Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3024/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner zahnärztlichen Approbation.
3Im Dezember 2014 erhielt die Bezirksregierung Köln eine Mitteilung der Zahnärztekammer Nordrhein, wonach der Kläger während eines stationären Aufenthalts im B. -L. -Krankenhaus in F. Zweifel an seiner gesundheitlichen Befähigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs habe aufkommen lassen. Der Kläger sei zuletzt im Januar 2014 in einer Zahnarztpraxis in L1. tätig gewesen und werde seit Februar 2014 mit dem Status „vorübergehend ohne Berufsausübung“ geführt. Der Bitte der Bezirksregierung L1. , zur Abklärung die Ärzte des B. -L. -Krankenhauses von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, kam der Kläger nicht nach. Er erklärte, ein seit langem bestehendes Krankheitsbild habe auch bisher seiner ärztlichen Tätigkeit nicht entgegengestanden. In seinem Einverständnis wurde der Kläger daraufhin im März 2015 amtsärztlich untersucht. Eine zusätzlich anberaumte neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung sagte der Kläger mit der Begründung ab, er sei arbeitsunfähig und nicht mobil. Er legte hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Facharztes für Orthopädie vor.
4Mit Gutachten vom 20.04.2015 kam Dr. G. , Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin aus dem amtsärztlichen Dienst der Stadt F. , zu dem Befund, der Kläger sei ohne Zweifel nicht mehr in der Lage, seinen zahnärztlichen Beruf auszuüben. Er leide unter einer symptomatischen Epilepsie mit fokalen und komplex fokalen Anfällen bei großer Läsion des linken Lobus temporalis unklarer Genese. Der Gutachter stützte sich dabei auf einen eigenen Untersuchungsbefund, einen vorgelegten Arztbrief aus der Neurologie des B. -L. -Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 13. bis 24.11.2014 sowie auf ärztliche Berichte der Universitätsklinik C. , Klinik und Poliklinik für Epileptologie, und des Krankenhauses N. GmbH, Epilepsiezentrums C1. , aus dem Jahr 2008 sowie von spanischen Ärzten aus den Jahren 2008 und 2010. Danach bestehe die Epilepsie vermutlich seit mindestens zehn Jahren. Die Erkrankung sei in weiten Teilen unbehandelt geblieben. Das epileptische Krampfgeschehen könne therapeutisch nur wenig beeinflusst werden. Mit Ausnahme der Universitätsklinik C. hätten sämtliche Vorbefunde dem Kläger Berufsunfähigkeit und Fahruntüchtigkeit attestiert. Der Kläger, der unter Denkstörungen leide, habe zu seiner Erkrankung und deren Entwicklung wie auch zum Hergang verschiedener Autounfälle, in die er verwickelt gewesen sei und zu den Gründen für seine Untersuchung im B. -L. -Krankenhaus keine strukturierten Angaben machen können. Neben erheblichen Zeitgitterstörungen seien logische Brüche mit paranoiden Anteilen auffällig geworden. Die Negierung der Krankheit, wie sie bei an Epilepsie Erkrankten nicht selten vorkomme, könne zu einer Verschlechterung der Symptome, zu einer Selbstgefährdung sowie - im Rahmen zahnärztlicher Tätigkeit - zu einer Fremdgefährdung führen. Der Kläger sei aufgrund seiner erheblichen psychischen Einschränkungen aber offensichtlich nicht mehr in der Lage, dies zu überblicken. Es lägen genügend Erkenntnisse vor, um das amtsärztliche Gutachten auch ohne die aus formalen Gründen angesetzte psychiatrische Untersuchung abzuschließen. Sie sei nach Abwägung zwischen dem aus einer solchen Untersuchung erzielbaren zusätzlichen Nutzen und einer möglichen Fremdgefährdung abgesagt worden.
5Nach Anhörung des Klägers widerrief die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 05.05.2015 unter Anordnung sofortiger Vollziehung die Approbation des Klägers als Zahnarzt und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Approbationsurkunde binnen zwei Wochen zu übersenden. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zahnheilkundegesetz - ZHG - könne die Approbation als Zahnarzt widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs weggefallen sei. Hiervon müsse bei dem Kläger nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens ausgegangen werden. Der Widerruf sei geeignet und erforderlich, um Patienten vor einer Gefährdung, die von den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ausgehe, wirksam zu schützen. Da angesichts der Symptomatik und der Schwere der Erkrankung mit einer Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung nicht zu rechnen sei, reiche eine Anordnung des Ruhens der Approbation nicht aus, um den Patientenschutz dauerhaft sicherzustellen. Der Widerruf erweise sich auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit als angemessen, da im Falle einer Fortsetzung der zahnärztlichen Tätigkeit eine konkrete Gefahr für die Patienten zu befürchten sei und das öffentliche Interesse am Schutz des Patientenwohls und des Vertrauens der Bevölkerung in das Gesundheitswesen schwerer wiege als das persönliche Interesse des Klägers an einer ungehinderten Berufsausübung.
