Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1109/19
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Fusionskontrollverfahren der S. und der F. . (Az. ), bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fusionsbeteiligten oder Dritter sowie innerbehördliche Kommunikation,
nach Durchführung eines Verfahrens zur Drittbeteiligung gemäß § 8 IFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der schriftsätzlich gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2019 zu verpflichten, der Antragstellerin unverzüglich Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Fusionskontrollverfahren der S. und der F. . (Az. ), zu gewähren,
4dies insbesondere in die um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fusionsbeteiligten oder Dritter bereinigte Fusionsanmeldung der S. vom 00. 00. 0000, die Stellungnahme der S. 18. Februar 2019 zum Beiladungsantrag der Antragstellerin vom 17. April 2018 bzw. 5. Februar 2019 und sämtliche dem Verfahren dienenden, um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fusionsbeteiligten oder Dritter sowie innerbehördliche Kommunikation bereinigten Aufzeichnungen der Antragsgegnerin,
5war gem. § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) so zu verstehen, dass er sich auf Akteneinsicht in die vollständige Verfahrensakte zum Fusionskontrollverfahren der S. und der F. .(Az. ) – bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und innerbehördliche Kommunikation – bezieht. Dies folgt bereits aus der Aufzählung im Antrag, die „sämtliche dem Verfahren dienenden [...] Aufzeichnungen“ benennt. Die Antragstellerin hat auch mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 nochmals klargestellt, dass sie nicht nur Akteneinsicht in die zwei weiteren ausdrücklich benannten Dokumente, sondern in alle in der Akte befindlichen, mit der Fusionsanmeldung in Zusammenhang stehenden Dokumente begehrt (vgl. dort S. 12 f.).
6Der so verstandene Antrag ist zulässig.
7Der Antrag hat sich insbesondere nicht teilweise – in Bezug auf den nach Eingang des Antrags veröffentlichten Fallbericht – erledigt, denn der Fallbericht ist ausweislich seines Datums erst am 31. Mai 2019 erstellt worden und existierte daher im Zeitpunkt der Antragstellung im IFG-Verfahren (18. März 2019) noch nicht.
8Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
9Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch), als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
10Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
11vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – , NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 – , NJW 2000, 160; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 – , juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 – , juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 – , juris Rn. 5 f.
12Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die Antragstellerin begehrt unverzügliche Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Fusionskontrollverfahren der S. und der F. . (Az ). Ein in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage und gegebenenfalls einer Leistungsklage geltend zu machendes Recht auf Einsichtnahme würde – jedenfalls in Bezug auf die begehrte Akteneinsicht der im Antrag bezeichneten Unterlagen – mit Blick auf das Ziel der Hauptsache und den Umfang des erstrebten Erfolges nicht weiter reichen als das, was die Antragstellerin im Wege der in diesem Verfahren erstrebten einstweiligen Anordnung begehrt. Mit der Gewährung der Akteneinsicht hätte sich das mit der Hauptsache verfolgte Anliegen der Antragstellerin in Gänze erledigt. In der Hauptsache könnte sie im Ergebnis nicht mehr erreichen als sie bereits im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ersucht.
13Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind vorliegend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Einsicht in die streitgegenständlichen Verfahrensakten nach § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hat (dazu 1.). Allerdings erlaubt das Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz VwGO nicht die Umgehung des in der Sache erforderlichen Verfahrens bei Beteiligung Dritter nach § 8 IFG, welches vor der Auskunftserteilung von der Antragsgegnerin durchzuführen ist. (dazu 2.). Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass ihr unter den gegebenen Umständen ein Abwarten des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens und einer sich anschließenden Hauptsache nicht zumutbar ist.
141.
15Die Antragstellerin hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte. Das Begehren in der Hauptsache hat bereits aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg.
16Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragstellerin zählt zu dem nicht näher eingegrenzten Kreis der Anspruchsberechtigten („jeder“). Das Bundeskartellamt der Beklagten ist eine „Behörde des Bundes“ im Sinne der Vorschrift. Die Behördenakte B. beinhaltet auch „amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG.
