Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 1766/18

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 5580/18) wird hinsichtlich Ziffer 1    Satz 3 des Beschlusses der Bezirksregierung L.    vom 31. Juli 2018    angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen    Rechtsschutzes abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der    Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zur Hälfte und    die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu je einem Viertel.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.100,- Euro festgesetzt.


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