitarbeiter ein oder mehrere minderjährige Kinder betreuen.
28Ebenso nicht zu beanstanden ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter Dr. O. , Dr. L. , Prof. Dr. Q. , Dr. T2. , Dr. I. und Dr. H. zur Bewältigung von zusätzlichen Lehraufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes.
29Im Übrigen kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Dieses Gesetz vermag indessen keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen zu begründen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung,
30vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2012 – 13 C 9/12 – und vom 12.06.2012– 13 B 376/12 – m.w.N.
31Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es wegen des allein maßgeblichen Stellenprinzips auch eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO.
32Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Die Vorgängerregelung in der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 30.08.1999 (GV. NRW. S. 518), umfangreich geändert durch Verordnung vom 21.02.2004 (GV. NRW. S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2007 (GV. NRW. S. 198) ist durch die erkennende Kammer und durch das OVG NRW stets gebilligt worden.
33Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –.
34Die neue Lehrverpflichtungsverordnung ändert die Deputate in den hier maßgeblichen Stellengruppen nicht.
35Soweit im Übrigen im Einzelfall dennoch von einer dauerhaft individuellen höheren Lehrverpflichtung des Inhabers einer befristeten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auszugehen sein sollte, könnten im Übrigen etwaige zusätzliche Deputatstunden, wie oben bereits ausgeführt, mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden,
36vgl. Beschluss des OVG NRW vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 – a.a.O., Beschluss des OVG NRW vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. –,
37so dass sich ohnehin kein zusätzliches Lehrdeputat ergäbe.
38Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu.
39Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 –13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris.
40Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.
41Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschlussder Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06);Beschluss vom 20.01.2009 – 6 Nc 184/08 (WS 08/09), –,Beschluss vom 15.12.2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23.02.2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12).
42Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.
43Vgl. Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/93 -; Beschluss vom31.01.1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527;Beschlüsse vom 13.03.2006 – 13 C 97/06 –, vom 12.02.2007– 13 C 1/07 – und vom 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, 17.03.2011 – 13 C 26/11 – und vom 31.07.2012 – 13 C 28/12 –.
44Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze.
45Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (327 DS+ 1 DS =) 328 DS.
46Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Maßgeblich sind insoweit die Bezugssemester gemäß § 10 Satz 1 KapVO, vorliegend das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/2014.
47Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 328 DS.
48b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
49Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS – wie im Vorjahr – abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Antragsgegnerin in deren Berechnung zum Stichtag 15.09.2014 aus, die als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = q CAq x Aq: 2) die Summe von 24,80 DS.
50Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass es keinen Beanstandungen begegnet, wenn die Antragsgegnerin und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und106/85 –, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986– 13 A 1862/86 –, Beschluss vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –.
52Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden.
53Des Weiteren ist wie im Vorjahr ein Dienstleistungsabzug von 3,30 DS zugunsten des im Studienjahr 2003/2004 eingerichteten Bachelor-Studienganges „Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften“, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Auch insoweit hat die Kammer bei der Überprüfung betreffend vorangegangene Studienjahre im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Rechtsfehler feststellen können.
54Vgl. z.B. betr. das Studienjahr 2003/04 Beschluss vom 09.01.2004fortgeführt für spätere Studienjahre, z.B. 2013/2014 Beschluss vom02.01.2014 – 6 Nc 144/13 –.
55Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Der Wert 7,5 von Aq/2, die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl in diesem Studienjahr (vgl. die genannte Zulassungsverordnung vom 11.07.2013, Anlage 2) ist gegenüber dem Vorjahreswert gleich geblieben. Daraus ergibt sich ein Wert von 3,30 DS.
56In zulassungsfreundlicher Weise ist für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften kein Dienstleistungsaufwand in Ansatz gebracht worden.
57Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 24,80 + 3,30 = 28,10 DS.
58Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris (Rn. 19 ff.), m.w.N.
60Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:
61328 – 28,10 = 299,90 DS je Semester, bzw. 599,80 DS je Jahr.
624. Lehrnachfrage
63Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie die Antragsgegnerin von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht.
64Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a.a.O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind.
65Die Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren überprüft (zuletzt eingehend im WS 2012/2013) und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben.
66Vgl. u. a. betreffend das Studienjahr 2003/2004 Beschlüsseder erkennenden Kammer vom 09.01.2004 – 6 Nc 544/03 – u. a.,16.07.2004 – 6 Nc 225/04 –, 21. 12.2005 – 6 Nc 410/05 – undvom 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 –, sowie Beschlüsse des OVGNRW vom 01.03.2004 – 13 C 15/04 –, 12.03.2004– 13 C 79/04 –, 23.03.2004 – 13 C 449/04 – 23.02.2005– 13 C 154/05 –, 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, 27.05.2013– 13 B 353/13 u.a. – und 02.10.2013 – 13 B 867/13 u.a. –.
67Dieses Ergebnis hat auch bei der erneuten Überprüfung für das hier streitbefangene Wintersemester 2014/2015 Bestand.
68Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, wonach sich die Norm des § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Grundgesetztes zur Gesetzgebungskompetenz als verfassungswidrig erweise und es dem Bundesgesetzgeber verwehrt sei, in der ÄAppO Regelungen zur Gruppengröße in den Seminaren vorzugeben, folgt dem die Kammer nicht. Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen zu. Dabei darf eine Approbation wegen der Bedeutung der Volksgesundheit als überragend wichtiges Gemeinschaftgut neben anderen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO nur an solche Personen erteilt werden, die u.a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztliche Prüfung und über die Approbation regeln darf.
69Dies umfasst auch die Normierung der Anforderungen an das Studium der Medizin, wobei im Interesse der überragenden Bedeutung der Gesundheit der Bevölkerung bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten sind.
70Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgesetzgeber die entsprechende Regelung in der ÄAppO vornehmen.
71Soweit überdies geltend gemacht wird, die Vorgabe der Gruppengröße verletzte die Hochschulautonomie, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil es den einzelnen Antragstellern verwehrt ist, sich auf eine Verletzung der den Hochschulen und Hochschullehren zukommenden Autonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen.
72Maßgeblich für die Ermittlung des Curriculareigenanteils des Vorklinischen Abschnitts ist mithin neben der Regelung in § 2 Abs. 4 ÄAppO die Ordnung zur Änderung der Studienordnung (StO) für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 28.08.2013, die den Eigenanteil im Verhältnis zur Studienordnung vom 08.08.2003 unverändert fortschreibt. Dort ist – entsprechend der Regelung in der ÄAppO – die Gruppengröße für ärztliche Seminare auf maximal 20 Teilnehmer festgesetzt. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als 10 Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.
73Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht daraus, dass die Seminare nach der maßgeblichen Studienordnung in Form von Workshops abgehalten werden können. Aus dieser Regelung in der Studienordnung der Antragsgegnerin lassen sich keine Schlüsse in Bezug auf die Gruppengröße ziehen.
74Dass an der Universität zu Köln ein Modellstudiengang Humanmedizin praktiziert wird, steht der vorgenommenen Kapazitätsberechnung nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges nicht entgegen, da das Studienjahr 2014/2015 noch innerhalb der Erprobungs- und Übergangszeit von (höchstens) zwölf Jahren liegt.
75Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.05.2004 – 13 C 20/04u. a. – (betreffend RWTH Aachen) und vom 12.09.2014– 13 B 776/14 u.a. – .
76Im Rahmen der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird und der Aufteilung des Lehraufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten kommt der Hochschule ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft auch die Bestimmung des CAp, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Dieser Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten,
77vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2013 – 13 C 91/13 –und vom 03.09.2013 – 13 C 52/13 u.a. – juris m.w.N.
78Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.
79Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich mithin alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit
802 x 299,90 (= 599,80) DS: 1,59 CAp = 377,27, gerundet also 377
81Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2014/2015.
825. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
83Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
84Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemstern auszugleichen.
85Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.
86Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im zweiten Fachsemester sind 188 Studienplätze ausgewiesen worden, tatsächlich sind 192 Studierende eingeschrieben. Im dritten Fachsemester sind 188 Studierende zugelassen und eingeschrieben. Im vierten Fachsemester sind 188 Studierende zugelassen, eingeschrieben sind 194.
87Für die Berücksichtigung einer von einigen Antragstellern in den Raum gestellten Studienabbrecherquote von 5 – 10 % besteht daher kein Raum.
88Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt.
89Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 02.01.2014 – 6 Nc 144/13 –,und 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 – , Beschluss des OVG NRW vom26.08.2013 – 13 C 98/13 –.
90Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 377 Studienplätzen, wovon rechnerisch 189 auf das Wintersemester 2014/2015 und weitere 188 Studienplätze auf das Sommersemester 2015 entfallen.
91Eine darüber hinausgehende Erhöhung der Zulassungszahlen aufgrund des Hochschulpaktes kommt nicht in Betracht: Die Antragsgegnerin hat aus dem Hochschulpakt bzw. der darauf ergangenen Sondervereinbarung finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrdeputats mit 9 x 4 Stunden (eines befristet angestellten Wissenschaftlichen Angestellten) mit insgesamt 36 DS kapazitätserhöhend berücksichtigt. Ferner sind bereits zum Studienjahr 2013/2014 drei in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorhandene Stellen eines Akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben (je Stelle 5 DS) für die Dauer der Laufzeit des Hochschulpaktes befristet in Stellen Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben (je Stelle 9 DS) umgewandelt worden, woraus ein zusätzliches Lehrangebot von (3 x 4) 12 DS in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sind. Dies führte zur Erhöhung des Lehrangebotes um insgesamt 48 DS, die in vollem Umfang bei der Ermittlung der Kapazität berücksichtigt worden ist und die fortwirkt.
926. Erschöpfung der Kapazität
93Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2014/2015 sämtlich besetzt worden. Eingeschrieben sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27.11.2014 189 Studierende.
94Der Antrag führt demgemäß bereits mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg.
95II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
96III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –).
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