6Der Kläger hat am 21.05.2015 Klage erhoben.
7Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hat die Kammer mit Beschluss vom 14.07.2015 abgelehnt.
8Zur Begründung der Klage vertritt der Kläger den Standpunkt, die Bezirksregierung Köln sei für den Widerruf der Approbation nicht zuständig, weil er mehreren Zahnärztekammern außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs angehöre. Die Zahnärztekammer Nordrhein habe ihn zwar wegen einer Tätigkeit in der Praxis der Zahnärztin M. in S. ab dem 01.01.2014 als Mitglied in ihrer L2. Bezirksstelle geführt, er und diese Zahnärztin seien einander aber nicht bekannt. Zu der beabsichtigten Tätigkeit in L1. sei es nie gekommen. Vielmehr habe er im April 2014 in P. , allerdings nur für einen Probearbeitstag, ab Juli 2014 zwei Wochen in M1. sowie ab November 2014 in H. als Zahnarzt gearbeitet. Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit habe die Sachentscheidung beeinflusst, denn die Kürze der angenommenen Beschäftigungen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln sei geeignet, ein unzutreffendes Bild von seiner Eignung zu zeichnen. Das amtsärztliche Gutachten sei falsch. Dem Gutachter fehle die fachliche Eignung, um das streitige Krankheitsbild beurteilen zu können. Zwar sei er vor Jahren Opfer eines Verkehrsunfalls mit Schädelbruch gewesen, es lägen jedoch aktuell keine Beeinträchtigungen vor, die seiner zahnärztlichen Tätigkeit entgegenstünden. Weder sei er an Epilepsie erkrankt, noch habe er mehrere Unfälle gehabt. Aufgrund seiner Auslandsaufenthalte habe er lediglich Schwierigkeiten, sich schriftlich zu äußern. Seinen verschiedenen ärztlichen Tätigkeiten auf arbeitsvertraglicher Grundlage sei jeweils eine gesundheitliche Kontrolle vorausgegangen, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Der Kläger hat den Bericht des B. -L. -Krankenhauses vom 24.11.2014, einen Bericht des Katholischen Klinikums F. , Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie, über seine dortige stationäre Behandlung vom 31.01. bis 08.02.2016 sowie eine fachärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. N1. vom 10.02.2016 vorgelegt.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.05.2015 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. aufzuheben.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Bezirksregierung Köln habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund der Informationen der Zahnärztekammer Nordrhein davon ausgehen müssen, dass der Kläger den zahnärztlichen Beruf zuletzt in L1. ausgeübt habe und sie daher zuständig sei. Eine Nachfrage bei dem Kläger habe zu keinen abweichenden Erkenntnissen geführt. Im Übrigen habe eine etwaige Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Das amtsärztliche Gutachten belege eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation vorlägen. Mit einer Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung sei nicht zu rechnen, so dass eine Anordnung des Ruhens der Approbation als geeignetes und angemessenes Mittel ausscheide. Der Widerruf schließe eine erneute Beantragung der zahnärztlichen Approbation nicht aus, falls wider Erwarten zu einem späteren Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung doch wieder vorliegen sollte.
14Mit Beschluss vom 19.11.2015 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 05.05.2015 ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19Der Widerruf der Approbation als Zahnarzt findet seine Grundlage in § 4 Abs. 2 Nr. 2 ZHG i.V.m. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG.
20Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheids vom 05.05.2015 nicht allein deshalb beanspruchen, weil die örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung L1. sich nicht sicher bejahen lässt.
21Gem. § 16 Abs. 2 Satz 3 ZHG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe trifft die Entscheidung über einen Widerruf die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Beruf zuletzt ausgeübt worden ist. Hier ist fraglich, wo der Kläger zuletzt tatsächlich in einer zuständigkeitsbegründenden Weise zahnärztlich tätig war.
22Ein etwaiger Verstoß gegen die Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit ist jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - unbeachtlich. Eine mögliche Verletzung der Zuständigkeitsregelung hat offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die angenommenen Beschäftigungen im Bereich der Bezirksregierung Klön kürzer waren als spätere Tätigkeiten. Vor allem hat die Bezirksregierung Köln aber ihre Entscheidung ersichtlich nicht auf die Dauer einer etwaigen Beschäftigung in L1. bzw. S. gestützt. Dieser Aspekt hat bei dem Widerruf keine Rolle gespielt.
