Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4931/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Aufwandsausgleiches, der im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GV. NRW. S. 542 - EinglG NRW -), gezahlt wird.
3Nach Auflösung der ehemaligen Versorgungsämter durch das EinglG NRW nimmt der Kläger seit dem 01.01.2008 die Aufgaben des Schwerbehindertenrechtes nach den §§ 152 ff. des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) wahr. Der Kläger ist danach u.a. etwa für die Feststellung der Schwerbehinderung von Menschen zuständig. Die Aufgaben nehmen die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 2 Abs. 2 EinglG NRW als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhält der Kläger gemäß § 26 Abs. 1 EinglG NRW einen Pauschalbetrag pro Fall in Höhe von 56,00 EUR. Die Fallpauschale wurde im Jahr 2011 durch die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs (GV NRW 2011, 730 - EinglG-VO NRW -) auf 63,50 EUR angehoben. Der Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes wird in vierteljährlichen Abschlägen jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die Fallzahlen für das Vorvorjahr. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu zahlenden Abschlägen verrechnet.
4Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte die Bezirksregierung Münster den Kreisen und kreisfreien Städten in NRW mit, dass in einem Benchmark-Prozess u.a. festgestellt worden sei, dass die Anzahl der Nachuntersuchungen im Zeitraum von 2010 bis 2015 kontinuierlich angestiegen sei. Die Zahl der Erst- und Änderungsanträge sei in dem-selben Zeitraum dagegen gesunken. Auch in einem länderübergreifenden Vergleichsring habe sich gezeigt, dass in NRW im Vergleich zu den Antragszahlen deutlich mehr Nachuntersuchungen durchgeführt würden. Um die Arbeitsbelastung der Kommunen in Grenzen zu halten und um unnötige Verwaltungsverfahren zu vermeiden, sollten nur Nachprüfungen durchgeführt werden, die bei verständiger Würdigung aller Umstände auch geboten seien. Auf dieser Basis wollte die Bezirksregierung prüfen, in welchen Fallgestaltungen auf eine Nachuntersuchung verzichtet werden könne und bat die Kreise und kreisfreien Städte, sich bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen.
5Nach Durchführung des Verfahrens zur Optimierung von Nachuntersuchungsverfahren teilte die Bezirksregierung den kommunalen Aufgabenträgern mit Schreiben vom 27.12.2017 mit, dass eine Vielzahl von Rückmeldungen eingegangen seien, die bei der Überarbeitung der bisherigen Regelungen Berücksichtigung gefunden hätten. Die neuen Regelungen, insbesondere zur Verdatung von neuen Nachuntersuchungsterminen, seien ab sofort anzuwenden. Für die Zeit ab dem 01.01.2018 sei bei der Terminvergabe von Nachuntersuchungen darauf zu achten, dass innerhalb eines Zeitraums von 356 Tagen immer nur eine Nachuntersuchung stattfinde. Bei mehreren Funktionsstörungen, die innerhalb eines Jahres geprüft würden, seien die Untersuchungen jeweils auf einen Termin zu buchen.
6Mit Schreiben vom 20.12.2018 informierte die Bezirksregierung Münster die kommunalen Aufgabenträger über die statistische Erfassung von Nachprüfungen für das Kalenderjahr 2018. Die Bezirksregierung wies noch einmal darauf hin, dass den kommunalen Aufgabenträgern nach Ansicht des Beklagten bei der Bearbeitung von mehreren „taggleichen“ Nachuntersuchungsterminen innerhalb eines Verfahrens nur eine Fallpauschale zustehe. Zukünftig solle die Zusammenlegung der Nachuntersuchungstermine zu einem Termin entsprechend der Verfügung vom 27.12.2017 und die Zusammenführung aller taggleichen Nachuntersuchungstermine zu einem Vorgang automatisiert erfolgen. Für das Kalenderjahr 2018 könne eine solche automatisierte Zusammenfassung nicht mehr umgesetzt werden. In Absprache mit dem Ministerium solle deshalb eine Sonderstatistik für Nachuntersuchungsverfahren erstellt werden, nach der die Anzahl der Nachuntersuchungs-Fallpauschalen neu ermittelt werde. Für das Kalenderjahr 2018 werde pro Geschäftszeichen nur eine Nachuntersuchung gezählt, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten bzw. der als Vorgang angelegten Nachuntersuchungen.