17Dem Anspruch der Antragstellerin aus § 1 Abs. 1 IFG steht auch nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 3 IFG entgegen. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen dem allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 1 IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25 SGB X vor. § 1 Abs. 3 IFG dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem IFG. Um dies zu erreichen, wird das IFG nur durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich zudem als abschließende Regelung verstehen.
18BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 30/15 - , juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24/15 – ; BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1/12 – , juris Rn. 45 f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4/11 – , juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 861/17 – , juris Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 – , juris Rn. 98; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 – , juris Rn. 60; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 – 15 A 1578/15 – , juris Rn. 57.
19Insofern verdrängen nur solche Rechtsvorschriften das IFG, die in gleicher Weise wie das IFG Regelungen „über den Zugang zu amtlichen Informationen“ treffen. Als vorrangige spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen führt die Begründung des Gesetzesentwurfs beispielhaft die Informationsfreiheitsregelungen des Umweltinformationsgesetzes und des Stasi-Unterlagengesetzes an (BTDrucks 15/4493 S. 8).
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – 7 B 43/10 – , juris Rn. 8.
21Eine Spezialität einer Regelungsmaterie im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn sich die Regelungsbereiche der beiden betrachteten Rechtsvorschriften lediglich in Teilbereichen überschneiden. Eine die Regelungen des Informationsfreiheitsrechts und damit den entsprechenden Informationsanspruch verdrängende Spezialität kommt nur dort in Betracht, wo zwei Rechtsnormen grundsätzlich denselben Sachverhalt regeln, mithin die gleichen gesetzgeberischen Anliegen verfolgen und identische Zielgruppen im Blick haben,
22vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 11. Juni 2018 – 2 A 452/17 – , juris Rn. 29.
23Eine in diesem Sinne speziellere Norm liegt dann vor, wenn zwei Normen denselben Sachverhalt regeln und eine Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, so dass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand der allgemeineren Norm fallen, nicht aber umgekehrt,
24vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 9. März 2017 – 2 K 111/15 – , juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – VG 2 K 84/13 – , juris Rn. 25.
25Die von der Antragsgegnerin angeführten §§ 33g und 89c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind nach diesem Maßstab – jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der kein Schadensersatzanspruch anhängig und offensichtlich auch nicht (Primär-)Ziel der Antragstellerin ist – keine speziellere Norm im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG, denn sie weisen einen insoweit identischen sachlichen Regelungsgehalt wie das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf.
26Gegen einen Vorrang der genannten Regelungen aus dem GWB spricht zunächst die Vorschrift des § 3 Nr. 1 d) IFG, nach der ein Anspruch auf Informationszugang unter anderem dann nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Wettbewerbsbehörde haben kann. Wäre das GWB mit Blick auf Auskunftsansprüche pauschal als Spezialregelung anzusehen und das IFG nicht anwendbar, so wäre diese Regelung überflüssig.
27§§ 33g und 89c GWB sind auch nicht allein deswegen in dem genannten Sinne spezieller, weil sie eine fachgesetzliche Regelung eines Informationsanspruchs darstellen. Eine fachgesetzliche Regelung ist gegenüber dem allgemeinen Informationsanspruch bei abstrakter Betrachtung immer spezieller. Allein daraus kann auf eine Verdrängung der letzteren nicht geschlossen werden,
28vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24/15 – , juris Rn. 22.
29Dass der Informationsanspruch vorliegend nicht ausgeschlossen ist, folgt aber insbesondere aus einer konkreten Betrachtung der §§ 33g und 89c GWB. Es besteht sowohl hinsichtlich des Adressatenkreises als auch der abgedeckten Informationen keine Identität des Anspruchsgegners und des Gegenstandes des Auskunftsanspruchs.
