Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1667/19
Tenor
1.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die derzeitigen Verlautbarungen (Pressemitteilung vom 11. Juli 2019, Mitteilung unter https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-rechtsextremismus/zahlen-und-fakten-rechtsextremismus/identitaere-bewegung-deutschland-2018) zu widerrufen, der Antragsteller werde als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung“ eingestuft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
3Er ist zunächst zulässig.
4Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) antragsbefugt. Er kann als inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG -) geltend machen, durch die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ wie in der Pressemitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) vom 11. Juli 2019 in seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch sowie seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt zu sein und einen Anspruch auf Widerruf einer rechtswidrigen Äußerung zu haben.
5Der Antrag ist auch begründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
7Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Haupt-sache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
8vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –.
9Soweit die von dem Antragsteller begehrte Anordnung auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus läuft, sind die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs vorliegend erfüllt.
10Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch zu. Er hat das Bestehen eines zu sichernden Rechts insoweit glaubhaft gemacht. Das Begehren der Hauptsache hat auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg.
11Grundlage des vom Antragsteller geltend gemachten Widerrufsanspruchs ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Ein solcher Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die rechtswidrige behördliche Maßnahme nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern – wie hier – auf schlichtem Verwaltungshandeln beruht. Der Anspruch ist grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand,
12BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366, 370 f.
13Ein solch rechtswidriger Zustand ist hier durch die Presseerklärung des BfV vom 11. Juli 2019, der zu Folge der Antragsteller nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingestuft werde, geschaffen worden. Hierdurch wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sowie sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen.
14Dies ergibt sich aus Folgendem:
15Die Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), hat dem Antragsteller mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2017 und 11. Januar 2018 im Verfahren VG 1 L 605.17 (Verwaltungsgericht Berlin) die Zusage erteilt, dass sie, solange sie über ihn in ihren Verfassungsschutzberichten lediglich als Verdachtsfall berichte, in sonstigen künftigen Verlautbarungen, die sich aus sicherheitsbehördlicher Sicht mit dem Antragsteller im Kontext des Rechtsextremismus befassen sollten, jeweils klarstellen werde, dass der Antragsteller insoweit lediglich einen Verdachtsfall darstelle.
16Im am 27. Juni 2019 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2018 wird der Antragsteller weiterhin – lediglich - als Verdachtsfall eingestuft. Durch die dennoch am 11. Juli 2019 in Form einer Pressemitteilung des BfV erfolgte Verlautbarung, der Antragsteller sei als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden, hat die Antragsgegnerin damit gegen ihre in der schriftlichen Zusage eingegangene verbindliche Selbstverpflichtung verstoßen.
17Da nicht die Unterlassung eines Verwaltungsaktes, sondern diejenige eines Realaktes in Rede stand, handelte es sich zwar nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), jedoch ist auf eine schriftlich erteilte Zusage auf Unterlassen schlicht-hoheitlichen Handelns § 38 VwVfG analog anzuwenden,
18Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage 2019, § 38 Rdn. 6d., U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2018, § 38 Rdn. 48.
19Die Antragsgegnerin ist auch weiterhin an die erteilte Zusage gebunden; insbesondere greift nicht die clausula rebus sic stantibus des § 38 Abs. 3 VwVfG, der - entsprechend den obigen Ausführungen – auch für die allgemeine Zusage gilt,
20U. Stelkens a.a.O. § 38 Rdn. 95,
21ein.
22Nach dieser Regelung ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- und Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
23Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden:
24Der am 27. Juni 2019 veröffentlichte Verfassungsschutzbericht 2018 des BMI legt den Erkenntnisstand von Juni 2019 zu Grunde. Damit ist davon auszugehen, dass in die Bewertungen des Verfassungsschutzberichtes 2018 Erkenntnisse des BfV, das dem BMI berichtspflichtig ist,
25Mallmann in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 16 BVerfSchG Rdn. 4,
26die bis zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eingeflossen sind.