7Mit Bescheid vom 10.05.2019 erfolgte gegenüber dem Kläger zum einen die Feststellung und Festsetzung der Quartalszahlungen für das Jahr 2019. Zum anderen wurde die Abrechnung der Beweiserhebungskosten für das abgeschlossene Jahr 2018 vor-genommen. In diesem Zusammenhang setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das 1., 3. und 4. Quartal einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 287.321,63 EUR fest. Grundlage für die Berechnung der Abschlagszahlungen waren die Fallzahlen des Vorvorjahres aus 2017. Für das 2. Quartal 2019 setzte der Beklagte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 260.969,13 EUR fest. Hierin enthalten war eine Verrechnung von überzahlten Beträgen für das Jahr 2018 in Höhe von 26.352,50 EUR. Der Beklagte ging bei der konkreten Berechnung des Ausgleichsanspruches für das Jahr 2018 von Fallzahlen in Höhe von 17.884 aus. Die hiergegen am 13.07.2019 Klage erhobene Klage ist beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 7 K 3765/19 anhängig.
8Mit Bescheid vom 07.02.2020 wurde gegenüber dem die Abschlagszahlung für das 1. Quartal 2020 auf 283.900,00 EUR festgesetzt. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der Fallzahlen des Vorvorjahres, mithin auf Grundlage der streitbefangenen Fallzahlen aus dem Jahr 2018. Gegen den Bescheid hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 7 K 1227/20 anhängig.
9Mit Bescheid vom 12.08.2020 wurde die Abschlagszahlung für das dritte Quartal 2020 ebenfalls auf 283.900,00 EUR festgesetzt. Die Berechnung erfolgte auf Grundlage der Fallzahlen aus 2018. Hiergegen hat der Kläger am 13.09.2020 Klage erhoben.
10Der Kläger meint, ihm stünde für das dritte Quartal 2020 ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 291.861,88 EUR zu. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass im Jahr 2018 tatsächlich 18.385 Fälle vorgelegen hätten. Hiervon ausgehend hätte der Abschlag für das erste Quartal 2020 den im Klageantrag bezifferten Betrag in Höhe von 291.861,88 EUR (18.385 Fälle x 63,50 EUR Pauschale = 1.167.447,50 EUR; 1.167.447,50 EUR: 4 Quartale = 291.861,88 EUR pro Quartal) ausweisen müssen.
11Bei unveränderter Sach- und Rechtslage sei der Beklagte entgegen der seit 2011 geübten Abrechnungspraxis davon ausgegangen, eine Nachprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 EinglG NRW, die mehr als nur eine Funktionsbeeinträchtigung zum Gegenstand habe, sei nur ein Fall und löse damit auch nur eine Fallpauschale aus. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass nur die Abrechnung vor 2019 rechtmäßig sei, da jede im Rahmen einer Nachprüfung relevante Funktionsbeeinträchtigung einen Fall im Sinne des § 26 Abs. 1 EinglG NRW darstelle.
12Der Begriff der Nachprüfung stelle darauf ab, was Gegenstand der medizinischen Beweiserhebung sei. Maßgeblich für die Pauschale sei der mit der medizinischen Beweiserhebung verbundene Aufwand. Der für die Gewährung des Pauschalbetrages pro Fall maßgebliche durchschnittliche fachbezogene Sachaufwand sei für jede einzelne Funktionsbeeinträchtigung gleich hoch. Es sei eine nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte, die Beweiserhebung bei lediglich einer nachzuprüfenden Beeinträchtigung mit einer Erhebung bei Vorliegen mehrerer nachzuprüfender Beeinträchtigungen gleichzusetzen. Der vom Kläger vertretenen Auslegung des Begriffs der Nachprüfung könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Erstanträgen und Widersprüchen auch mehrere Funktionsbeeinträchtigungen eingeschlossen seien und trotzdem nur eine Pauschale anfalle. Dies sei Folge der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber habe in § 26 Abs. 1 EinglG NRW bestimmt, dass der Pauschalbetrag pro Nachprüfung anfalle, wobei sich die Nachprüfung nicht auf einen einheitlichen Antrag oder Bescheid beziehe, sondern auf die jeweils konkret in Rede stehende zu überprüfende Beeinträchtigung.
13Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass der Beklagte nicht durch Vorgaben zur statistischen Erfassung der Fallzahlen bestimmen könne, dass mehrere Nachprüfungen im Sinne des § 26 Abs. 1 EinglG NRW lediglich eine Pauschale auslösten. Insoweit spiele es auch keine Rolle, dass die kommunalen Aufgabenträger an der neuen Zählweise und Berechnung beteiligt gewesen seien. Der Begriff der Nachprüfung ergebe sich aus dem Gesetz, fachaufsichtliche Weisungen könnten den Begriff der Nachprüfung nicht abweichend definieren. Aus diesem Grunde sei auch in den Jahren zuvor für jede nachzuprüfende Funktionsbeeinträchtigung eine Fallpauschale abgerechnet worden.
14Ob dem Kläger die Fallpauschale in denjenigen Fällen zustehe, in denen der Betreffende vor Durchführung der Nachuntersuchung aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers wegzog oder verstarb, sowie in denjenigen Fällen, in denen der Betreffende nach Aktenanlegung bzw. nach Durchführung der Nachuntersuchung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers hinzuzog, müsse das Gericht entscheiden. Auch in diesen Fällen sei dem Kläger jedoch Verwaltungsaufwand entstanden, welcher durch die Pauschale abgedeckt werden solle. In solchen Fällen könne die Pauschale nach Ansicht des Klägers für beide beteiligten Behörden gleichermaßen und in voller Höhe anfallen.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid des Beklagten vom 12.08.2020 zum Aktenzeichen X X 0- 0000 aufzuheben, soweit die Auszahlung an den Kläger für das dritte Quartal 2020 auf 283.900,00 EUR festgesetzt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, die Auszahlung an den Kläger für das dritte Quartal 2020 auf 291.861,88 EUR festzusetzen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte trägt vor, die Abrechnung der Beweiserhebungskosten für das Jahr 2018 sei gemäß der aktuellen Gesetzes- und Erlasslage erfolgt. Die statistische Auswertung für das Jahr 2018 habe 2.846 Fälle mit und 497 Fälle ohne Zahlung ergeben. Davon seien 424 Fälle aufgrund einer Mehrfachabrechnung nicht gezählt worden. 45 Fälle seien nicht berücksichtigt worden, weil durch einen Umzug die Akte beim Kläger neu angelegt wurde die Abrechnung aber bei dem abgebenden Aufgabenträger erfolgte. Bei 24 Nachuntersuchungen sei der Betroffene vor Durchführung der Nachuntersuchung verstorben. Und in 4 Fällen seien die Betreffenden Personen vor Durchführung der Nachuntersuchung außerhalb oder innerhalb NRW verzogen.
20Von den angegebenen Fallzahlen des Klägers sei aufgrund der seitens des Landes als Fachaufsicht bestehenden aktuellen Weisungslage abgewichen worden. Die neue Zählweise und Berechnung von Nachuntersuchungen ergebe sich aus den Verfügungen der Bezirksregierung Münster vom 27.12.2017 und vom 20.12.2018. Nachdem festgestellt worden sei, dass in NRW im Verhältnis zu den Antragszahlen deutlich mehr Nachuntersuchungen als in anderen Ländern durchgeführt würden, sei die Bezirksregierung seinerzeit gebeten worden, zu prüfen, in welchen Fällen grundsätzlich auf eine Nachuntersuchung verzichtet werden könne. Nach Auswertung der Rückmeldungen zu diesem Thema seien durch die Bezirksregierung Regelungen getroffen worden, die sicherstellten, dass pro Fall innerhalb eines Jahres nur noch eine Nachuntersuchung stattfinde. Diese Regelung sei erforderlich gewesen, da Kommunen in kürzeren Abständen mehrfache Nachuntersuchungstermine pro Aktenfall notiert hätten, teilweise sogar taggleich. Die Beschränkung auf eine Nachuntersuchung innerhalb eines Jahres sei sachgerecht, da bei jeder Nachuntersuchung nicht nur eine isolierte Bewertung der den Termin rechtfertigenden Gesundheitsstörung erfolge, sondern immer auch eine Gesamtbetrachtung durchgeführt werde.
21Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Erlasslage den gesetzlichen Vorgaben des EinglG NRW entspreche und verweist insoweit auch auf die Verfahren 7 K 3765/19 und 7 K 1227/20.
22Alle in § 26 Abs. 1 EinglG NRW genannten Fälle (Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche) seien Verfahren, die die Feststellung einer Behinderung zum Gegenstand hätten. Die Behinderung werde durch den Grad der Behinderung zum Ausdruck gebracht. Lägen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so werde der Grad der Behinderung gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Das gelte gemäß § 152 Abs. 3 SGB IX auch für die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für Nachteilsausgleiche. Bei einer Nachuntersuchung seien demnach zwingend der gesamte Gesundheitszustand und damit alle Funktionsbeeinträchtigungen des Betroffenen in die Prüfung mit einzubeziehen. Dass der Kläger für das Anfallen der Fallpauschale auf die Anzahl der nachzuprüfenden Funktionsbeeinträchtigungen abstelle, sei vor dem Hintergrund der zitierten Regelungen im SGB IX unverständlich. Auch das Vorgehen in der Praxis bestätige, dass bei der Nachuntersuchung mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen nur ein Verwaltungsverfahren durchgeführt werde. Es sei wirklichkeitsfern anzunehmen, dass der Kläger bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen für jede Untersuchung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ein separates Verwaltungsverfahren durchführe. Vielmehr sei es so, dass der Kläger die jeweiligen Termine der Nachuntersuchung abwarte und nach der zeitlich letzten Untersuchung nur ein Verfahren zur Nachprüfung eröffne. Nach Eingang der Befundberichte würde der Kläger nur eine ärztliche Stellungname beiziehen, die Aussagen dazu zu enthalten habe, ob sich der Gesamt-GdB des Menschen mit Behinderung verbessert oder verschlechtert habe bzw. gleich geblieben sei. Sodann würde der Kläger die Angelegenheit durch einen Verwaltungsakt abschließen.
23Unabhängig von den streitgegenständlichen Mehrfachberechnungen hätten bei der Berechnung der jeweils zustehenden Zahlungen jedenfalls die Fälle herausgerechnet werden müssen, in denen die schwerbehinderten Menschen noch vor der geplanten Nachuntersuchung verzogen oder verstorben seien. Bei Umzügen innerhalb von NRW seien noch nicht erledigte Nachuntersuchungen den neu zuständigen Aufgabenträgern zugeschrieben worden.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Klägers (1 Hefter) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage hat keinen Erfolg.
27Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Selbstverwaltungsrecht in Gestalt seiner kommunalen Finanzhoheit betroffen ist. Zwar nimmt der Kläger die Aufgaben nach dem EinglG NRW als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr, vgl. § 2 Abs. 2 EinglG NRW. Dabei unterfallen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht im eigentlichen Sinne der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des § 1 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LV NRW. Staatliche Maßnahmen in diesem Bereich greifen aber gleichwohl in das Recht auf eigenständige Aufgabenwahrnehmung ein und entfalten damit regelmäßig auch Außenwirkung.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.1995 - 15 B 2839/93 -, NVwZ-RR 1995, 502 - 505.
29Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Auszahlungsbetrag für das dritte Quartal 2020 auf 291.861,88 EUR festgesetzt wird.
30Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausgleichszahlung kommt nur der § 26 Abs. 1 EinglG NRW in Betracht. Danach erhalten die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, einen Pauschalbetrag pro Fall in Höhe von 56 Euro. Dieser Betrag wurde durch die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (EinglG-VO NRW) auf 63,50 EUR angehoben. Als Fälle gelten gemäß § 26 Abs. 1 EinglG NRW Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche im Bereich des Schwerbehindertenrechts.
