Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 7904/16

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 18.05.2016 und 08.08.2016 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab 01.07.2016 einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

  • 3. Die Berufung wird zugelassen.


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"absatzLinks">Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt gem. § 59 Abs. 6 LBeamtVG NRW i. V. m. der Anlage zu diesem Gesetz für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden im Fall von § 59 Abs. 5 Nr. 1a LBeamtVG NRW 0,91 Euro und im Fall von § 59 Abs. 5 Nr. 1b LBeamtVG NRW 0,67 Euro.</p> 64

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ss="absatzLinks">Für die nach § 59 Abs. 5 Nr. 1a LBeamtVG NRW zu berücksichtigende Erziehungszeit von 01.01.1992 bis 31.07.1996 von 55 Monaten:

66 67 68 pan class="absatzRechts">69 70 71 72 73 74 75 76

ks">

77 zRechts">78

ass="absatzLinks">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

79 ass="absatzRechts">80

="absatzLinks">Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 ass="absatzRechts">95

="absatzLinks">Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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