27Die von der Antragsgegnerin als Beleg für die am 11. Juli 2019 – mithin lediglich zwei Wochen nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2018 - verlautbarte Neubewertung herangezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte sind aber sämtlich nicht innerhalb dieses kurzen Zeitraums gewonnen worden und waren der Antragsgegnerin – in Gestalt des BfV und des BMI - bereits bei Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2018 bekannt, ohne dass dies dazu geführt hätte, den Antragsteller nicht mehr als bloßen Verdachtsfall zu qualifizieren.
28Im Einzelnen:
29Der Antragsteller verfolgt von jeher die Ideologie des Ethnopluralismus (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 82) und befürchtet den „Großen Austausch“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018, ebenda). Die Aktion des Antragstellers „Keine-No-Go-Areas“ datiert bereits aus dem Februar 2017. Die Aktionswoche „Remigration“ steht zum einen im Zusammenhang mit der bereits im Verfassungsschutzbericht 2018 bewerteten Kampagne des „Großen Austausch“ und begann zum anderen am 9. März 2019, mithin in dem Zeitraum, der noch in die Bewertung für den Verfassungsschutzbericht 2018 mit Stand Juni 2019 eingehen konnte. Dasselbe gilt für die Aktion „Die Schreibtischtäter benennen – Protest gegen Linke Gewalt“ vom 14. Januar 2019. Die Aktion „Kein Opfer ist vergessen“ vom 22. November 2018 fällt in den Berichtszeitraum des Verfassungsschutzberichtes 2018 vom 27. Juni 2019, ebenso die Aktionen „#StopFatih – Gegen islamischen Universalismus – Für echte Vielfalt!“ vom 17. Juni 2018, die Beiträge „Scharia und Grundgesetz“ vom 18. Juni 2018 und „Grundgesetz für Eroberer - Der Islam und FDGO“ vom 7. Juli 2018. Die weiter herangezogene Kampagne „UN-Migrationspakt stoppen“ aus dem September 2018 sowie die hierzu veranstaltete Flashmob-Aktion am 13. Oktober 2018 finden bereits im Verfassungsschutzbericht 2018 (Seite 83) Erwähnung. Dasselbe gilt für die Aktion „Defend Europe-Mission Alps“ vom April 2018 (ebenda). Der Verein „AHA!“ ist bereits 2017 gegründet worden.
30Soweit sich die Antragsgegnerin darüber hinaus auf ihre Darlegungen in Schriftsätzen vom 28. Dezember 2017 und 22. Mai 2018 beruft (Seite 12 der Antragserwiderung) liegt auf der Hand, dass die dort in Bezug genommenen Erkenntnisse inzwischen „verbraucht“ sind.
31Damit kann von einer Änderung der Sachlage derzeit nicht ausgegangen werden, zumal das BfV es unterlassen hat, bei dem BMI, der nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) auch häufiger als einmal jährlich die Öffentlichkeit in einem zusammenfassenden Bericht informieren kann,
32vgl. Mallmann, a.a.O, § 16 BVerfSchG Rdn. 6,
33darauf hinzuwirken, etwa einen „ad-hoc“-Bericht zu einer etwaigen Neubewertung der Aktivitäten des Antragstellers zu veröffentlichen.
34Der Antragsteller hat in Bezug auf den vorstehend bejahten Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
35Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rdn. 42.
36Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Es liegen auch die strengen Voraussetzungen jedenfalls hinsichtlich einer zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die gerichtliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig ist. Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsache-verfahrens würde die zu sichernden Rechte des Antragstellers jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. Denn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tat-sachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde,
37vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, a.a.O., Rdn. 7.
38Hier wäre der Verweis des Antragstellers auf nachträglichen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
43Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
44Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
45Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
46Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
47Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
49Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
50Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwVfG § 38 Zusicherung 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 5x
- BVerfSchG § 16 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit 2x
- 2 BvR 745/88 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 786/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x