30Während § 1 Abs. 1 IFG ausschließlich Behörden des Bundes als Anspruchsgegner festlegt und den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, adressiert § 33g GWB in erster Linie die beteiligten Wettbewerber und erstreckt sich auf alle Beweismittel und Auskünfte, die für einen Schadensersatzanspruch nach § 33a GWB von Relevanz und nicht nach § 33g Abs. 3 bis 10 GWB ausgeschlossen sind. Schon seinem Regelungsgehalt und seiner systematischen Stellung nach hat § 33g GWB nur wenig mit dem Informationsanspruch aus dem IFG gemein. Die Vorschrift des § 33g GWB mit der amtlichen Überschrift „Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften“ befindet sich in Teil 1 Kapitel 6 Abschnitt 2 des GWB, welcher seinerseits die amtliche Überschrift „Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung“ trägt. Nach § 33g Abs. 1 GWB ist derjenige, der im Besitz von Beweismitteln ist, die für die Erhebung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich sind, verpflichtet, sie demjenigen herauszugeben, der glaubhaft macht, einen solchen Schadensersatzanspruch zu haben, wenn dieser die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbaren Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. Nach § 33g Abs. 10 GWB gelten die Absätze 1 bis 9 des § 33g sowie die §§ 89b bis 89d über die Herausgabe von Beweismitteln für die Erteilung von Auskünften entsprechend. Der Anspruch auf die Erteilung von Auskünften nach § 33g Abs. 1 i.V.m. Abs. 10 GWB steht demnach demjenigen zu, der einen Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Wettbewerbsverstoßes geltend macht und richtet sich gegen diejenige Partei, der ein Wettbewerbsverstoß zu Last gelegt wird, oder Dritte, die über diesbezügliche Informationen verfügen. Ausdrücklich nicht umfasst sind die Wettbewerbsbehörden als möglicher Anspruchsgegner. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 89c Abs. 5 Satz 3 GWB. Nach dieser Vorschrift findet § 33 g Abs. 1 und 2 GWB keine Anwendung auf Wettbewerbsbehörden, die im Besitz von Beweismitteln sind. Über § 33g Abs. 10 GWB umfasst dies auch die Erteilung von Auskünften. Davon angesehen verdeutlicht § 33g Abs. 6 GWB, dass die Vorschrift primär auf die Wettbewerber abzielt. Nach § 33g Abs. 6 GWB kann nämlich die Herausgabe von Beweismitteln (i.V.m. Abs. 10 auch die Erteilung von Auskünften) nach den Absätzen 1 und 2 verweigert werden, soweit der Besitzer in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach § 33a Abs. 1 des GWB gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO oder gemäß § 384 Nr. 3 der ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Diese Weigerungsrechte betreffen natürliche Personen und daher nicht die Wettbewerbsbehörde.
31Darüber hinaus ist der sachliche Anwendungsbereich des § 33g GWB von vornherein deutlich enger als der Anspruch nach dem IFG. § 33g GWB regelt ausschließlich die Herausgabe von Informationen, die einen Schadensersatzanspruch nach § 33a GWB stützen. Damit verengt die Vorschrift den deutlich weiteren Anwendungsbereich des § 1 IFG. Auch dies spricht nach der obenstehenden Rechtsprechung eindeutig gegen eine Spezialität des GWB nach § 1 Abs. 3 IFG. Die Antragstellerin macht keinen solchen Schadensersatzanspruch geltend. Auch dienen die Informationen zum derzeitigen Zeitpunkt allein der effektiven Durchsetzung eigener Interessen in dem noch laufenden wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Hierfür bietet § 33g GWB aber von vornherein keinerlei Grundlage. Die Annahme einer Spezialität des § 33g GWB gegenüber dem IFG hätte demnach zur Folge, dass der Anwendungsbereich des IFG von vornherein maßgeblich verkürzt würde und die Antragstellerin –sofern sie keinen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend macht – von vornherein weder einen Anspruch nach dem GWB noch dem IFG hätte. Dies widerspricht aber dem in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Regelungsziel des IFG und hierbei insbesondere dessen § 1 Abs. 3. Auch daran zeigt sich, dass § 33g GWB und § 1 IFG sich allenfalls am Rande berühren, aber im Kern nicht denselben Regelungsbereich haben, was jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung Erfordernis einer Spezialität nach § 1 Abs. 3 IFG ist. Dass es sowohl nach dem IFG als auch nach § 33g GWB um die Herausgabe von Informationen geht, reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus, um eine Identität des Regelungsgegenstandes zu begründen.