31Die Beklagte durfte den Auszahlungsbetrag durch Verwaltungsakt festsetzen. Das EinglG NRW enthält zwar keine ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt zu handeln. Die Verwaltungsaktbefugnis muss allerdings nicht ausdrücklich in der Ermächtigungsgrundlage erwähnt sein. Es reicht aus, wenn sich die Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2017 - 2 C 16/16 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2020 - 4 A 1474/17 -.
33Vorliegend ergibt sich die Befugnis für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids aus dem Umstand, dass die Kreise und kreisfreien Städte die Aufgaben des Schwerbehindertenrechtes als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen. Zur zweckmäßig Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann so letztlich auch Einfluss auf die zu zahlenden Beträge nehmen, in dem sie die Aufgabenträger zu einer bestimmten Praxis, etwa bei der Terminvergabe von Nachuntersuchungen, auffordert.
34Der Beklagte ist bei der Festsetzung der Abschlagszahlung für das Jahr 2020 zu Recht von einer Fallzahl des Vorvorjahres 2018 in Höhe von 17.884 ausgegangen; er durfte bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs insbesondere eine Anzahl von 2.846 Nachprüfungen zu Grunde legen.
35In der Antragsstatistik aus 2018 für Nachuntersuchungsverfahren waren für den Kläger 3.347 Nachuntersuchungen erfasst. Nach einmaliger Sonderauswertung durch den Beklagten ergaben sich für den Kläger 3.343 Fälle, die wie folgt aufgeschlüsselt wurden:
36Fälle mit Zahlung: |
2.846 |
Fälle ohne Zahlung: |
497 |
- davon Mehrfachabrechnung |
424 |
- davon durch Umzug neu angelegte Akte mit Abrechnung bei dem abgebenden Aufgabenträger |
45 |
- davon vor der NU verstorben |
24 |
- davon vor der NU außerhalb NRW verzogen |
1 |
- davon vor der NU innerhalb von NRW verzogen |
3 |
Für die rechtliche Bewertung ist im Nachfolgenden zwischen den Fällen der Mehrfachabrechnung und den restlichen Fällen, in denen ein Wechsel der Zuständigkeit stattgefunden hat bzw. die betroffene Person verstorben ist, zu unterscheiden.
38In den 424 Fällen der Mehrfachabrechnung durfte der Beklagte davon ausgehen, dass auch bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen nur eine Nachprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 EinglG NRW durchgeführt wurde, die jeweils nur eine Fallpauschale auslöst. Was unter dem Begriff Nachprüfung zu verstehen ist, ist nicht legaldefiniert. Aus der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich aber, dass mit „Nachprüfung“ im Sinne des § 26 Abs. 1 EinglG NRW das Nachprüfungsverfahren gemeint ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Überprüfung des Grades der Behinderung, der sich wieder aus mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzen kann, sodass in einem Nachprüfungsverfahren auch mehrere Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen sein können.
39Schon die Gesetzessystematik des § 26 Abs. 1 EinglG NRW legt ein solches Normverständnis nahe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelten als Fälle Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche im Bereich des Schwerbehindertenrechts. All diesen Fällen ist gemein, dass Anknüpfungspunkt der Fallpauschale jeweils das durchzuführende Verwaltungsverfahren ist. Auch bei den Erstanträgen und Änderungsanträgen müssen ggfs. mehrere Funktionsbeeinträchtigungen geprüft werden. Die Fallpauschale fällt dennoch nicht mehrfach an. Auch der weitere Regelungszusammenhang mit den Normen aus dem SGB IX spricht für die dargestellte Auslegung des Nachprüfungsbegriffs. Den Kreisen und kreisfreien Städten wurden gemäß § 2 Abs. 1 EinglG NRW die Aufgaben nach den §§ 69 und 145 SGB IX a.F. übertragen. § 69 SGB IX a.F. regelte die Feststellung der Behinderung und ist heute in § 152 SGB IX enthalten. Nach § 152 Abs. 1 SGB IX stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung und den Grad der Behinderung fest. Liegen nach § 152 Abs. 3 SGB IX mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Setzt sich der Grad der Behinderung aus mehreren Beeinträchtigungen zusammen, dann sind zwangsläufig alle Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen. Dies gilt für Erst- und Änderungsanträge, genauso wie für die Nachprüfungen von Amts wegen.
