Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4657/18
Tenor
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die 1970 in Russland geborene Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens.
3Im Jahr 1991 hatte die Klägerin mit ihrer Mutter, der 1950 geborenen N. H. , ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz – BVFG – beantragt. Zur Antragstellung hatten sie den Großvater mütterlicherseits der Klägerin, den 1925 in H1. /Krasnodar geborenen C. H. , bevollmächtigt. Er war 1988 in das Bundesgebiet übergesiedelt und hatte einen Vertriebenenausweis erhalten. Im Aufnahmeverfahren der Klägerin und ihrer Mutter hatte er angegeben, er sei ebenso wie seine Eltern, F. H. und O. H. , geborene F1. , deutschstämmig und deutscher Muttersprache. Seine Eltern und er hätten ab 1941 – wie auch die Mutter der Klägerin ab Geburt – bis 1956 unter Kommandantur gestanden. Er sei zudem zwischen 1942 und 1948 Angehöriger der Trudarmee gewesen. Die Klägerin sei russischer Muttersprache und Umgangssprache. Sie könne Deutsch lediglich verstehen und schreiben. In der 1950 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin ist der Großvater der Klägerin mit deutscher Nationalität, die Großmutter als polnische Volkszugehörige erfasst. Die Klägerin ist in ihrer Geburtsurkunde als Tochter eines ukrainischen Volkszugehörigen und einer polnischen Volkszugehörigen ausgewiesen. In ihrem 1986 ausgestellten Inlandspass war die Klägerin mit ukrainischer Nationalität eingetragen.
4Mit Bescheid vom 21.11.1991 lehnte es das Bundesverwaltungsamt ab, der Mutter einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Mutter der Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, denn ihr sei nicht durch prägende Erziehung das Bewusstsein vermittelt worden, dem deutschen Volkstum anzugehören. Zudem sei sie nicht von einem fortdauernden Kriegsfolgeschicksal betroffen. Diese Entscheidung umfasse auch die Klägerin. Den Widerspruch der Klägerin und ihrer Mutter wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.1992 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend ist ausgeführt, die Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Klägerin sei abzulehnen; sie könne als leibliches Kind nur die Rechtsposition ihrer Mutter erlangen, da sie ihren Vertriebenenstatus von ihren Eltern bzw. der maßgeblichen Person ableite. Die Klage der Klägerin und ihrer Mutter wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 26.09.1994 - 9 K 1591/92 - ab. Die Mutter der Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige. Sie habe sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt, auch wenn sie 1992 in ihrem Pass die deutsche Nationalität habe eintragen lassen. Die Klägerin sei ebenfalls keine deutsche Volkszugehörige. Da ihre Eltern nicht dem deutschen Volkstum angehörten, sei bereits ihre deutsche Abstammung fraglich. Selbst wenn diese aufgrund des Großvaters zu bejahen wäre, seien der Klägerin jedenfalls keine bestätigenden Merkmale vermittelt worden. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OVG NRW mit Beschluss vom 02.04.1998 - 2 A 5296/94 - zurück. Die Mutter der Klägerin sei mangels Bekenntnisses zum deutschen Volkstum keine deutsche Volkszugehörige, da sie kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe; daher erfülle auch die Klägerin mangels deutscher Abstammung nicht die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige. Mit Beschluss vom 26.10.1999 - 5 B 25.99 - wies das BVerwG die Beschwerde der Klägerin und ihrer Mutter gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die als Grundsatzrüge aufgeworfene Frage, ob das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG Kriterium der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen eine über die Elterngeneration zurückreichende Anknüpfung an entferntere Aszendenten - wie hier den Großvater – stelle sich nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin, die in ihrem Inlandspass mit ukrainischer Nationalität eingetragen sei, ihre Muttersprache mit Russisch bezeichne und erklärt habe, Deutsch nicht sprechen zu können, habe nicht dargetan, dass sie die weiteren Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BVFG erfülle.
5Im Jahr 2003 legte der Großvater der Klägerin im Rahmen eines Petitionsverfahrens die Übersetzung eines Passes vor, der der Klägerin 1992 ausgestellt worden war. Darin ist sie mit deutscher Nationalität erfasst.
6Im August 2015 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens. Sie bat darum, selbst an einem Sprachtest teilnehmen zu können, nachdem im Ausgangsverfahren nur die Deutschkenntnisse ihrer Mutter als Hauptantragstellerin überprüft worden seien. Die Klägerin legte die Kopie ihres im Jahr 2010 ausgestellten Passes mit deutschem Nationalitätseintrag sowie eine Archivbescheinigung vor, wonach ihr Großvater mütterlicherseits als Deutscher 1941 zwangsumgesiedelt und 1956 befreit worden sei. In der Folgezeit reichte die Klägerin ein Deutschzertifikat des Goetheinstituts auf dem Niveau B1 ein, das ihr im Juli 2016 erteilt worden war.
7Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.07.2017 ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -bestehe nicht, da keine Änderung der Rechts- oder Sachlage zugunsten der Klägerin eingetreten sei. Insbesondere habe sich die Rechtslage nicht durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG - hinsichtlich des die Ablehnung begründenden Abstammungserfordernisses geändert. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. Insbesondere erweise sich der Ausgangsbescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig.
8Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Ausgangsverfahren sei es nur um den Aufnahmeantrag ihrer Mutter und um ihre mögliche Einbeziehung als Abkömmling gegangen. Über ihren eigenen damals gestellten Aufnahmeantrag sei daher noch nicht entschieden worden. Nach dem Maßstab des 10. BVFG-ÄndG erfüllten ihre Mutter und sie die Anforderungen als deutsche Volkszugehörige in sprachlicher und bekenntnismäßiger Hinsicht. Die deutsche Abstammung könne sie zusätzlich von ihrem Großvater herleiten.
9Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2018 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
10Die Klägerin hat am 25.06.2018 Klage erhoben.
11Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 07.06.2018 zu verpflichten, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verweist auf den Beschluss des OVG NRW vom 02.04.1998, wonach die Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Klägerin am Erfordernis einer deutschen Abstammung gescheitert sei. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
20Der Bescheid vom 11.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO).
21Die Klägerin kann weder die Erteilung eines Aufnahmebescheids noch ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens beanspruchen (1.). Ihr steht jedoch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Wiederaufgreifensantrag zu (2.).
221. Ihr Ziel, einen Aufnahmebescheid zu erhalten, kann die Klägerin nur erreichen, wenn sie zuvor ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens erwirkt.
23Ihr Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1991 ist bestandskräftig abgelehnt worden, auch wenn der Tenor des Ausgangsbescheids vom 21.11.1991 sich nur zu dem Aufnahmeantrag der Mutter der Klägerin verhält. Der Widerspruchsbescheid vom 21.02.1992, der dem Bescheid die maßgebliche Gestalt gibt, stellt klar, dass auch der Aufnahmeantrag der Klägerin abzulehnen sei. Zudem haben die Gerichte in dem nachfolgenden Gerichtsverfahren einen Aufnahmeanspruch der Klägerin verneint, nachdem sie sich mit den hierfür maßgeblichen materiellen Voraussetzungen auseinandergesetzt haben. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids, die mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BVerwG eingetreten ist, steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen, solange sie nicht durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens überwunden wird.
24Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
25Ein Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -.
27An einer solchen Änderung der Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren ausschlaggebend waren, fehlt es hier. Das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung steht der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegen.
28Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013, auf das sich die Klägerin zum Nachweis einer Änderung der Rechtslage stützt, modifiziert zwar die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit in Bezug auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse. Dies dürfte zur Folge haben, dass die Klägerin, die seit 1992 die deutsche Nationalität in ihrem Pass führt und deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen hat, diese Voraussetzungen nun erfüllt. Jedoch ist das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen durch das 10. BVFG-ÄndG nicht verändert worden,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -.
30Das Abstammungsmerkmal war ausschlaggebender Ablehnungsgrund im ursprünglichen Aufnahmeverfahren der Klägerin.
31Allerdings sind die Bescheide des Bundesverwaltungsamts hierauf nicht gestützt; sie setzen sich noch nicht einmal mit der damals entscheidenden Grundfrage auseinander, ob die Klägerin als deutsche Volkszugehörige oder deutsche Staatsangehörige die Anforderungen an die Aussiedlereigenschaft erfülle. Jedoch sind für den Inhalt eines Verwaltungsakts die Faktoren zu berücksichtigen, die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich waren,
32vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 17. Auflage, § 51 Rdnr. 25.
33Sie prägen die Bestandskraft eines Bescheids, indem sie dessen Erwägungen überlagern. Dies gilt allerdings nur, soweit gerichtlichen Entscheidungen Rechtskraft mit einer der Bestandskraft ähnlichen, sogar weitergehenden Bindungswirkung zukommt. Vorliegend hat die Verneinung der deutschen Abstammung der Klägerin in dem Beschluss des OVG NRW vom 02.04.1996 den Inhalt des Ablehnungsbescheids geprägt. Dieser für das Verfahren der Klägerin ausschlaggebende Abweisungsgrund erwuchs als Teil des Entscheidungssatzes des Beschlusses in Rechtskraft. Der in einem Berufungsverfahren ergangene Beschluss wurde als urteilsvertretende Entscheidung
34- vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 121 Rdnr. 37 –
35gem. §§ 121, 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit der Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig. Die Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses des BVerwG, die wiederum die Frage der Abstammung offenließen, schränken den Umfang der Rechtskraft des OVG-Beschlusses nicht ein. Denn die Entscheidung des BVerwG, die nicht in einem Revisionsverfahren ergangen ist, ist ihrerseits nicht nach § 121 VwGO rechtskraftfähig. Der Ablehnungsgrund fehlender deutscher Abstammung ist damit in Rechtskraft erwachsen, ohne dass er für die Entscheidung des BVerwG ausschlaggebend war.
