Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 4976/14.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der am 9. Mai 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der I. zugehörig und schiitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben im April 2012 über H. , J. und G. schließlich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24. Mai 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3In seiner Anhörung am 3. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus K. in der Provinz H1. . Finanziell sei es ihm in seiner Heimat gut gegangen. Sein Dorf habe er vor ca. 23 Monaten wegen eines falschen Vorwurfs verlassen. Ihm sei nachgesagt worden, mit einem Mädchen aus der Nachbarschaft Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, was daraufhin schwanger geworden sei. Das Mädchen habe ca. 5 bis 10 Minuten entfernt gewohnt; er habe aber keinen näheren Kontakt zu ihr gehabt. Das Mädchen sei schwanger geworden und die Schwangerschaft ca. 4 bis 5 Monate später entdeckt worden. Die Brüder hätten sie dann zu einem Arzt gebracht, der die Schwangerschaft bestätigt habe. Ihre Brüder hätten das Mädchen dann unter Schlägen aufgefordert, den Vater des Kindes zu benennen, worauf das Mädchen den Namen des Klägers genannt habe. Sie habe den Brüdern erzählt, der Kläger habe ihr auf dem Schulweg aufgelauert und sie ständig belästigt. Der Kläger soll eines Tages auf sie gewartet und ihr schließlich 25.000,00 Afghani gegeben habe, damit sie mit ihm schlafe. Die Brüder des Mädchens hätten den Kläger dann zu Hause aufgesucht, aber nicht angetroffen. Er selbst habe sich bei der Arbeit befunden. Die Brüder seien dann zu der Schwester des Klägers gegangen und hätten ihr von dem Vorfall berichtet. Als der Kläger nach der Verrichtung der zwei- bis dreitägigen Arbeit in das Haus seiner Schwester gekommen sei, habe diese ihn mit den Vorwürfen konfrontiert, die der Kläger aber bestritten habe. Der Kläger sei zunächst bei seiner Schwester geblieben, sei dann aber von seinem Schwager gebeten worden, das Haus zu verlassen, weil man Angst vor der Polizei hätte. Auf dem Weg nach Hause hätten die beiden Brüder des Mädchens ihm aufgelauert und ihn mit einem Messer verletzt. Der Kläger habe aber fliehen können. Nach einem kurzen Aufenthalt im Krankenhaus und bei seiner Schwester habe er sich schließlich auf Anraten seines Schwagers auf die Flucht begeben. Dieser habe ihm Geld und etwas zu Essen gegeben und der Kläger habe sich dann zu Fuß auf den Weg gemacht. Mit dem Bus sei er in das Grenzgebiet Pakistan/Iran und von dort aus nach Europa gereist. Das Geld für den Schlepper habe er sich von einem Hotelbesitzer leihen können, den er unterwegs kennen gelernt und der ihm das Versprechen abgenommen habe, den Betrag im Iran abzuarbeiten.
4Mit Bescheid vom 27. August 2014, dem Kläger am 29. August 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 5.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, weil der Kläger eine begründete Flucht vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Die Ausführungen des Klägers seien nicht schlüssig, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Der Kläger berichte über Gegebenheiten, bei denen er selbst nicht zugegegen gewesen sei und von denen er daher keine Kenntnis haben könne. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheide daher aus denselben Gründen aus. Die Voraussetzungen für den subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich bestehe für einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, wie den Kläger, keine Extremgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG).
5Der Kläger hat am 9. September 2015 Klage erhoben.
6Zur Begründung seiner Klage verweist er auf die Entscheidung des VG Göttingen vom 3. April 2014 – 4 A 62/12 –.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2014 zu verpflichten,
9festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vorliegen,
10hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus vorliegen,
11hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
15Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 15. April 2015 geladen worden.
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, noch liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor.
20Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVf) keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach muss zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorliegen, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen.
21Vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 – Rs. C – 199/12 bis 201/12 – X, Y und Z-, Rn. 51, und vom 5. September 2012 – Rs. C - 71/11 und C – 99/11 -Y und Z-, Rn. 53, juris.
22Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzungen aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen nach Ziffer 1 entspricht.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn 36.
24Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen.
25Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert,
26vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, juris.
27und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 19, 32.
29Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 36.
31Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 –10 C 5/09 –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.
33Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24/08 –, juris, Rn. 14.
35Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,
36Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, InfAuslR 1990, 344.
37Dies zugrunde gelegt konnte das Gericht auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor der Ausreise Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3 AsylVfG erlitten hat, oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes. Der beschriebene Angriff der Brüder des Mädchens knüpft bereits nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylVfG genannten flüchtlingsrelevanten Merkmale an. Nichts Anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil des VG Göttingen.
38Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 3. April 2014 – 4 A 62/12 –, n.v.
39Auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der I. hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar sind die I. als ethnische Minderheit in Afghanistan weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Angehörigen der Volksgruppe der I. droht in Afghanistan jedoch keine Gruppenverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Denn die Verfolgungshandlungen, denen die I. ausgesetzt sind, weisen jedenfalls nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf.
40Vgl. zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 ff.
41Dass in Bezug auf die Minderheit der I. eine Gruppenverfolgung nicht anzunehmen ist, entspricht der Rechtsprechung der Kammer,
42vgl. bereits VG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2012 - 14 K 5476/11.A - und - 14 K 6157/11.A -, juris Rn. 36 ff. bzw. 40 ff.
43sowie der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit,
44vgl. zuletzt etwa BayVGH, Urteile vom 3. Juli 2012 - 13a B 11.30064 -, juris (Rn. 20 ff.), vom 29. Januar 2013 - 13a B 11.30510 -, juris (Rn. 24), und vom 1. Februar 2013 - 13a B 12.30045 -, juris (Rn. 18), sowie Beschluss vom 25. Januar 2013 - 13a ZB 12.30153 -, juris (Rn. 7 f); OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris (Rn. 20 ff.), vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, juris (Rn. 25 ff.) und vom 25. Februar 2013 - 13 A 180/12.A -, juris (Rn. 10 f.); s. auch VG Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - 33 K 114.12 A -, juris (Rn. 25); VG Bayreuth, Urteil vom 1. Oktober 2012 - B 3 K 11.30220 -, juris (Rn. 23); VG Arnsberg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 K 2482/11.A -; VG Göttingen, Urteil vom 4. Dezember 2012 - 4 A 49/10 -; VG München, Urteile vom 8. April 2014 - M 23 K 11.30431 - und vom 7. März 2013 - M 15 K 12.30965 -, juris (Rn. 18 bzw. 38); VG Augsburg, Urteil vom 2. April 2013 - Au 6 K 12.30379 -, juris (Rn. 19).
45Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylVfG zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, kann schon seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht entnommen werden.
46Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor. Danach gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen.
47Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Richtlinienregelung des Art. 15 lit. b QRL, Rn. 22, zitiert jeweils nach juris.
48Bestehen danach ernsthafte und stichhaltige Gründe, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ergibt sich hieraus die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 – Saadi - NVwZ 2008, 1330; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 23 juris.
50Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss dabei jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird.
51Vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 60 AufenthG Rn. 35.
52Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylVfG auch dann, wenn die Leiden von nichtstaatlichen Akteuren zugefügt werden und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht.
