Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 2007/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller durch die Vorlage des ärztlichen Attests des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. X. vom 07.10.2020 nachgewiesen hat, dass er während der Arbeitszeit als Lehrer der Gesamtschule C. aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss,
4bleibt ohne Erfolg.
5Bei sachgerechter Auslegung des Antrages gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung begehrt, dass er durch die Vorlage des Attests vom 07.10.2020 nachgewiesen hat, dass er im Rahmen der schulischen Nutzung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen muss. Der auf Erteilung einer Befreiung gerichtete Antrag war als Feststellungsantrag auszulegen, da die aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) anders als die Vorgängernorm des § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO in der Fassung vom 01.10.2020 eine ausdrückliche Befreiungsentscheidung nicht mehr vorsieht. Nach der Regelungssystematik besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz1 CoronaBetrVO grundsätzlich eine Maskenpflicht im Rahmen der schulischen Nutzung. Diese gilt nicht, wenn eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaBetrVO, also etwa das Vorliegen medizinischer Gründe, greift. Da die medizinischen Gründe jedoch auf Verlangen nachzuweisen sind, muss der Betroffene im Streitfall durch einen Feststellungsantrag klären können, ob die Anwendung der Norm durch die zuständige Stelle rechtmäßig ist. Gegen einen Ausschluss von der schulischen Nutzung nach § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO wären demgegenüber eine Anfechtungsklage und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 HS. 1 VwGO statthaft.
6Der so verstandene Antrag ist nicht begründet.
7Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
8Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
9vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.
10Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aus medizinischen Gründen nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und der Schulgrundstück der Gesamtschule C. verpflichtet ist.
11Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (sog. Maskenpflicht) im Rahmen der schulischen Nutzung ist § 1 Abs. 3 Satz 1 der CoronaBetrVO in der aktuell gültigen Fassung vom 07.01.2021. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Alltagsmaske gemäß § 3 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung (Alltagsmaske) zu tragen. Als schulische Nutzung gelten insbesondere die mit dem Unterricht vergleichbaren Schulveranstaltungen und der Betreuung von Schülerinnen und Schülern verbundenen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 CoronaBetrVO). Bei Tätigkeiten im Unterrichtsraum außerhalb des Sitzbereichs der Schülerinnen und Schüler müssen Lehrkräfte keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird. Bei allen übrigen dienstlichen Tätigkeiten darf der Mund-Nasen-Schutz nur am Sitzplatz abgenommen werden, wenn auch hier der vorgenannte Mindestabstand eingehalten werden kann.
12Diese Verpflichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Dabei folgt die Kammer der zutreffenden Einschätzung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
13vgl. Beschlüsse vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20.NE -; vom 27. August 2020 - 13 B 1220/20.NE -; und vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE,
14wonach die in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO angeordnete Maskenpflicht angesichts der gegenwärtigen, weltweiten Pandemielage nicht erkennbar ermessensfehlerhaft und insbesondere auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen verhältnismäßig ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgeht, dass die Coronapandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung grundsätzlich auch gebietet,
15zu dieser Bewertung ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris Rn. 47.
16An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers festzuhalten.
17Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet die Anordnung der Maskenpflicht in § 1 Abs. 3 Satz 1 der CoronaBetrVO in § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28 a Abs. 1, 3 bis 6 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nachdem die Maßnahmen zu Beginn der Pandemie im Wesentlichen allein auf die Generalklausel des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt wurden und einige daran bestehende verfassungsrechtliche Bedenken mit Fortdauer der Pandemielage und Wiederholung der verordneten Verbote zunehmend Gewicht gewonnen hatten, stützt sich die aktuelle CoronaBetrVO vom 07. Januar 2021 auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 und dem vom Gesetzgeber in Artikel 1 Nummer 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2020 I Seite 2397) neu geschaffenen § 28a IfSG. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, bestehen jedenfalls bei summarischer Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des § 28 a IfSG. Insbesondere dürfte die Vorschrift nunmehr dem Vorbehalt des Gesetzes genügen.
18Vgl. ausführlich OVG NRW; Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 13 B 1787/20.NE -, juris.
19Der Antragsteller ist ferner der Ansicht, dass schon keine Gefährdungslage durch eine Pandemie vorliege. Angesichts weiterhin hoher Infektions- und vor allem erheblicher Todeszahlen national und international kann dieser Vortrag nicht nachvollzogen werden. Mit dem RKI ist weiterhin von einer ernstzunehmenden Gefährdungslage auszugehen.
20Vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 12.01.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=B5CAFD51FE6A8F379C96C41908F70A3C.internet101.
21Soweit der Antragsteller darüber hinaus meint, für die Anordnung einer Maskenpflicht gebe es überhaupt keinen Anlass und keine Rechtfertigung, zumal das Tragen einer Maske nach zahlreichen Experten regelmäßig mit keinerlei Nutzen, dafür aber nachweislich mit vielen Gefahren verbunden sei, kann dem ebenfalls nicht nähergetreten werden. Zwar mag es sein, dass der wissenschaftliche Diskurs über den Nutzen einer Maskenpflicht noch nicht abgeschlossen ist. Dies führt aber nicht dazu, dass die Anordnung einer Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erkennbar ermessensfehlerhaft ist. Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), denen der Verordnungsgeber gefolgt ist, ist bei dem derzeitigen Kenntnisstand nach wie vor davon auszugehen, dass auch die textilen Mund-Nasen-Bedeckungen eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten können, die als Fremdschutz zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Hierdurch ist es wiederum möglich, dass ihr Tragen ein Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leistet.
22Vgl. RKI Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, Gesamtstand: 18.1.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=6EFFE5D9531DC9B4B6F0473C3B29D652.internet062?nn=2386228; sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 61 m.w.N.
23Der Einschätzung des Robert Koch-Instituts steht auch nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen andere Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinen. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 65 m.w.N.
25Im Übrigen ist anerkannt, dass der Einschätzung des Robert Koch-Instituts nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 66 m.w.N.
27Auch soweit der Antragsteller auf zahlreiche Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hinweist, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist schon zweifelhaft, ob Gefahren durch eine nicht sachgerechte Anwendung ernsthaft zu befürchten sind, da diese unschwer zu vermeiden ist. Insbesondere Stoffmasken können regelmäßig gereinigt und wiederverwendet werden, sodass eine Gefahr durch Viren und Bakterien, die sich im Stoff anreichern könnten, wirksam begegnet werden kann.
28Vgl. ausführlich auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 13 B 675/20.NE - juris Rn. 66 m.w.N.
29Der Antragsteller hat bislang auch nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass für ihn die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO greift.
30Nach dieser Regelung gilt die generelle Maskenpflicht nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Zwar ist in der aktuellen Vorschrift keine ausdrückliche Befreiungsentscheidung durch die Schulleitung vorgesehen, wie dies in der Vorgängernorm des § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO a.F. geregelt war. Im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 4 der aktuellen CoronaBetrVO ergibt sich aber, dass das ärztliche Zeugnis auf Verlangen der Schulleitung vorzulegen ist. Nur dann ist die Schulleitung nämlich in der Lage, eine Entscheidung nach § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO zu treffen, wonach Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen nicht beachten, durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung auszuschließen sind.
31Der nach der § 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaBetrVO erforderliche Nachweis medizinischer Gründe wurde bislang nicht erbracht. Das vom Antragsteller vorgelegte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. X. vom 07.10.2020 erfüllt die dem Antragsteller obliegende Nachweispflicht nicht.
32Die Verpflichtung zum Nachweis soll die Schulleitung in die Lage versetzen, ggfs. nach Rücksprache mit dem medizinischen Dienst, die Frage zu klären, ob eine Person aus medizinischen Gründen nicht der generell geltenden Maskenpflicht unterliegt. Um der Schule eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 11,
34Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
35Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte ärztliche Attest vom 07.10.2020 nicht. Zwar werden in der Bescheinigung konkrete Diagnosen, wie „Nasenmuschelhyperplasie“, „Sinusitis chronica“, und „Septumdeviation der Nase“ genannt. Allerdings fehlen genaueren Angaben zum konkreten Erscheinungsbild und den gesundheitlichen Auswirkungen der Krankheitsbilder im konkreten Fall. Allein aufgrund der genannten Diagnosen ist es der Schulleitung bzw. dem schulärtzlichen Dienst noch nicht möglich zu prüfen, ob im konkret zu beurteilenden Fall nach Art und Ausmaß Erkrankungen vorliegen, bei denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu einer über das normale Maß hinausgehenden Beeinträchtigung führt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Maske auch während des Unterrichts immer wieder absetzen kann, solange der Mindestabstand von 1, 50 m eingehalten wird. Soweit der Antragsteller über eine nasale Atmungsbehinderung und ein daraus resultierendes starkes Atemnotgefühl berichtet, wird aus dem Attest nicht ersichtlich, ob es sich dabei „lediglich“ um ein subjektives Gefühl des Antragstellers handelt, oder ob es sich um eine objektive Beeinträchtigung handelt. Es ist auch nicht hinreichend erkennbar, ob es sich bei der Atmungsbehinderung um eine solche handelt, mit der jede Person zu kämpfen hat, die einen Mund-Nasen-Schutz trägt, oder ob es sich um eine krankhafte Atmungsbehinderung handelt, die über die üblichen Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Tragen einer Maske hinausgehen. Aus dem vorgelegten Attest wird schließlich nicht deutlich, wie der behandelnde Arzt zu den Diagnosen gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, ob die Diagnosen auf Grundlage einer eigenen Untersuchung festgestellt wurden, auf Grundlage von bereits bestehenden Arztberichten, oder allein auf dem Bericht des Antragstellers beruhen. Auch diese Angaben sind jedoch erforderlich, um der Schule, ggfs. unter Hinzuziehung des schulärztlichen Dienstes, eine Nachprüfung medizinischer Gründe zu ermöglichen. Jedenfalls im gerichtlichen Verfahren hätte es nahe gelegen, eine ausführlichere Stellungnahme des behandelnden Arztes vorzulegen, die eine Prüfung durch das Gericht erlaubt hätte.