36Eine Änderung der Rechtslage kann auch nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, hinsichtlich der Abstammung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - auch auf den Großvater der Klägerin abgestellt werden. Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die umstrittene Frage, welche Generationen der Abstammungsbegriff umfasst, erstmals geklärt und auch die Generation der Großeltern und weiterer Voreltern in den Abstammungsbegriff einbezogen. Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch keine Änderung der Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -.
38Besteht danach kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil das bestandskräftig verneinte Merkmal der deutschen Abstammung der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach wie vor entgegensteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.
39Das der Behörde eröffnete Ermessen, den bestandskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben hat sich nicht zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen verdichtet. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.
41Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Daran gemessen ist die Aufrechterhaltung der damaligen Entscheidung nicht schlechthin unerträglich. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids kann schon aufgrund seiner rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung nicht ausgegangen werden.
422. Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung zu. Ein Ermessensfehler ist darin zu sehen, dass die Behörde sich mit einem wesentlichen Gesichtspunkt des Sachverhalts nicht auseinandergesetzt hat. Allerdings ist es grundsätzlich aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Auch handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Aufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren verwaltungsverfahren ohne weitere ins Einzelne gehende Ermessenserwägungen ablehnt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.
44Aus Sicht des Gerichts liegt hier jedoch ein besonders gelagerter Einzelfall vor, der ausnahmsweise Anlass zu weitergehenden Erwägungen bot.
45Wer das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfolgt, muss sich grundsätzlich vorhalten lassen, dass er ablehnungsrelevante Faktoren, die nicht von einem Wiederaufgreifensgrund betroffen sind, im Ausgangsverfahren hätte klären können. Diese Argumentationslinie verfolgt auch das Bundesverwaltungsamt in zahlreichen Bescheiden, mit denen es ein Wiederaufgreifen nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwGO ablehnt. Gerade der Verweis auf ausreichende Rechtschutzmöglichkeiten in dem Ausgangsverfahren rechtfertigt das Festhalten an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt. So hat auch das BVerwG in einem dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Fall mit Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 - ausgeführt:
46„Das Absehen von einer Wiederaufnahme ist nicht allein deshalb grob unbillig, weil der bestandskräftige Ablehnungsbescheid auf zwei tragende Gründe gestützt war und eine Klage deshalb wegen der eindeutigen Nichterfüllung des Spracherfordernisses im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Denn zumindest wäre es durch eine Beschreitung des Rechtswegs möglich gewesen, die Verneinung der deutschen Abstammung als die Ablehnung tragende Begründung zu beseitigen, wenn die Klägerin mit dem Bescheid zugrunde liegenden Verständnis des Abstammungskriteriums nicht einverstanden gewesen sein sollte.“
47Hiervon ausgehend ist die Klägerin von der ablehnenden Entscheidung besonders hart betroffen. Denn sie hat vergeblich versucht, durch Beschreiten des Rechtswegs das Verständnis des Abstammungskriteriums als ein die Großelterngeneration ausschließendes zu beseitigen. Die Klägerin hat alles dafür getan, die Bestandskraft des Entscheidung hinsichtlich der Abstammungsfrage abzuwenden, indem sie bis zum BVerwG gehend die Grundsatzrüge erhoben hat, die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen lasse sich auch von der Großelterngeneration herleiten. Das BVerwG sah sich jedoch gehindert, dieser Grundsatzfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens nachzugehen, weil andere Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit, die nach heutiger Rechtslage erfüllt sind, damals nicht vorlagen.
48Wäre das BVerwG in einem Revisionsverfahren zu dem gleichen Ergebnis gekommen, hätte es also die Grundsatzfrage der Abstammung von über die Eltern hinausreichenden Generationen offengelassen, weil im Ergebnis andere Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nicht erfüllt waren, hätte die rechtkräftige Revisionsentscheidung das Fehlen des Abstammungsmerkmals als ausschlaggebenden Ablehnungsgrund der Vorinstanz beseitigt.
49Wenn auch diese besonderen Umstände ein Wiederaufgreifen nicht gebieten, hätte die Behörde sich mit ihnen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auseinandersetzen müssen.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
62Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
63Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
64Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
65Beschluss
66Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
675.000,00 €
68festgesetzt.
69Gründe
70Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
71Rechtsmittelbelehrung
72Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
73Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
74Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
75Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
76Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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