Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5732/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.1978 in Pawlodar (Kasachstan) geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und stellte am 07.11.2014 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin und auf Einbeziehung ihres Ehemanns und ihrer zwei Kinder an das Bundesverwaltungsamt. Gleichzeitig stellten der Vater der Klägerin und ihre Schwester O. einen Aufnahmeantrag.
3Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde vom 06.06.1978 ist sie die Tochter des russischen Volkszugehörigen Q. E. und der russischen Volkszugehörigen W. E1. . Sie gibt an, sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen. In den vorgelegten Urkunden (Inlandspass, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder) fehlte eine Nationalitätsangabe. Die deutsche Sprache habe sie als Kind von ihrem Vater, Großvater und Onkel W1. H. gelernt. Der 1996 verstorbene Großvater väterlicherseits, Q. Q1. H1. , sei ein Deutscher gewesen. Sie könne ein einfaches Gespräch führen. Ein am 16.06.2014 ausgestelltes B1-Zertifikat wurde dem Antrag beigefügt.
4Im Verlauf des Verfahrens wurde eine am 20.11.2015 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin vorgelegt, in der der Vater, Q. Q1. E. , nunmehr als Deutscher eingetragen ist. Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Klägerin ferner im Dezember 2015 neu ausgestellte Dokumente (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder), in denen die deutsche Nationalität der Klägerin eingetragen ist.
5Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2016 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. Gleichzeitig wurden auch die Aufnahmeanträge des Vaters und der Schwester O. abgelehnt. In der Begründung wurde angegeben, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Insbesondere habe sie nicht belegt, dass der deutsche Volkszugehörigen Q. Q1. H1. (1921 – 1996) ihr Großvater väterlicherseits sei. Zur Begründung wurde auf den Ablehnungsbescheid für den Vater Bezug genommen.
6Im Ablehnungsbescheid für den Vater, Q. Q1. E. , wurde ausgeführt, dieser habe seine leibliche Abstammung von dem deutschen Volkszugehörigen Q. Q1. H1. , nicht belegt. In der im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde sei der Vater nicht eingetragen gewesen. Der gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsbeschluss vom 18.02.2014 könne nicht als Abstammungsnachweis anerkannt werden, weil er lediglich auf Zeugenaussagen und einer Eintragung im Militärausweis des vermeintlichen Vaters beruhe, was nach deutschen Maßstäben nicht ausreichend sei. Auch habe Q. Q1. H1. die Vaterschaft zu Lebzeiten, anders als im Fall des Sohnes W1. , nie anerkannt.
7Gegen den Ablehnungsbescheid im Verfahren der Klägerin wurde am 22.02.2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt. In der Widerspruchsbegründung wurde vorgetragen, der Vater der Klägerin habe gegen den Ablehnungsbescheid ebenfalls Widerspruch eingelegt und ein Abstammungsgutachten eingereicht. In diesem werde bestätigt, dass der Vater der Klägerin und sein Bruder X. , der in Deutschland als Spätaussiedler anerkannt sei, Vollgeschwister seien. Damit sei auch die Vaterschaft des Q. H1. für den Vater der Klägerin nachgewiesen. Folglich sei Q. H1. der Großvater der Klägerin, sodass die deutsche Abstammung gegeben sei.
8Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.06.2016 wurden die Widersprüche der Klägerin, ihrer Schwester sowie ihres Vaters gegen die Ablehnung der Aufnahme zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, auch das vorgelegte Abstammungsgutachten könne die gemeinsame Abstammung der Brüder von Q. Q1. H1. nicht beweisen. Denn diese seien einige Jahre vor der Eheschließung der Mutter mit Herrn H1. im Jahr 1953 nicht ehelich geboren, sodass die Vaterschaft unklar sei.
9Auch bei dem als Spätaussiedler anerkannten Bruder des Vaters, X. H1. , sei die Vaterschaft des Q. H. erst im Jahr 1990, und damit viele Jahre nach der Geburt, in eine neu ausgestellte Geburtsurkunde eingetragen worden. Die Vaterschaft sei also auch hier zweifelhaft.