32Es ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 89c GWB. Auch diese ist – jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation – gegenüber § 1 IFG keine abschließende Spezialvorschrift. Dies folgt ebenfalls aus der Gesetzessystematik und dem Vergleich der Regelungsgehalte. § 89c GWB steht in Teil 3 Kapitel 4 des GWB, welches mit „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ betitelt ist. Nach § 87 GWB ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche die Anwendung von Vorschriften des Teil 1 betreffen – also auch die §§ 33a ff. GWB – ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht ausschließlich zuständig. § 89c GWB eröffnet unter bestimmten Umständen die Möglichkeit für das zuständige Landgericht, in einem Rechtsstreit wegen eines Anspruchs nach § 33a Abs. 1 oder nach § 33g Abs.1 oder 2 GWB auf Antrag einer Partei bei der Wettbewerbsbehörde die Vorlegung von Urkunden und Gegenständen zu ersuchen, die sich in deren Akten zu einem Verfahren befinden oder in einem Verfahren amtlich verwahrt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Informationen unmittelbar gegen die Wettbewerbsbehörde nach dem IFG durch eine Partei ausgeschlossen sein soll. § 89c GWB knüpft – wie auch § 33g GWB – von vornherein an die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs an. Ein solcher ist, wie von § 87 GWB vorgesehen, beim Landgericht anhängig zu machen. Zudem ist das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs glaubhaft zu machen. Im Falle eines Informationsersuchens nach dem IFG, welches unabhängig von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist, ist der Gegenstand jedoch von vornherein weiter gefasst. Während das Auskunftsersuchen nach § 89c GWB dienende Funktion für den geltend gemachten und bereits vor dem Landgericht anhängigen Schadensersatzanspruch hat, ist der Anspruch nach § 1 IFG unabhängig von einem solchen anhängigen Verfahren. Nur wenn es über diesen Anspruch zum Streit kommt, kommt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Der Anspruch des § 89c GWB hat daher einen ganz konkreten und stark abgegrenzten Anwendungsbereich.
33Dass durch die Einfügung von § 33g und § 89c in das GWB alle Informationsansprüche, die unabhängig von einem konkreten Schadensersatzprozess sind, ausgeschlossen werden sollen, erschließt sich daher nicht. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass §§ 33g und § 89c GWB Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist. Ziel der Richtlinie ist es ausweislich Artikel 1 Abs. 1 zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. Zudem sind in der Richtlinie Vorschriften festgelegt, mit denen der unverfälschte Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und Hindernisse für sein reibungsloses Funktionieren beseitigt werden, indem in der ganzen Union ein gleichwertiger Schutz für jeden gewährleistet wird, der einen solchen Schaden erlitten hat. Dass aus einer neu geschaffenen Regelung, die aus diesen Gründen Informationsansprüche im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs auch gegen Wettbewerber eröffnet, nicht gleichsam eine Verengung aller Informationsansprüche gegen die Wettbewerbsbehörde außerhalb von konkreten Schadensersatzprozessen folgt, liegt daher auf der Hand.
34Dem Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 IFG stehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin keine besonderen öffentlichen Belange nach § 3 Nr. 1 d) IFG geltend gemacht, welche einem Informationsanspruch entgegenstehen würden.
35Es kann hier auch dahinstehen, ob Akteneinsicht in das Votum des Berichterstatters zu gewähren ist. Die Antragstellerin hat diesen Aktenbestandteil ausdrücklich von ihrem Antrag ausgenommen (vgl. S. 13 des Schriftsatzes vom 17. Juni 2019).
362.
37Allerdings kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass sie Akteneinsicht erhält, ohne dass zuvor ein Verfahren unter Beteiligung Dritter nach § 8 IFG durchgeführt wurde.
