Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1113/19

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte zum Fusionskontrollverfahren der S.   und der F. . (Az.           ), bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fusionsbeteiligten oder Dritter sowie innerbehördliche Kommunikation,

nach Durchführung eines Verfahrens zur Drittbeteiligung gemäß § 8 IFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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