10Am 01.07.2016 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben und zunächst die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung beantragt. Auch im Verfahren des Vaters und der Schwester wurde Klage erhoben (7 K 5671/16 und 7 K 5733/16).
11Zur Begründung wurde vorgetragen, die Abstammung der Klägerin von ihrem Großvater Q. Q1. H1. sei durch das im Verfahren des Vaters vorgelegte Abstammungsgutachten eindeutig belegt. Die Beklagte könne die Vaterschaft des Q. H1. zu X. H1. nach dessen Anerkennung als Spätaussiedler nicht mehr in Frage stellen. In dessen Aufnahmeverfahren sei die Vaterschaft von Q. H1. bestandskräftig festgestellt worden. Im Übrigen habe Q. H1. noch zu Lebzeiten die Vaterschaft zu X. H1. offiziell anerkannt. Da der Vater der Klägerin und X. H1. Vollgeschwister seien, sei auch die Vaterschaft von Q. H1. zum Vater der Klägerin eindeutig nachgewiesen.
12Ergänzend werden Fotokopien von Abschriften von Anmeldungskarten vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass die Großeltern der Klägerin sowie ihr Vater unter der gemeinsamen Adresse „0.N. -Straße Haus 00, Wohnung 0“, in Karpinsk gemeldet waren und gemeinsam gelebt haben (Anlagen K9 – K11).
13Die Klägerin berichtigt den Klageantrag mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2017 und beantragt nunmehr,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie weist darauf hin, dass eine Klage auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung mangels Vorverfahren unzulässig und darüber hinaus unbegründet sei, da die Klägerin ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten habe. Im Übrigen sei die Abstammung der Klägerin von Q. H1. auch durch die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen nicht bewiesen worden.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren des Vaters 7 K 5671/16 (Q. E. ) und der Schwester O. 7 K 5733/16 (O. T. ) und die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
21Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG.
22Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
23Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Da die Mutter der Klägerin russische Volkszugehörige ist, kann sie die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nur von ihrem Vater, Q. Q1. E. herleiten.
24Der Vater ist jedoch ebenfalls kein deutscher Volkszugehöriger. Das hat das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Klageverfahren des Vaters auf Erteilung eines Aufnahmebescheides – 7 K 5671/16 – entschieden. Der im Jahr 1946 geborene Q. Q1. E. konnte nämlich die gemäß § 6 Abs. 2 BVFG erforderliche Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachweisen. Insbesondere kann die deutsche Volkszugehörigkeit nicht von Herrn Q. Q1. H1. abgeleitet werden, der seit 1953 mit der Mutter von Herrn E. , also der Großmutter der Klägerin verheiratet war. Die Beklagte hat die deutsche Volkszugehörigkeit von Herrn Q. H1. nicht in Zweifel gezogen. Die leibliche Abstammung des vor der Eheschließung im 1947 geborenen Vaters der Klägerin von Herrn Q. H1. ist aber nicht belegt. Somit konnte auch die Klägerin nicht nachweisen, dass Q. H1. ihr Großvater ist.
25Das Gericht hat hierzu im Klageverfahren des Vaters mit Urteil vom 15.01.2019 – 7 K 5671/16 – das Folgende ausgeführt:
26„Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Abstammung gemeint ist,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40/03 – ; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 – 12 A 1840/09 - , Beschluss vom 12.05.2010 – 12 A 310/09 – Beschluss vom 23.01.2006 – 12 A 519/05 - , Beschluss vom 18.11.2005 – 12 E 838/05 – .
28Die biologische Abstammung wird weder durch beweisgeeignete Urkunden nachgewiesen, noch kann sie auf der Grundlage von hinreichend aussagekräftigen Indizien festgestellt werden.
29In der vorgelegten beglaubigten Kopie der im Geburtsjahr ausgestellten Geburtsurkunde vom 09.04.1947 (Beiakte 4) wird der Kläger mit dem Nachnamen seiner Mutter „E. “ geführt. Ein Vater ist nicht eingetragen.