53Daran gemessen hat der Kläger hier auch keine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vorgetragen, die das o.g. Maß erreicht. Der diesbezügliche Vortrag ist auch nach der informellen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits nicht glaubhaft. Zwar schildert der Kläger detailgetreu und mit vielen Einzelheiten. Die Widersprüchlichkeit des Vortrags lässt aber erheblich daran zweifeln, dass der Kläger das Geschehen selbst erlebt hat. Wie das Bundesamt im Bescheid vom 27. August 2014 ausführt ist der Vortrag des Klägers unschlüssig. So gibt der Kläger an, das Mädchen nicht näher gekannt zu haben und mit ihr auch nicht im Kontakt gewesen zu sein. Gleichzeitig weiß er aber Details über den Umgang der Brüder des Mädchens mit ihr und über den angeblichen Geschehensablauf nach der Entdeckung der Schwangerschaft, die er nicht wissen kann, wenn er nicht selbst anwesend war bzw. wenn er es sich nicht von dem Mädchen hat erzählen lassen. Zu den Brüdern selbst hat er bis auf den Zwischenfall, bei dem es zum dem Angriff mit dem Messer gekommen sein soll, keinen direkten Kontakt gehabt. Dass die Angreifer das alles der Schwester des Klägers berichtet haben sollen, hat der Kläger weder bei seiner Anhörung beim Bundesamt noch in der Klagebegründung, sondern erst durch Schriftsatz am Tag der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen bzw. vortragen lassen. Dabei handelt es sich zudem um ein eher unwahrscheinliches Szenario. Selbst wenn aber auch an dieser Stelle als wahr unterstellt wird, dass es einen Übergriff von Seiten der Brüder gegeben hat, hat es zumindest nach dem Vortrag des Klägers im weiteren Verlauf keine Übergriffe bzw. Versuche gegeben, dem Kläger habhaft zu werden. Dass nun der Kläger für seine Person im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland an jedem Ort in Afghanistan ohne Weiteres mit einer jederzeitigen Bedrohung durch die Brüder rechnen muss, ist danach nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Dazu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lapidar angegeben, man habe in Afghanistan nicht einfach an einen anderen Ort gehen können, man sei nirgendwo sicher.
54Im Übrigen ist selbst bei Wahrunterstellung das vorgetragene, erlittene und damit das drohende Unrecht noch der „reinen“ Kriminalität zuzuordnen und erreicht nicht das Maß einer nach § 4 AsylVfG erforderlichen menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung.
55vgl. dazu auch VG Göttingen, Urteil vom 3. April 2014, n.v.
56Es ist zudem nicht ersichtlich ist, dass der afghanische Staat dem Kläger insoweit keinen Schutz bieten kann. Der Kläger hat noch nicht einmal vorgetragen, sich gegen den angeblich falschen Vorwurf verteidigt, geschweige denn Schutz gesucht zu haben. Auf die Frage, ob er sich Hilfe bei der Polizei, bei Behörden oder beim Ältestenrat gesucht hat, gab er an, von diesen habe er sich ohnehin keinen Schutz versprochen und habe sich daher erst gar nicht an sie gewandt.
57Darüber hinaus schließt L. als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylVfG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus. Denn mit Blick auf die dortige Versorgungs- und Sicherheitslage,
58vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris,
59kann von ihm angesichts seines persönlichen Risikoprofils vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Zwar ist die humanitäre Lage in L. im Allgemeinen weiterhin äußerst schwierig. Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen weicht indes stark voneinander ab. Jedenfalls für den Kläger als gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mann besteht es allenfalls in geringfügigem Maße, denn es ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase auch ohne familiären Rückhalt zumindest auf einem - nach westlichen Maßstäben - niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Der Kläger trägt keine Unterhaltslasten, muss nur für sich selbst sorgen und ist im Ausgangspunkt schon deswegen einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2014 – 13 A 1631/14.A –, juris.
61Damit einhergehend kann der Kläger auch keinen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Vielmehr muss er sich aus den vorstehenden Gründen auf L. als inländische Fluchtalternative verweisen lassen.
62Dass der Kläger in Deutschland zur Schule geht, schon beachtliche Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist und konkrete und angesichts der schulischen Entwicklung wohl nicht unrealistische Zukunftspläne hat, kann schließlich hier keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Nur diese darf das Bundesamt und folglich auch das Gericht in seiner Entscheidung berücksichtigen. Für die Durchführung der Abschiebung und für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse sowie über Ansprüche auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hingegen die Ausländerbehörde zuständig. In einem diesbezüglichen Verfahren kann die faktische Integration des Klägers im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung, sich in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, seiner sozialen Kontakte und Berufs- bzw. Schulverhältnisse einzufügen, berücksichtigt werden.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3d, e AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- § 3c AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83 b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1a AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 c Nr. 3 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 62/12 2x (nicht zugeordnet)
- 12 bis 201/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 24/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 239/89 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 5476/11 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 6157/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1101/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1411/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 180/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 2482/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 49/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 2998/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1631/14 1x (nicht zugeordnet)