Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1894/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.1975 in E. (Tadshikische Republik) geboren. Mit Schreiben vom 14.12.1993 beantragte sie erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Der Vater der Klägerin beantragte mit Schreiben vom selben Datum ebenfalls die Aufnahme als Deutscher nach dem BVFG.
3Den Aufnahmeantrag der Klägerin aus eigenem Recht lehnte das BVA mit Schreiben vom 01.08.1995 ab. Zwar ginge aus der Geburtsurkunde hervor, dass ihr Vater mit deutscher Nationalität geführt werde. Es sei aber davon auszugehen, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht vermittelt worden sei. Den eigenen Antragsangaben zufolge sei Mutter- und Umgangssprache der Klägerin Russisch. Sie könne überhaupt kein Deutsch. Da in der Familie der Klägerin der deutschen Sprache in keinerlei Weise der Vorzug gegeben worden sei, liege das erforderliche Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache nicht vor. Unabhängig von diesen Feststellungen erfülle die Klägerin jedoch die Voraussetzungen für die Aufnahme als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Die Klägerin wurde daher in den Aufnahmebescheid des Vaters vom 01.08.1995 einbezogen.
4Am 00.00.1995 verstarb der Vater der Klägerin in Moskau.
5Am 09.11.1995 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter sowie weiteren Familienangehörigen in das Gebiet der Bundesrepublik ein. Noch am gleichen Tag stellte die Klägerin einen Antrag auf Einbeziehung in das Registrier- und Verteilungsverfahren. Mit Bescheid vom 20.11.1995 lehnte das BVA den Antrag ab. Durch den Tod des Vaters sei dessen Aufnahmebescheid unwirksam geworden. Dies habe zur Folge, dass auch der Einbeziehungsbescheid der Klägerin unwirksam geworden sei. Die Anerkennung als Abkömmling sei darüber hinaus nicht möglich. Die Klägerin verfüge kaum über Sprachkenntnisse, und für die Abstammung von den Großeltern väterlicherseits könnten keine Unterlagen vorgelegt werden. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch, wies das BVA mit Bescheid vom 03.06.1996 zurück. Zur Begründung wiederholte die Behörde im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem ablehnenden Bescheid vom 20.11.1995. Gegen den Widerspruchsbescheid legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein.
6Die Klägerin befand sich im Folgenden zumindest in der Zeit vom 09.11.1995 bis April 1996 und dann erneut zwischen November und Dezember 1997 in Deutschland. Laut Mitteilung der Stadt I. war die Klägerin dort in der Zeit vom 01.05.1996 bis 14.03.1998 gemeldet. Seit April 1999 ist die Klägerin wieder in F. in der Ukraine gemeldet.
7Mit undatiertem Schreiben, das beim BVA am 20.01.2015 einging, beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG. Zur Begründung trug sie vor, dass seit Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes die Voraussetzungen zur Aufnahme der Klägerin als Spätaussiedlerin vorliegen würden. Sie stamme unstreitig von einem deutschen Volkszugehörigen ab und verfüge nunmehr über ausreichende Sprachkenntnisse.
8Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens lehnte das BVA mit Bescheid vom 06.07.2017 ab. Zwar sei der Wiederaufgreifensantrag zulässig, da sich die Sach- und Rechtslage mit Blick auf die Sprachkenntnisse zu Gunsten der Klägerin gebessert habe. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Klägerin erfülle nicht die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedlerin. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BVFG setze voraus, dass der betreffende Antragsteller vom Zeitpunkt der Geburt ununterbrochen einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten besessen habe. Wenn der Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz für einen längeren Zeitraum nach Deutschland oder ein anderes, nicht zu den Aussiedlungsgebieten gehörendes Land verlege, könne er grundsätzlich keine Anerkennung mehr als Spätaussiedler finden. Die Klägerin sei bereits am 09.11.1995 nach Deutschland eingereist. Aufgrund des aktuellen ukrainischen Inlandspasses sei davon auszugehen, dass die Klägerin für etwa dreieinhalb Jahre in Deutschland gelebt und hier ihren ständigen Wohnsitz genommen habe. Die Stellung diverser Anträge bei den Kommunalbehörden mit dem Ziel, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, zeige den subjektiven Willen, in Deutschland Wohnsitz zu begründen. Da die Wohnsitzvoraussetzung des § 4 BVFG nicht gegeben sei, seien eine Anerkennung als Spätaussiedler und die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG ausgeschlossen.
9Den gegen diese Entscheidung am 09.08.2017 eingelegten Widerspruch wies das BVA mit Bescheid vom 06.02.2018 zurück. In der Begründung wiederholte und vertiefte die Behörde die Ausführungen zum Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes. Darüber hinaus prüfte das BVA, ob die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 09.11.1995 die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege erfüllte. Die Prüfung führe jedoch zu dem Ergebnis, dass im Falle der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Niederlassung nicht die „sonstigen Voraussetzungen“ für die Erteilung eines Aufnahmebescheides vorgelegen hätten. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie bei Einreise in das Bundesgebiet nicht über familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfügt habe. Vielmehr habe die Klägerin in ihrem am 14.12.1993 eingereichten Aufnahmeantrag zum Ausdruck gebracht, sie habe die deutsche Sprache nicht im Elternhaus erlernt und würde diese auch nicht verstehen. Folgerichtig sei die Klägerin bei ihrer Anhörung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes in G. am 10.11.1995 nur in der Lage gewesen, wenige einzelne deutsche Wörter vorzubringen.