30Die Eintragung des vermeintlichen Vaters Q. H1. wurde auch nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung im Jahr 1953 nachgeholt. Bis zu seinem Tod im Jahr 1996 hat Q. H1. die Vaterschaft nicht offiziell anerkannt. Der Umstand, dass Q. H1. im Jahr 1990 die Vaterschaft des jüngeren Sohnes X. (geboren 1949), nicht aber die der älteren Kinder P. (geboren 1945) und Q. (geboren 1947) anerkannt hat, spricht klar gegen eine biologische Abstammung.
31Auch wenn die Anerkennung von X. im Jahr 1990 vermutlich im Hinblick auf einen beabsichtigten Aufnahmeantrag erfolgt ist, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorträgt, hätte es nahegelegen, die ungeklärte Vaterschaft auch für die Kinder P. und Q. aus diesem Anlass offiziell zu bestätigen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, eine Anerkennung sei beabsichtigt gewesen, habe wegen des plötzlichen Todes des Vaters im Jahr 1996 aber nicht mehr erfolgen können, ist dies nicht überzeugend. Zwischen der Anerkennung von X. (1990) und dem Tod von Q. H1. (1996) liegen 6 Jahre, also eine für ein Anerkennungsverfahren ausreichende Zeitspanne.
32Die Vaterschaft von Q. H1. bezüglich des Klägers lässt sich auch nicht aus dem vorgelegten Abstammungsgutachten vom 14.03.2016 ableiten, in dem die Vollgeschwisterschaft von X. H1. und Q. E. festgestellt wird. Damit ist bewiesen, dass X. H1. und der Kläger dieselbe Mutter und denselben Vater haben. Aus dem Umstand, dass die Vaterschaft des Q. H1. zu X. H. anerkannt und standesamtlich festgestellt ist und im Aufnahmeverfahren des X. H. zugrunde gelegt wurde, lässt sich aber nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die biologische Vaterschaft von Q. H1. zum anerkannten Bruder X. H1. feststeht.
33Eine bestandskräftige Feststellung der Vaterschaft im Aufnahme- und Spätaussiedlerverfahren von X. H1. liegt nicht vor. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts erfasst nicht die einzelnen Tatbestandsmerkmale, die für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich sind, also Vorfragen wie die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. In Bestandskraft erwächst nur die Entscheidung selbst, also die Feststellung des Aufnahmeanspruchs und der Spätaussiedlereigenschaft,
34vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 31.
35Auch die Anerkennung der Vaterschaft durch Q. H1. für X. H1. im Jahr 1990 ist kein Beweis für die biologische Abstammung, sondern eine freiwillige Erklärung, die lediglich zu einer rechtlichen Vaterschaft führt, also zu einer Begründung von Rechten und Pflichten im Verhältnis von Vater und Kind. Sie ist allerdings ein starkes Indiz für eine biologische Abstammung, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines nicht-ehelichen Kindes erklärt wird. Diese Indizwirkung ist jedoch hier dadurch entkräftet, dass die Anerkennung 41 Jahre nach der Geburt für ein volljähriges Kind erfolgte und im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufnahmeverfahren stand. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Anerkennung möglicherweise nur eine familiäre Gefälligkeit war, die eine Auswanderung ermöglichen sollte, aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine leibliche Vaterschaft zulässt. Die Vaterschaftsanerkennung für den Bruder X. schließt demnach nicht aus, dass beide von einem anderen Vater abstammen,
36vgl. auch VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 – 10 K 2454/16 – juris Rn. 24 - 27.
37Die Abstammung des Klägers von Q. H1. ist auch nicht durch die nachträglich ausgestellte Geburtsurkunde vom 13.08.2014 belegt, in der Q. H1. als Vater des Klägers eingetragen ist. Diese Urkunde erbringt keinen Beweis für die biologische Abstammung, weil sie allein auf dem Vaterschaftsfeststellungsbeschluss des Tsentralny Bezirksgerichtes der Stadt Barnaul vom 18.02.2014 beruht.