40Auch unter teleologischen Gesichtspunkten macht es Sinn die Nachprüfung mehrerer Funktionsbeeinträchtigung eines Schwerbehinderten in einem Fall zusammenzufassen. Die Pauschale pro Fall soll zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Dies geht auch aus dem Evaluierungsbericht des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hervor, welcher aus Anlass der Gesetzesanpassung des Eingliederungsgesetzes im Jahr 2011 gefertigt wurde. Danach bestand Einigkeit darüber, dass die Beweiserhebungskosten den kommunalen Aufgabenträgern weiterhin in einem pauschalierten Verfahren zur Verfügung gestellt werden sollen. Eine Einzelabrechnung der Kosten würde demgegenüber einen erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugen und eine flexible und wirtschaftliche Verwendung der Mittel einschränken (vgl. LT-Drs. 15/2382, S. 148). Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hatte die vor 2018 durchgeführte Praxis jedoch nicht zu einer Verfahrensvereinfachung geführt. Im Gegenteil, durch die hohe und stetig steigende Anzahl von Nachuntersuchungen konnte das Gesamtvolumen kaum noch von den zuständigen Aufgabenträgern abgearbeitet werden. Notwendige Nachprüfungen wurden dadurch zum Teil mit deutlicher Verspätung durchgeführt, was auch dazu führte, dass Betroffene Leistungen über bestimmte Zeiträume hinweg zu Unrecht bezogen.
41Das dargelegte Begriffsverständnis eines Falles bzw. einer Nachprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 EinglG NRW wird letztlich auch durch das tatsächliche Verwaltungsgeschehen bzw. durch das tatsächliche Verwaltungshandeln bestätigt. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen bei einem Menschen mit Behinderung vor, so wird nicht für jede dieser Beeinträchtigung auch ein eigenes Verwaltungsverfahren durchgeführt. Vielmehr ist mit der Darstellung des Beklagten davon auszugehen, dass bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen nach der zeitlich letzten Nachuntersuchung nur ein Verfahren zur Nachprüfung eröffnet wird, in dem die behandelnden Ärzte um aktuelle Befundberichte zu den bestehenden Gesundheitsstörungen gebeten werden. Nach Eingang der Befundberichte zieht der Aufgabenträger eine ärztliche Stellungnahme bei, die Aussagen zu enthalten hat, ob sich der Gesamt-GdB des Menschen mit Behinderung gebessert oder verschlechtert hat bzw. ob der Behinderungszustand gleich geblieben ist. Nach der durchgeführten Gesamtbewertung schließt der Aufgabenträger die Angelegenheit dann durch einen Verwaltungsakt ab, der sich zu allen Funktionsbeeinträchtigungen verhält.
42Die dargestellte Auslegung wird auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, der Begriff der Nachprüfung stelle darauf ab, was Gegenstand der medizinischen Beweiserhebung ist. Sofern der Kläger meint, es sei eine nicht zu rechtfertigende Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte, die Beweiserhebung bei lediglich einer nachzuprüfenden Beeinträchtigung mit einer Erhebung beim Vorliegen mehrerer nachzuprüfender Beeinträchtigungen gleichzusetzen, kann dem nicht näher getreten werden. Diese Sichtweise wird dem Wesen einer Pauschale nicht gerecht. Die Pauschale ist grundsätzlich so bemessen, dass sie die im Durchschnitt anfallenden Kosten der Verwaltungsmaßnahme deckt. Dabei liegt es im Wesen einer Pauschale, dass manche Fälle mehr Aufwand hervorrufen als andere. Solange sich die Fälle mit mehr oder weniger Aufwand insgesamt die Waage halten, ist dies einer Pauschale nicht abträglich. Dafür, dass die Höhe der Pauschale hier insgesamt nicht auskömmlich ist, ist nichts ersichtlich und wurde auch nichts vorgetragen.