36Die hier zu beurteilende Situation ist auch nicht vergleichbar, mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Antragsteller möchte mit Hilfe des ärztlichen Zeugnisses einen Vorteil erwirken und in den Genuss einer für ihn günstigen Ausnahmeregelung kommen. In derartigen Konstellationen muss der Antragsteller die ihm günstigen Tatbestandsvoraussetzung darlegen und die Verwaltung bzw. im Streitfalle auch das Gericht, in die Lage versetzen, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.
38Eine solche Prüfung ist umso mehr geboten, als die Maskenpflicht in erster Linie dem Schutz der dem Antragsteller anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor einer Infektion dient. Eine restriktive Handhabung des Ausnahmetatbestandes liegt auch in deren Interesse.
39Der Benennung konkreter medizinischer Gründe dürften bei summarischer Prüfung auch keine datenschutzrechtlichen Probleme entgegenstehen. Anhaltspunkte, die einen nicht datenschutzkonformen Umgang befürchten lassen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schulleiter, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, als Beamter der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt (vgl. § 37 BeamtStG). Soweit darauf hingewiesen wird, es sei bekannt geworden, dass es Schulleiter gebe, die Befreiungsatteste von Schülern und Lehrern an die Bezirksregierung weiterleiteten, ergibt sich keine andere Bewertung. Zum einen handelt sich lediglich um eine pauschale Behauptung, die nicht weiter dargelegt wurde. Zum anderen hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass das geschilderte Vorgehen den konkreten Fall betrifft.
40Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 04. Januar 2021 - OVG 11 S 132/20 -. In dem Beschluss hatte der zuständige Senat die landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Virus und Covid-19 im Land Brandenburg (3. SARS-Cov-2-EindV) vom 18.12.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach der streitgegenständlichen Regelung sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Personen befreit, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies sei „vor Ort“ durch ein schriftliches Zeugnis im Original nachzuweisen, wobei das ärztliche Zeugnis die konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigung, sowie konkrete Angaben enthalten muss, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Das OVG Berlin -Brandenburg hat dem Antrag im Wege einer Folgenabwägung stattgegeben, weil sich die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages nicht hinreichend abschätzen ließen. Die vorzunehmende Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers, weil die Versagung des vorläufigen Rechtsschutz zur Folge hätte, dass der Antragsteller seine konkrete Diagnose einer Vielzahl von Stellen, wie z.B. auch Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln etc. vor Ort, mithin in der Regel nicht öffentlichen Stellen, offenbaren müsse.
41Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Januar 2021 - OVG 11 S 132/20 -, juris.
42Die vom OVG Berlin Brandenburg vorläufig außer Vollzug gesetzte Regelung ist ungleich weiter als die hier in Streit stehende. Die Offenbarung „vor Ort“ ist mit der Offenbarung gegenüber öffentlichen Stellen, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nicht vergleichbar.
43Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auch nach den europäischen Grundlagen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und der Datenschutz nicht grenzenlos gilt. So heißt es etwa im 46. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO):
44„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Einige Arten der Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein.“ (Hervorhebung durch das Gericht)
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertreduzierung war nicht angezeigt, da der Antrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
49Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
51Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
52Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
53Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
54Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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