BVerfSchG § 16 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz.

(2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben.

(3) Bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 104/21
10. März 2022
13 L 104/21 10. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 2217/19
24. Oktober 2019
13 L 2217/19 24. Oktober 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1667/19
25. September 2019
13 L 1667/19 25. September 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2751/15
10. September 2019
15 A 2751/15 10. September 2019
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 4/12
26. Juni 2013
6 C 4/12 26. Juni 2013
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 22/09
21. Juli 2010
6 C 22/09 21. Juli 2010