38Die Kammer hat erwogen, dem Antrag ohne Drittbeteiligungsverfahren stattzugeben. Denn ein Drittbeteiligungsverfahren entfällt nach § 8 IFG in der Regel, wenn sich der Antragsteller – wie hier – mit der Schwärzung der betroffenen Daten einverstanden erklärt bzw. seinen Antrag in dieser Hinsicht beschränkt,
39vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 15; Fischer, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, § 8 IFG Bund, Rn. 21; Schoch, IFG, 2. Auflage, § 8 Rn. 51 m.w.N.
40Dieser – auch aus der Existenz des § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG abzuleitende – Grundsatz dient der Verfahrensbeschleunigung für den Fall, dass aufgrund der Beschränkung des Antrags die Belange Dritter nicht berührt werden,
41vgl. Schoch, a.a.O., § 7 Rn. 115, § 8 Rn. 51 m.w.N.
42In dem vorliegenden Fall ist es aber nach Auffassung der beschließenden Kammer insbesondere im Wege der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ausnahmsweise geboten, das Verfahren nach § 8 IFG dennoch durchzuführen. Dies folgt aus dem Zweck des Verfahrens und der hier betroffenen wettbewerbsrechtlichen Konstellation,
43vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20/17 –, juris Rn. 23 zur Frage der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens auch im Falle eines beschränkten Antrags.
44Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Beteiligung der betroffenen Dritten nach § 8 Abs. 1 IFG dient nicht nur der Wahrung ihrer Dispositionsbefugnis, sondern auch der Aufklärung der entscheidungserheblichen Interessenlage. Es ist durchaus möglich, dass die Behörde die Interessenlage des Dritten – insbesondere bei möglichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – nicht umfassend kennt oder der Dritte selbst mit der Offenbarung der ihn betreffenden Informationen einverstanden ist,
45vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 – , juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 15 B 624/18 – , juris Rn. 43.
46Insofern dient § 8 Abs. 1 IFG nicht nur dazu, einen von dem Dritten behaupteten Ausschlussgrund aufzuklären oder seine Eilwilligungsbereitschaft abzuklären, sondern auch dazu, bei einem – wie vorliegend – von vornherein beschränkten Antrag festzustellen, welche Informationen zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen, unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Amts wegen zu prüfen und zu schwärzen hat,
47vgl. Fischer, a.a.O., § 6 IFG Bund, Rn. 72; Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 110 zur Wichtigkeit der Kooperation zwischen Behörde und betroffenem Dritten bei der Ermittlung des Umfangs von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
48Dies muss nach Auffassung der beschließenden Kammer jedenfalls dann gelten, wenn es – wie hier – um die Einsichtnahme in eine Akte geht, die im Kern Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhaltet,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20/17 –, juris Rn. 23: ausnahmsweise Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens im Falle der Einsichtnahme in Personenakten auch im Falle des Einverständnisses des Antragstellers mit Schwärzungen von personenbezogenen Daten.
50Die Akte, in die die Antragstellerin vorliegend Einsicht begehrt, hat die fusionskontrollrechtliche Prüfung und damit die Ermittlung der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse in den vom Zusammenschluss betroffenen Bereichen zum Gegenstand. Für die Kammer liegt daher auf der Hand – und dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein –, dass diese im Wesentlichen anhand von zu schützenden Unternehmensdaten erfolgt. Ohne Durchführung einer Drittbeteiligung würde die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Unternehmen der "Schwärzungskunst und -sorgfalt" der Behörde überantwortet; damit wäre dem vom Gesetz gewollten Schutz nicht hinreichend Rechnung getragen. Ohne Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens wären die Möglichkeiten der Beteiligung und des Rechtsschutzes des betroffenen Dritten nämlich beschränkt und vorliegend – vor dem Hintergrund einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache – de facto ausgeschlossen.
