Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1111/19

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Fusionskontrollverfahren der S.   und der F. (Az.       ), bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fusionsbeteiligten oder Dritter sowie innerbehördliche Kommunikation,

nach Durchführung eines Verfahrens zur Drittbeteiligung gemäß § 8 IFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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