38Dieser Gerichtsbeschluss kann nicht als Nachweis der Vaterschaft anerkannt werden, weil geeignete Feststellungen über die biologische Abstammung nicht getroffen wurden,
39vgl. auch VG Köln, Urteile vom 08.01.2018 – 7 K 9518/17 – juris, Rn. 19, 23, vom 20.02.2018 – 7 K 118/15 – juris, Rn. 51, vom 24.07.2018 – 7 K 16234/17 – juris Rn. 27, vom 10.08.2018 – 7 K 13452/17 – juris Rn. 20.
40Zwar müssen auch in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG,
41vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 K 118/15 – ; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 – 19 A 2/14 – juris Rn. 59 ff.
42Das ist hier der Fall. Denn im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln, §§ 177, 178 FamFG. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach als Vater vermutet wird, wer der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat. Zur Beiwohnung im Empfängniszeitraum können die Mutter sowie der fragliche Vater als Zeugen vernommen werden; Zeugenaussagen Dritter vom Hörensagen sind allerdings nicht ausreichend,
43vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 K 118/15 – unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 26.08.2009 – XII ZB 169/07 – juris, Rn.
44Eine derartige Beweiserhebung hat das Gericht in Barnaul nicht durchgeführt. Ein genetisches Abstammungsgutachten oder eine Zeugenaussage der Eltern konnte nicht eingeholt werden, weil die Eltern im Zeitpunkt des Verfahrens bereits verstorben waren. Das Gericht hat die Vaterschaftsfeststellung daher ausschließlich auf der Grundlage von Angaben des Klägers und Zeugenaussagen seiner Ehefrau und seiner Töchter über das tatsächliche familiäre Zusammenleben der Eheleute E. /H1. mit den Kindern P. , Q. und X. in der Zeit von 1943 bis 1996, von Familienfotos und aufgrund von Eintragungen in einem Militärausweis des vermeintlichen Vaters Q. H1. aus dem Jahr 1963 getroffen. Diese Indizien sind jedoch zur Feststellung der biologischen Vaterschaft nicht geeignet.
45Es ist unstreitig, dass die Mutter des Klägers seit der Eheschließung im Jahr 1953 mit Q. H1. und mit den Kindern P. , Q. und X. sowie dem Sohn aus erster Ehe B. familiär zusammengelebt hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Q. H1. auch der leibliche Vater der Kinder ist. Denn auch Stiefväter leben mit den Kindern der Ehefrau zusammen.
46Es kann hier offen bleiben, ob in Fällen, in denen eine Beweiserhebung über die biologische Abstammung aufgrund des Todes der Eltern nicht mehr möglich ist, wegen der daraus resultierenden Beweisnot Beweiserleichterungen eingreifen, beispielsweise auch ein erwiesenes Zusammenleben im Zeitpunkt der Empfängnis als Indiz für die Vaterschaft ausreicht. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch nicht belegt werden, dass die Mutter des Klägers im Jahr 1946 mit ihrem späteren Ehemann bereits zusammengelebt hat. Soweit der Kläger und seine Familienangehörigen dies bezeugen, hat dieses Zeugnis keine Aussagekraft, weil alle Personen erst nach 1946 geboren sind und daher aus eigener Erkenntnis keine Informationen über die Lebensverhältnisse im Jahr 1946 haben können.
47Auch die Eintragungen der Kinder Q. und X. in der vorgelegten Personalkarte zum Militärausweis von Q. H1. , der im Jahr 1963 ausgestellt wurde, sind nicht geeignet, die biologische Abstammung zu belegen. Zum einen weist der Militärausweis äußere Anzeichen einer späteren Manipulation auf, da die Klebespuren, das Fehlen des Stempels auf dem Foto sowie das weiße Feld auf dem Foto auf ein nachträgliches Einkleben des Passbildes hindeuten. Auch stimmen die Nummer der Personalkarte (0000000) und die Nummer des Ausweises (0000000) nicht überein. Zum anderen wecken die Eintragungen auch inhaltlich Zweifel an der Authentizität. Es ist unklar, warum die „Söhne“ Q. und X. mit dem Familiennamen H. eingetragen sind, obwohl beide im Jahr 1963 den Namen der Mutter „E. “ geführt haben. Auch fehlt hier die angebliche Tochter P. . Diese Ungereimtheiten konnten auch in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht aufgeklärt werden.