10Die Klägerin hat am 07.03.2018 Klage erhoben.
11Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Ermessen der Behörde verdichte sich zu Gunsten des Betroffenen, wenn ein Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich sei. Dass sei hier der Fall, da die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch Bescheid vom 01.08.1995 offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Insbesondere die Bewertung des BVA hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Klägerin sei unzutreffend gewesen. Ein Gespräch im Sinne eines Austausches von Rede und Gegenrede sei nicht durchgeführt worden. Die Deutschkenntnisse seien nicht getestet worden. Ob die Klägerin tatsächlich in der Lage gewesen sei, Deutsch zu sprechen, sei im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Maßgebend sei allein, dass die Entscheidung des BVA wegen einer unzutreffenden Bewertung der Sprachkenntnisse offensichtlich rechtswidrig gewesen sei.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Sie als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27 Abs. 1 BVFG aufzunehmen.
14hilfsweise,
15die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27 Abs. 1 BVFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018. Die Ausführungen des Prozessvertreters seien nicht geeignet, die im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung zu widerlegen.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Hefte) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
22Die Klage ist nicht begründet.
23Der Bescheid des BVA vom 06.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Selbst wenn man von einer Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin ausgeht und das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wiederaufgegriffen wird, steht der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG zu.
24Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646).
25Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
26Offen bleiben kann zunächst die Frage, ob der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides schon deshalb erfolglos ist, weil die Klägerin am 09.11.1995 in das Bundesgebiet eingereist war und in der Zeit von November 1995 bis April 1996 und dann erneut zwischen November und Dezember 1997 in der Bundesrepublik gewohnt und gelebt hat. Insoweit könnte gegebenenfalls die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greifen,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 47.18 –
28Diesbezüglich bedarf es im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, denn die Klägerin erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG in der dann zum Zeitpunkt ihrer Einreise geltenden Fassung.
29Zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet (im November 1995) galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG 1993 -. Die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführte Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (BVFG 2001), die eine rückwirkende Geltung des § 6 BVFG 2001 vorsah, ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden und nicht weiter anzuwenden,
30vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 83.16 -, juris; zu den Einzelheiten betreffend die Aufhebung der Übergangsvorschrift OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 -, juris; und zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vor der Aufhebung dieser Übergangsvorschrift BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rn. 39 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 35 ff.
31Nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des § 4 Abs. 1 BVFG 1993 ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
32Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige.
33Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993).
34Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Klägerin wurde das Bestätigungsmerkmal der Sprache nicht durch die Eltern bzw. ein Elternteil oder andere Verwandte vermittelt. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 verlangt, bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Unter den bestätigenden Merkmalen kommt der Sprache dabei eine besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44/99 -, juris.
36Die deutsche Sprache muss als bestätigendes Merkmal nicht vorrangig vor anderen Sprachen vermittelt worden sein. Es ist vielmehr ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache erlernt und gesprochen hat, also in diesem Sinne mehrsprachig aufgewachsen ist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44/99 -, juris.
38Die Kenntnis oder Unkenntnis einer Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber als Indiz für oder gegen eine frühere Sprachvermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Bei einem Rückschluss vom bei Aus- bzw. Einreise aktuellen Sprachvermögen bzw. -unvermögen auf zurückliegende Sprachvermittlung sind bspw. zu berücksichtigen die Dauer des Aufenthalts im Elternhaus, die Umstände der Sprachvermittlung im Elternhaus, die Sprachbegabung und der Bildungsstand des Betreffenden, die Dauer seit der Trennung des Elternhauses, sowie die Möglichkeit, Deutsch weiter zu sprechen.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44/99 -, juris.
40Gemessen an diesen Maßstäben ist der Klägerin die deutsche Sprache nicht bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden. Die Klägerin hat in ihrem Erstantrag vom 14.12.1993 angegeben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem engsten Familienkreis ausschließlich Russisch und kein Deutsch gesprochen wurde. Sie verstehe die deutsche Sprache überhaupt nicht und spreche sie auch nicht. Diese eigenen Angaben der Klägerin haben sich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens bestätigt. Laut Anhörungsprotokoll vom 10.11.1995 (Band III, Bl. 61 d.A.) war ein einfaches Gespräch mit der Klägerin kaum bis gar nicht möglich. Soweit sie die Fragen verstand, antwortete die Klägerin auf Russisch. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet mit 20 Jahren gerade erst die Selbstständigkeit erreicht hatte, sind die Kenntnisse bzw. die Unkenntnisse der Klägerin ein starkes Indiz dafür, dass der Klägerin die deutsche Sprache bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vermittelt worden ist.
41Wegen der fehlenden Spätaussiedlereigenschaft kann die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
46- 47
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 48
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 49
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 50
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
55Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss
58Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
595.000,00 €
60festgesetzt.
61Gründe
62Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
65Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
66Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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