43Soweit neben den 424 Mehrfachabrechnungen noch 53 weitere Nachprüfungen in Frage stehen, wurden auch diese zu Recht von dem Beklagten nicht in die Berechnung des Aufwandsausgleiches eingestellt.
44Es handelt sich dabei zum einen um 45 Fälle, in denen durch Umzug eines Betroffenen in den Zuständigkeitsbereich des Klägers eine neue Akte beim Kläger angelegt wurde, die Abrechnung aber bei dem abgebenden Aufgabenträger erfolgte. Zum anderen geht es um 24 Fälle, in denen der Betroffene vor der Durchführung der Nachuntersuchung verstarb, bzw. um 4 Fälle, in denen der Betroffene vor Durchführung der Nachuntersuchung innerhalb oder außerhalb von NRW verzogen ist. In all diesen Fällen steht nicht das Anfallen der Pauschale per se in Streit. Streitig ist vielmehr, welcher Verwaltungsträger die Fallpauschale bei Wechsel der Zuständigkeiten für sich geltend machen kann.
45Auch insoweit fehlt im Eingliederungsgesetz eine ausdrückliche Regelung. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist für das Anfallen der Fallpauschale jedoch auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Nachprüfungsverfahrens abzustellen. Ändern sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so führt im Regelfall die neu zuständige Behörde das Verfahren fort. Die bislang zuständige Behörde kann das Verwaltungsverfahren nur dann fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, vgl. § 3 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Das Gebührengesetz NRW (GebG NRW) stellt für das Entstehen der Gebührenschuld im Grundsatz ebenfalls auf die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung ab, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 GebG NRW. Das Abstellen auf den Abschluss des Nachprüfungsverfahrens dürfte im Ergebnis auch keine einseitige Belastung des Klägers sein. Es ist davon auszugehen, dass die Fälle, in denen ein Wechsel der Zuständigkeit eintritt über ein Jahr gesehen verhältnismäßig selten auftreten werden. Zudem dürften sich die Zahlen von Zu- und Wegzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers insgesamt die Waage halten.
46Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, kann der Kläger die geltend gemachten Fallpauschalen für die 53 weiteren Fälle nicht beanspruchen. Das Nachprüfungsverfahren wird nicht durch die ärztliche Nachuntersuchung abgeschlossen, sondern durch die finale Gesamtbetrachtung der (zuletzt) zuständigen Behörde. Die Fallpauschale steht mithin derjenigen Behörde zu, die den das Nachprüfungsverfahren beendenden Verwaltungsakt erlässt. In denjenigen Fällen, in denen der Betroffene vor Durchführung der Nachuntersuchung verstorben bzw. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers weggezogen ist, fällt keine Fallpauschale an, da der Kläger diese Verfahren nicht durch einen abschließenden Verwaltungsakt beendet hat. Das Gleiche gilt, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, auch für die 25 Fälle, in denen die Betroffenen in den Zuständigkeitsbereich des Klägers hinzugezogen sind. Zwar dürfte der Kläger hier die neu zuständige Behörde sein, jedoch ist davon auszugehen, dass die Nachprüfungsverfahren bereits durch eine Verwaltungsentscheidung der vormals zuständigen Behörde abgeschlossen waren. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass eine Abrechnung der Nachprüfung beim abgebenden Verwaltungsträger erfolgte. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht entgegen getreten.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
49Rechtsmittelbelehrung
50Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
51- 52
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 53
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 55
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
59Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
60Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
61Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
62Beschluss
63Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
647.961,88 €
65festgesetzt.
66Gründe
67Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
70Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
71Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
73Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 152 Abs. 1 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 3765/19 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 69 und 145 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- § 69 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 2 Abs. 2 EinglG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- § 11 Abs. 2 Satz 2 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16/16 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 2839/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 152 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 7 K 1227/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 EinglG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 26 Abs. 1 EinglG 9x (nicht zugeordnet)
- § 152 Abs. 3 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1474/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 KrO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x