48Selbst wenn aber die Eintragungen tatsächlich auf einer Erklärung von Q. H1. zu seinen Familienangehörigen bei der Ausstellung der Personalkarte beruhen sollten, belegt diese nicht die biologische Abstammung, sondern lediglich den Umstand, dass Q. H1. mit den Kindern Q. und X. in einer Familie zusammenlebte und diese wie eigene Kinder erzogen und unterhalten hat. Die soziale Vaterrolle schließt aber nicht aus, dass es sich bei den Kindern um Kinder eines anderen biologischen Vaters handelte. Auch diese Erklärung erfolgte in einem großen zeitlichen Abstand zu der Geburt der Kinder (16 bzw. 14 Jahre) und ist auch nicht in einem offiziellen Vaterschaftsanerkennungsverfahren erfolgt. Ein eindeutiges Indiz für die biologische Vaterschaft ergibt sich daraus nicht.
49Ein eheähnliches Zusammenleben von W2. E. und Q. H1. in der Zeit der Empfängnis im Jahr 1946 kann auch durch die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Erklärungen der Nachbarn und der Familienangehörigen, die im Gerichtsverfahren eingereichten Anmeldungskarten und die übersandten Archivbescheinigungen nicht nachgewiesen werden. Die Aussagen der Zeugen U. N. , S. U1. und X. H. vom 20.01.2016 und vom 05.02.2016 sind als Beweismittel ungeeignet, weil die Zeugen im maßgeblichen Zeitraum im Jahr 1946 noch nicht geboren oder Kleinkinder waren. Der Nachbar W1. D. bestätigt ein Zusammenleben der Eheleute erst ab 1952.
50Die Anmeldungskarten (Anlagen K9 und K10) weisen einen gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute E. /H1. in der 0.N. -Straße, Haus 00 in Karpinsk im Zeitraum 1968 bis 1973, möglicherweise auch ab 26.07.1956 in der M.----straße Haus 00 nach. Über den Wohnsitz im Zeitraum 1942 bis 1956 sagen die Karten nichts aus.
51Die Archivbescheinigungen vom 14.02.1997, vorgelegt im Widerspruchsverfahren, und vom 19.05.2017, vorgelegt im Klageverfahren, enthalten ebenfalls keine Auskünfte über den Aufenthaltsort des vermeintlichen Vaters, Q. H1. , in der Zeit von 1942 bis 1950. Daraus ergibt sich lediglich, dass H. im Mai 1941 in die Sowjetarmee einberufen wurde, im November 1942 in die Kohleindustrie verlegt wurde und 1944 in eine Sondersiedlung umgesiedelt wurde. 1948 erfolgte die Anmeldung in der Sondersiedlung. Von 1950 bis 1952 befand sich P. H. in Strafhaft. Am 04.04.1952 wurde er aus der Strafhaft in die Sondersiedlung der Stadt Karpinsk entlassen. In welcher Sondersiedlung er sich ab 1942 befand, lässt sich den Bescheinigungen nicht entnehmen.
52Soweit die Bescheinigung der Volksrepublik Donezk vom 19.05.2017 noch Angaben zu Familienmitgliedern enthält, die mit H1. zusammengelebt haben sollen, sind auch diese als Beweis für die biologische Abstammung des Klägers ungeeignet. Sie sind auch als Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft im Jahr 1946 ungeeignet, weil sie keine Daten zum Zeitraum des Zusammenlebens enthalten und im Übrigen teilweise falsch sind. Beispielsweise ist B. E. , geb. 1938, der Sohn der Mutter des Klägers aus ihrer ersten Ehe, aber nachweislich nicht der Sohn von Q. H1. . Gleichzeitig fehlt in der Aufzählung der später anerkannte Sohn X. .