51Dem steht allerdings nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vor Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens der Antragstellerin Einsicht in diejenigen vom Antrag umfassten Aktenbestandteile gewährt, die ersichtlich keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten bzw. die bereits um solche Daten bereinigt bzw- geschwärzt worden sind.
523.
53In den Grenzen der vorgenannten Einschränkung hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund besteht.
54Die einstweilige Anordnung auf Gewährung von Akteneinsicht ist notwendig, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin zu vermeiden. Es ist der Antragstellerin nicht zumutbar, den Ausgang eines Widerspruchs- und Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ohne dass Sinn und Zweck der Akteneinsicht verloren gehen würde.
55Die Antragstellerin begehrt Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen, um gegen die Freigabe zu Teil 1 der Fusion M.8871 gegebenenfalls Rechtsmittel vor dem EuG einlegen zu können. Die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe. Zwar ist die Bekanntgabe noch nicht erfolgt, doch hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass mit einer Bekanntgabe in Kürze zu rechnen ist. Insofern kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, den Ausgang des eingeleiteten und nach § 9 Abs. 4 IFG gebotenen Widerspruchsverfahrens sowie eines sich danach möglicherweise anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Nach der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten ist mit einer Entscheidung vor dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin die geforderten Informationen benötigt, nicht zu rechnen.
56Dem kann auch – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin mutmaßlich keine zusätzlichen Informationen durch die Akteneinsicht erlangen würde. Das IFG gewährt im Dienste der Transparenz einen im Grundsatz unbedingten Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragstellerin muss kein qualifiziertes Interesse an den begehrten Informationen darlegen. Ob die begehrten Informationen sich für das mit dem Auskunftsanspruch verfolgte Ziel als relevant oder irrelevant erweisen, ist regelmäßig erst nach Erhalt der Informationen für die Antragstellerin ersichtlich. Darüber hinaus umfassen nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin die Amtsakten des Verfahrens B- einschließlich der Beiakte B- , die das Vorverfahren und die Beiladungsanträge betrifft, 20 Stehordner und einen Datenträger (Antragserwiderung vom 7. Juni 2019, S. 4). Auch angesichts dieses Umfangs erscheint es nicht plausibel, dass die Akten für die Antragstellerin noch nicht einmal potentiell relevante Informationen enthalten sollen.
57Die Antragstellerin muss sich aus den gleichen Erwägungen auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie mutmaßlich bereits über genügend Informationen verfügt, um sich auch ohne zusätzliche Akteneinsicht in dem Verfahren vor der Kommission zu beteiligen, da sie sich im Verwaltungsverfahren auch bereits eingebracht hat. Auch diese Einschätzung verkennt, dass die Antragstellerin nicht wissen kann, ob und wie ihr die geforderten Informationen nutzen. Es kommt diesbezüglich nicht auf die Einschätzung durch die Antragsgegnerin an. Das IFG dient gerade dem Zweck, einen grundsätzlich unbeschränkten Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, damit die jeweilige Antragstellerin selbst entscheiden kann, ob und wie ihr die Informationen von Nutzen sind.
58Dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht auch nicht entgegen, dass die Kommission grundsätzlich ein eigenes Verfahren durchführt, in dem der Antragstellerin gegebenenfalls eigene Auskunftsansprüche zustehen. Schon aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Fallbericht zum „Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der F. - durch die S. in Höhe von 00,00 Prozent“ vom 31. Mai 2019 (Az. B- ) geht hervor, dass die EU-Kommission und die Antragsgegnerin in dem Verfahren eng kooperiert haben und zur Vermeidung von Doppelbefragungen mit Einverständnis der Befragten erhobene Daten weitergereicht haben (S. 4 unter lit. d). Aufgrund dieser Verflechtung ist nicht von vornherein auszuschließen und liegt im Gegenteil nahe, dass die Akten der Antragsgegnerin Informationen enthalten, die für das Verfahren vor der Kommission von Bedeutung sind.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
60Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
63Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
64Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
65Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
66Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
67Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
68Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
69Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
70Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- 2 K 111/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 VR 1/99 1x (nicht zugeordnet)
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