23Der Widerruf erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
24Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG kann die Approbation widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs weggefallen ist.
25Die Voraussetzungen für den Widerruf sind erfüllt, da der Kläger nicht mehr gesundheitlich zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist.
26Von dieser Voraussetzung ist die Kammer bereits im Eilverfahren auf der Grundlage der schlüssigen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vorläufig ausgegangen. Das Gutachten stützte sich auf zahlreiche neurologische Befundberichte von denen mehrere eine gesundheitliche Eignung zur zahnärztlichen Tätigkeit verneinen. Inzwischen haben sich die Hinweise auf den Wegfall der gesundheitlichen Eignung weiter verdichtet. Nach der jetzt vorliegenden vollständigen Fassung des Entlassungsbriefs des B. -L. -Krankenhauses vom 24.11.2014 leidet der Kläger unter einer Epilepsie mit fokalen und komplex-fokalen (d.h. mit Bewusstseinsstörungen einhergehenden) Anfällen bei Verletzung des Großhirnlappens. Die Feststellungen beruhen auf der für die Epilepsie vorgesehenen Diagnostik mittels Hirnstrommessung durch EEG und Schädeluntersuchung anhand von bildgebenden Verfahren (MRT). Bei der notfallmäßigen Aufnahme befand sich der Kläger in einem Anfallsstatus, d.h. der Anfall war nicht wie üblich nach wenigen Minuten beendet, sondern in einen mehrere Tage andauernden Zustand übergetreten. Er litt unter schweren Sprachstörungen und einer Lähmung des rechten Arms. Wegen der rezidivierend auftretenden Anfälle mit relevanten Funktionseinschränkungen schließen die dortigen Neurologen eine Berufsfähigkeit aus, solange die Anfälle nicht dauerhaft unterbleiben. Bestätigt werden diese Feststellungen durch aktuelle neurologische bzw. neurologisch-psychiatrische Berichte. Nach dem Bericht des Katholischen Klinikums F. , Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie, über einen einwöchigen stationären Aufenthalt des Klägers im Februar 2016 ist aufgrund von Untersuchungen mit MRT und CT des Schädels sowie mehreren EEG mit epilepsietypischen Werten von einer Epilepsie mit rezidivierenden komplex-fokalen, häufigen Anfällen auszugehen. Auch in diese Klinik hat sich der Kläger wegen motorischer Störungen der rechten Hand und rezidivierend auftretenden Sprachstörungen begeben und dort zusätzlich über Sehstörungen geklagt. Die Diagnose einer Epilepsie mit komplexem fokalen Anfall und Sprachstörung bekräftigt schließlich die Neurologin und Psychiaterin Dr. N1. in ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 10.02.2016. Auf sie macht der Kläger einen hilflosen Eindruck; er könne Sachverhalte nicht nachvollziehbar schildern. Die Ärztin äußert zusätzlich den Verdacht auf Organische Persönlichkeitsstörung und auf Posttraumatisches Psychosyndrom nichtpsychotischer Ausprägung.
27Danach ist ohne weitere Sachaufklärung davon auszugehen, dass der Kläger, offenbar entgegen seiner eigenen Einschätzung, seit Jahren unter einer Epilepsieerkrankung leidet, die rezidivierend zerebrale Anfälle nach sich zieht mit - teilweise über mehrere Tage hinweg andauernden - Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen, Bewusstseinsstörungen und Sprachstörungen, ggfs. auch Sehstörungen. Es liegt auf der Hand, dass während derartiger körperlicher und geistiger Funktionseinschränkungen eine zahnärztliche Behandlung nicht möglich ist. Die damit einhergehenden Einschränkungen der motorischen Kontrolle, Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die für die zahnärztliche Behandlung unabdingbar sind, gefährden die körperliche Unversehrtheit und das Wohlergehen der betroffenen Patienten unmittelbar und schwerwiegend. Ein Arzt muss, um eine ordnungsgemäße und sachgerechte Behandlung seines Patienten zu gewährleisten, ständig im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und in jeder Hinsicht „präsent“ sein,
28vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2004 - 13 B 2435/03 -.
29Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger sich nicht bereit oder in der Lage zeigt, planmäßige Vorkehrungen zur Vermeidung solcher Anfälle zu treffen. Hierzu gehören nach ärztlicher Empfehlung die regelmäßige neurologische Kontrolle der Hirnstromaktivitäten und eine daran angepasste konsequente Einnahme von krampfunterdrückenden Medikamenten als vorbeugende Dauerbehandlung. Der Kläger lässt aber jede Einsicht in seine Erkrankung und damit einhergehende Gefahren bei der Behandlung von Patienten vermissen. Obwohl in den ärztlichen Berichten zum Teil von mehreren Anfällen wöchentlich die Rede ist, deren Symptome mehr als eine Stunde andauern, bzw. die mehrtägige Beschwerden nach sich ziehen, hat der Kläger gegenüber dem Gutachter erklärt, er nehme die ihm verschriebenen Antiepileptika seit 2010 nicht mehr ein bzw. habe nie welche nutzen müssen; er befinde sich nicht in neurologischer Behandlung und könne ohne Probleme arbeiten. Er hat diese Haltung manifestiert, indem er seine stationären Behandlungen im November 2014 und Februar 2016 jeweils gegen ärztlichen Rat vorzeitig abgebrochen hat. Gegenüber der ärztlichen Aufklärung im B. -L. -Krankenhaus, dass er weder berufsfähig noch fahrtüchtig sei, hat er sich als nicht einsichtig gezeigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er nehme seit zwei Jahren keine Medikamente gegen Epilepsie ein. Damit gibt der Kläger zu erkennen, dass er für die Behandlung seiner Erkrankung keine hinreichende Sorge trägt und offenbar nicht erkennen kann, dass er Beeinträchtigungen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ausgesetzt ist, bei deren Auftreten er nicht ärztlich tätig werden darf. Ihm fehlt das nötige Verantwortungsbewusstsein für den ärztlichen Beruf und die erforderliche Einsichtsfähigkeit in Belange der Patienten.
30Ohne Erfolg wendet der Kläger demgegenüber ein, seine gesundheitliche Eignung sei im Vorfeld früherer zahnärztlicher Tätigkeit auf Vertragsbasis aus versicherungsrechtlichen Gründen geprüft und bestätigt worden. Die hierzu vorgelegten Bescheinigungen sind nicht aktuell und verhalten sich nicht zu neurologischen und psychiatrischen Fragen.
31Die Entscheidung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Die Bezirksregierung Köln hat ihr Ermessen erkannt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter besonderer Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit eingehalten. Insbesondere ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass der endgültige Entzug der Approbation erforderlich ist. Eine Anordnung des Ruhens der Approbation als Präventionsmaßnahme wäre nicht ausreichend, weil für den Kläger keine Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung seines gesundheitlichen Zustandes und damit auf eine Wiederherstellung der Eignung, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, erkennbar ist. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass das Anfallsgeschehen ohnehin schwer zu behandeln ist. Dr. G. geht davon aus, dass die Erkrankung therapeutisch nur wenig beeinflussbar sei. Diese Annahme wird durch den Befund eines spanischen Neurologen aus dem Jahr 2010 gestützt, wonach bei dem Antragsteller eine medikamentöse Therapieresistenz bestehe. Auch das Katholische Klinikum F. spricht im Februar 2016 von einer schwer einstellbaren Erkrankung. Allerdings ist dem Bericht des B. -L. -Krankenhauses zu entnehmen, dass dort im November 2014 nach Gabe von Clonazepam, Keppra und Valproinsäure die epilepsietypischen Veränderungen im EEG ausblieben. Gleichwohl andauernde Sprach- und Bewegungsstörungen konnten mit zusätzlicher Gabe von Lacosamid deutlich gemildert werden. Allerdings blieben eine weitere leichte Inkohärenz des Denkens und leichtgradige Aphasie zurück. Ob solche bei optimaler Medikation fortbestehenden Funktionsbeeinträchtigungen einer zahnärztlichen Berufsausübung entgegenstehen würden, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls in der Folgezeit keinen Behandlungserfolg durch konsequente Anwendung einer solchen Therapie erzielt, wie die aktuellen Untersuchungen mit auffälligen EEG-Werten und Funktionsbeeinträchtigungen und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zeigen. Die zwischenzeitlich vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere die von Dr. N1. , bestätigen, dass dem Kläger die Einsichtsfähigkeit in seine gesundheitliche Situation und die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung fehlt. Damit besteht auch keine Aussicht, mithilfe von therapeutischen Maßnahmen die gesundheitliche Eignung verlässlich wiederzuerlangen.
32Die Aufforderung, der Bezirksregierung Köln die Approbationsurkunde auszuhändigen, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines unanfechtbar widerrufenen Verwaltungsaktes erteilt worden ist. Eine auf § 52 VwVfG gestützte Rückforderung von Urkunden ist auch dann möglich, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -.
34Auf Rechtsfolgenseite hat die Bezirksregierung Köln das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet sie die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des zahnärztlichen Berufes bestehen bleiben.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwVfG § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen 1x
- ZHG § 16 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZHG § 4 2x
- ZHG § 2 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 5 A 1692/89 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 2435/03 1x (nicht zugeordnet)