53Auch aus der vorgelegten Bescheinigung des Standesamts der Stadt Karpinsk vom 26.04.2018 über die Eintragungen im Heiratsregister des Jahres 1953 lassen sich keine eindeutigen Aussagen über den biologischen Vater des Klägers entnehmen. Zwar wird über den Ehemann, Q. H1. , angeblich im Heiratsregister angegeben: „hat 3 Kinder, die erste Ehe“, für die Ehefrau, W2. E1. ; „hat 3 Kinder, erste Ehe“. Diese Angaben sind jedoch offensichtlich unzutreffend. Im Jahr 1953 war in den Geburtsurkunden der vorehelich geborenen Kinder P. , Q. und X. ein Vater nicht angegeben. Demzufolge kann dieser auch nicht im Geburtsregister verzeichnet sein und in das Heiratsregister übernommen worden sein. W2. E1. hatte hingegen 4 Kinder, nämlich zusätzlich einen Sohn aus erster Ehe, B. E. . Für sie war also die Ehe mit P. H1. die zweite Ehe.
54Ein Nachweis für die biologische Vaterschaft von Q. H. ergibt sich auch nicht aus den beigefügten Familienfotos, insbesondere aus dem Portraitfoto von Q. H. aus dem Jahr 1972 mit der rückseitigen Aufschrift „An meine lieben Kinder Q. , X1. , O1. von ihrem Vater und Großvater“ und der Unterschrift „P H1. “.
55Selbst wenn man dem beigefügten unvollständigen Schriftgutachten vom 21.05.2018 (Beiakte 4; es fehlen die Fotos 1 und 2) entnehmen könnte, dass die Unterschrift tatsächlich von P. H1. stammt, würde es sich lediglich um eine Erklärung handeln, die das tatsächliche Zusammenleben in der Familie widerspiegelt. Es ist nicht erkennbar, ob hierdurch nur die soziale Vaterrolle von P. H1. zum Ausdruck kommt oder ob er von einer leiblichen Vaterschaft ausgeht.
56Bei Würdigung aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Vaterschaft von Q. Q2. H1. für den Kläger zwar nicht ausgeschlossen werden kann. Dafür sprechen die Vatersnamen der Geschwister Q. Q2. E. und X. Q2. H1. und das Zusammenleben der Kinder mit den Eheleuten W2. E1. /H1. ab 1953.
57Jedoch verbleiben durchgreifende Zweifel an der biologischen Vaterschaft der vorehelich geborenen Kinder, die auch durch die Anzeichen für nachträgliche Änderungen in den Militärausweisen der Brüder Q. und X. sowie die zahlreichen Ungereimtheiten in den vorgelegten Dokumenten gestützt werden. Nachweise für die biologische Abstammung oder eindeutige Indizien liegen nicht vor. Angeforderte Unterlagen, die weiteren Aufschluss über eine eheähnliche Gemeinschaft der Mutter des Klägers mit P. H1. im Jahr 1946 hätten geben können, wie z.B. Nachweise über die Dauer der ersten Ehe mit J. E. oder über den Aufenthaltsort der Mutter ab 1942 in Form des Arbeitsbuches, konnten nicht vorgelegt werden.
58Diese Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers, da es sich bei der Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Auch im Fall einer Beweisnot muss der Kläger durch einen vollständigen, schlüssigen Vortrag eine Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Tatsache der biologischen Abstammung begründen,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 – 5 B 102.99 – juris, Rn. 6, OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 – 12 A 2782/07 – juris, rn. 71; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 – 10 K 2454/16 – juris Rn. 28.
60Diese Überzeugung konnte im vorliegenden Verfahren nicht gewonnen werden.“
61Auf diese Ausführungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Fehlt es somit an der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen, musste die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
72Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
73Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
74Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
75Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
76Beschluss
77Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
785.000,00 €
79festgesetzt.
80Gründe
81Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
82Rechtsmittelbelehrung
83Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
84Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
85Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
86Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
87Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- 12 A 2782/07 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 5x
- 5 C 40/03 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 27 Anspruch 3x
- 10 K 2454/16 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 13452/17 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5671/16 3x
- 12 E 838/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- XII ZB 169/07 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung 1x
- 19 A 2/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 12 A 310/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 5671/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 5733/16 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 16234/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BVFG § 26 Aufnahmebescheid 1x
- 12 A 1840/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 118/15 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft 1x
- 7 K 9518/17 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 519/05 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 2x
- VwGO § 55a 1x