Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 124/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 12.01.2016 einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit zu unterziehen,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung (oder wie hier Festellung) zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt; der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
7In formaler Hinsicht unterliegt die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beteiligungsrechte wurden gewahrt. Der Personalrat hat einer Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Absicht, den Antragsteller diesbezüglich beim PÄD N. vorzustellen, in seiner Sitzung vom 03.07.2014 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde nach Aktenlage hierüber informiert. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ist von diesen Beteiligungen gedeckt. Zum einen erfolgte die Beteiligung nicht im Hinblick auf die Vorstellung zu einem bestimmten Polizeiarzt; zum anderen dient das Gutachten des PÄD B. vorliegend der Vorbereitung einer Überprüfung durch den PÄD N. , der insoweit ein aktuelleres (Vor-)Gutachten verlangt hatte. Die Beteiligung ist auch nicht etwa aufgebraucht. Die Untersuchungstermine, die in der Vergangenheit zur Begutachtung beim PÄD N. angesetzt wurden, wurden letztlich nicht durchgeführt; teils, weil der Antragsteller sie nicht wahrnahm, teils weil der Antragsgegner sie aufhob. Auch wurde das Feststellungsverfahren weder abgeschlossen, noch auf andere Weise beendet.
8Die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung kann, soweit sie der Überprüfung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Antragstellers dienen soll, auf § 35 Satz 2 BeamtStG gestützt werden. Nach der hierin normierten Gehorsamspflicht hat ein Beamter an Maßnahmen mitzuwirken, die der Überprüfung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit dienen. Gleichermaßen ist der Beamte bei bestehenden Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle amtsärztlich untersuchen zu lassen, vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG.
9Solche Anordnungen unterliegen inhaltlichen und formalen Anforderungen. Diesen Anforderungen wird die verfahrensgegenständliche Anordnung bei summarischer Prüfung – noch – gerecht.
10Soll die Dienstfähigkeit überprüft werden, muss sich eine solche Anordnung in inhaltlicher Hinsicht auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68/11 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2013 – 6 B 1220/12 –, juris, Rn. 4 (m.w.N.).
12Dem wird die streitgegenständliche Anordnung gerecht. Dabei ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Prüfung der Verwendungseinschränkungen immer auch in direktem Zusammenhang mit der Polizeidienstfähigkeit steht. Denn die eingeschränkte Verwendungsfähigkeit begründet – bei negativer Prognose – die Polizeidienstunfähigkeit. Aufgrund der seit dem 06.05.2015 andauernden (aktuellen) Dienstunfähigkeit des Klägers bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestehende Polizeidienstunfähigkeit wie für eine (dauernde) allgemeine Dienstunfähigkeit. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann nämlich als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von 6 Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LGB NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Bestehen schon Zweifel hinsichtlich der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers, bestehen solche erst recht im Hinblick auf die Polizeidienstfähigkeit oder die Verwendungsmöglichkeiten.
13Des Weiteren muss die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag.
14Auch diese Anforderungen werden hier erfüllt. Die lange andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten werden in der Untersuchungsanordnung als Grund genannt und sind für sich genommen für den Beamten nachvollziehbar.
15Dass der Antragsteller vorliegend entgegen dessen nicht in der Lage war, die Anordnung inhaltlich nachvollziehen und überprüfen zu können, hat er nicht glaubhaft gemacht.
16Die Klärung der Verwendungs- und Dienstfähigkeit dürfte auch im Interesse des Antragstellers liegen, da im Rahmen der anzustellenden Prognose auch Heilungschancen, Therapiemöglichkeiten usw. zu prüfen sein dürften und insoweit bei positiver Prognose auch eine entsprechende Unterstützung durch den Antragsgegnerin in Betracht käme.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens lediglich die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens zugrunde gelegt wurde.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1220/12 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 33 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 1x
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 1x
- § 33 Abs. 1 Satz 3 LGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 68/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x